Auseinandersetzung der Haushaltsgegenstände nach der Trennung bzw. nach der Scheidung

Im Familienrecht werden, im Rahmen der Auseinandersetzung von Haushaltsgegenständen, zwei Konstellationen unterschieden. In der ersten Variante leben die Ehegatten getrennt, sie sind aber noch nicht rechtskräftig geschieden. In der zweiten Variante geschieht die Aufteilung der Gegenstände anlässlich der Scheidung.

Was unterfällt dem Begriff der Haushaltsgegenstände?

Als Haushaltsgegenstände werden all jene beweglichen Gegenstände angesehen, die für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind.
Darunter fallen also Möbel, Kücheneinrichtung wie Herd und Kühlschrank, Fernseher und Filme, Bücher, bei denen es sich nicht um Fachliteratur handelt und auch Musikinstrumente, wenn sie nicht nur von einem Ehegatten allein genutzt werden. Auch Luxusgüter sind grundsätzlich Haushaltsgegenstände. Eine Ausnahme kann aber bestehen, wenn echte Gemälde, Antiquitäten oder ähnliches ausschließlich als Geldanlage erworben wurden.

Bei Autos handelt es sich auch um Haushaltsgegenstände, wenn im Haushalt nur ein PKW vorhanden ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Auto nur gelegentlich für die familiäre Nutzung verwendet wird. Die Frage, ob es sich bei dem PKW um einen Haushaltsgegenstand handelt ist aber nur dann von Belang, wenn das Auto nicht im Alleineigentum eines Ehegatten steht. Denn steht er im Alleineigentum, wird der PKW bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt.

Badezimmereinrichtungen, Einbauküchen und andere Einbaumöbel sind dann keine Haushaltsgegenstände, wenn sie fest und dauerhaft angebracht sind, denn dann sind sie ein wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes. Eine Ausnahme kann gelten, wenn kein besonders hoher Kostenaufwand erforderlich ist, um sie auszubauen.

Herausgabeansprüche von Getrenntlebenden bei Alleineigentum:

Hat einer der getrennt lebenden Ehegatten Alleineigentum an einem Gegenstand, so kann er ihn von dem anderen herausverlangen. Der Anspruchsteller muss allerdings hier das Alleineigentum an dem Gegenstand beweisen können.

Allerdings kann der andere gegen den Alleineigentümer einen Anspruch auf Gebrauchsüberlassung haben, wenn der Gegenstand für die Führung des Haushalts benötigt wird und die Überlassung auch aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt ist. Die Notwendigkeit der Überlassung richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Eheleute. Auch die Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung des Gegenstandes ist zu berücksichtigen. Ein Hinweis darauf, welcher der Ehepartner stärker auf den Gegenstand angewiesen ist, kann die Nutzungsintensität sein.

Der Anspruch auf Überlassung ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsteller schon in einer möblierten Ersatzunterkunft lebt. Im Rahmen der Billgikeitsprüfung muss abgewogen werden zwischen der Notwendigkeit für den Anspruchsteller und den Interessen des Eigentümers des Gegenstands. Insbesondere kann hier das Interesse der Kinder an der Nutzung des Gegenstandes berücksichtigt werden. Ist der Gegenstand für beide Ehegatten notwendig, so kommt es darauf an, welchem Ehegatten eine Ersatzbeschaffung aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse eher zumutbar ist. Bestehen dann immer noch Zweifel, so hat der Eigentümer Vorrang.

Eine Überlassung kann aber auch unbillig sein, zum Beispiel, wenn zu erwarten ist, dass der Anspruch stellende Ehegatte den Gegenstand weiter veräußern wird oder zumindest eine sorgfältige Behandlung der Sache nicht abzusehen ist.

Bei dem Anspruch handelt es sich lediglich um einen Gebrauchsüberlassungsanspruch, das heißt, dass der Ehegatte, der den Gegenstand überlassen bekommt nicht Eigentümer der Sache wird. Auch muss der Ehegatte, dem die Überlassung zugesprochen wird, sich selbst um den Transport kümmern, außerdem muss er auch die Kosten des Transports tragen. Der Überlassungsanspruch beinhaltet auch keinen Beschaffungsanspruch, falls ein Gegenstand gestohlen oder kaputt ist.

Herausgabeansprüche von Getrenntlebenden bei Miteigentum:

Bei Haushaltsgegenständen, die im Miteigentum der Eheleute stehen, richtet sich die Verteilung nach Billigkeitsgründen.
Der Ehegatte, der die Kinder versorgt, ist mit seinen Interessen vorrangig zu berücksichtigen. Daneben muss darauf abgestellt werden, für wen der Gegenstand notwendig ist und wer eher auf ihn verzichten kann.

Das Gericht kann sogar eine Nutzungsvergütung in Geld für den zur Überlassung verpflichteten Ehepartner festlegen. Im Wesentlichen kommt es dabei auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten an, das heißt, eine Nutzungsvergütung kann nur in Erwägung gezogen werden, wenn der der Ehepartner über ausreichend Vermögen bzw. Einkommen verfügt, welches die Zahlung möglich machen würde. Die Höhe einer solchen Vergütung richtet sich nach dem objektiven Mietwert/ Nutzungswert des Gegenstandes.

Herausgabeansprüche von Geschiedenen:

Die oben aufgezeigten Ansprüche stellen nur vorläufige Regelungen dar. Für die endgültige Verteilung der Gegenstände nach der Scheidung gelten andere Voraussetzungen und es gilt die Anspruchsgrundlage aus §1568b BGB. Dieser Anspruch befasst sich mit jenen Gegenständen, die sich im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten befinden.
Die Gegenstände, welche im alleinigen Eigentum stehe, werden bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt.

Es besteht ein Anspruch auf Überlassung und Übereignung eines Haushaltsgegenstandes, wenn der Ehegatte unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße auf die Sache angewiesen ist als der andere Ehegatte und die Überlassung auch der Billigkeit entspricht. Ähnlich dem Überlassungsanspruch bei Getrenntlebenden ist auch hier bei den Lebensverhältnissen auf die wirtschaftliche Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung für den Gegenstand mit einzuberechnen. Hinzutreten kann noch, dass einer der Eheleute zu einem Haushaltsgegenstand eine enge Beziehung hat oder ihn überwiegend verwendet hat. In diesen Fällen liegt es nahe, den Gegenstand an diesen Ehegatten zu geben.

Der Ehegatte, der sein Eigentum an einem Gegenstand auf den anderen überträgt, kann dafür eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.
Auch dies weist Parallelen zur Regelung von Getrenntlebenden auf. Für die Höhe der Ausgleichszahlung kommt es auf Zeitwert mit dem Wiederbeschaffungswert für einen gebrauchten Gegenstand an, nicht maßgeblich ist ein Neuanschaffungswert. Bei der Berechnung der Ausgleichszahlung können auch Billigkeitserwägungen mit einfließen, das heißt die Höhe der Zahlung sollte nicht in grobem Widerspruch zur Billigkeit stehen.

Wem steht das im Haushalt lebende Haustier zu?

Grundsätzlich gilt im bürgerlichen Recht, dass Tiere keine Sachen sind, sie aber wie Sachen behandelt werde. Lebt also im Haushalt ein Haustier, so richtet sich sein zukünftiger Lebensraum auch nach den Normen über die Hausauseinandersetzung. Wird das Haustier während der Ehezeit angeschafft, so ist davon auszugehen, dass es im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten steht.
Eine Zuordnung des Tieres zu einem der Partner lässt sich auch daran festmachen, wer das Tier überwiegend versorgt oder die meiste Freizeit mit ihm verbringt. Daneben sollte aber auch darauf geachtet werden, dass es für das Tier auch am besten sein kann, wenn es weiterhin in seiner gewohnten Umgebung lebt. Umgangsregelung für Haustiere können die Eheleute nur außergerichtlich festlegen. Mangels gesetzlicher Grundlagen ist eine Umgangsregelung durch das Gericht nicht möglich.

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  Kategorie: Familienrecht
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