Die strafrechtliche Bedeutung der Ehrverletzungsdelikte: Mit welchen rechtlichen Folgen muss bei einer Beleidigung gerechnet werden?

Rechtsanwalt StrafrechtHannoverDer Paragraph der Beleidigung schützt ebenso wie die Paragraphen über die üble Nachrede und die Verleumdung die persönliche Ehre, auch wenn im Tatbestand der Verleumdung auch die Kreditgefährdung mit einbezogen ist.

Die Beleidigung:

Für eine einfache Beleidigung sieht das Gesetz einen Strafrahmen von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Um den Tatbestand der Beleidigung zu erfüllen, muss entweder ein beleidigendes Werturteil oder eine sog. ehrenrührige Tatsachenbehauptung gegenüber dem Betroffenen oder gegenüber Dritten über den Betroffenen geäußert werden. Durch diese Äußerung muss die eigene Miss- oder Nichtachtung des Täters gegenüber dem Betroffenen zum Ausdruck kommen. Dies unterscheidet die Beleidigung von der üblen Nachrede bzw. Verleumdung.

Schlichte Äußerungen, die einen Mangel an Höflichkeit oder Taktgefühl zeigen, sind also meistens noch keine Beleidigung, es sei denn, dass sie als ein besonderer Ausdruck von Missachtung erscheinen.
Um eine Aussage als Äußerung von Missachtung zu qualifizieren, wäre erforderlich, dass, generell ausgedrückt, dem Angesprochenen der eigen Geltungswert abgesprochen wird und somit deutlich wird, dass er minderwertiger sei, als andere Menschen. Für die Äußerung bzw. Kundgabe der Missachtung ist jede Form der Aussage genügend, das heißt eine Beleidigung kann nicht nur mündlich erfolgen, sondern auch schriftlich, bildlich oder durch Gesten oder andere symbolische Handlung.

Tatsachenbehauptungen und Werturteile:

Grundsätzlich sind Tatsachen gegenwärtige oder vergangene Geschehensabläufe, die dem Beweis zugänglich sind. Ein Werturteil ist im Gegensatz dazu gerade nicht beweisbar, denn es enthält subjektive Bewertungen und Schlussfolgerungen. Damit einen Tatsachenbehauptung für eine Beleidigung ausreicht, muss diese in ihren hauptsächlichen Punkten unwahr sein. Sind die geäußerten Tatsachen wahr, so kann sich die Beleidigung nur noch aus der Art und Weise der Äußerung ergeben. Bei negativen Werturteilen muss sich die, wenn sich die Aussage auf ein vermeintlich ehrminderndes Verhalten des Betroffenen bezieht, unwahr sein. Ansonsten bleibt wieder nur die Formalbeleidigung, aufgrund der Art und Weise der Aussage.

Als Beleidigung wird auch nicht angesehen, wenn einer Person besondere Verdienste oder Leistungen abgesprochen werden. Durch das Bestreiten dieser Leistungen werden dem Betroffenen nämlich keine negativen Qualitäten zugeschrieben, außer es ist der Vorwurf enthalten der Betroffene lüge und nähme die Verdienste unrechtmäßiger Weise für sich in Anspruch.

Die üble Nachrede:

Der Paragraph der üblen Nachrede gehört ebenfalls zu den ehrverletzenden Delikten und erfasst, anders als die Beleidigung, Äußerungen die geeignet sind die Missachtung Fremder gegenüber dem Betroffenen hervorzurufen.

Anders als bei der Beleidigung fallen nur die Behauptungen von Tatsachen in den Bereich des Paragraphen. Außerdem muss die Behauptung der Tatsache, laut Gesetz, geeignet sein, „den anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen“. Für die Eignung zum Verächtlichmachen bzw. zur Herabwürdigung reicht hier, dass die Behauptung der Tatsache in irgendeiner Form „ehrrührig“ ist.
Die Tatsache muss entweder behauptet oder verbreitet werden. Das Behaupten umfasst das Darstellen der Tatsache als eigene Überzeugung, während das Verbreiten auch die Mitteilung ebenjener Tatsache als Weitergabe einer fremden Behauptung erfasst.

Der Gesetzestext verlangt für die Strafbarkeit des Weiteren, dass die behauptete bzw. verbreitete Tatsache nicht erweislich wahr sein darf. Der Täter trägt damit das komplette Beweisrisiko und es ist unerheblich, ob er davon ausging, dass sich sie Wahrheit beweisen lässt. Für die Vorsätzlichkeit ist es unerheblich, ob der Täter wusste, dass er eine unwahre Tatsache behauptet bzw. verbreitet, er muss aber um die Ehrrührigkeit der Behauptung wissen. Die Beweisführung obliegt hier dem Gericht. Wird dieser Tatbestand erfüllt so liegt der Strafrahmen bei einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Erhöhung des Strafrahmens bei öffentlicher Tat oder durch Verbreitung von Schriften:

Der Strafrahmen kann sich auf eine maximale Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren erhöhen, wenn die üble Nachrede öffentlich oder durch die Verbreitung von Schriften erfolgt ist. Öffentlich bedeutet hier nur, dass die Äußerung von einem größeren, nicht in einer engen Beziehung zueinander stehenden Personenkreis wahrgenommen werden konnte. Es ist unerheblich, wie viele dieser Personen von der Äußerung tatsächlich Kenntnis genommen haben. Das Verbreiten von Schriften erfasst hier den presserechtlichen Verbreitungsbegriff und erfordert, dass die Schrift einem größeren Personenkreis als Gegenstand zugänglich gemacht wird. Dem Verbreiten von Schriften steht das Verbreiten von Bild- und Tonträgern hier gleich.

Die Verleumdung:

Der Gesetzestext der Verleumdung erfasst zwei Tatbestände. Der erste knüpft an die üble Nachrede an, der zweite ist die Kreditgefährdung.
Die einfach Verleumdung bzw. Kreditgefährdung ist mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht.

Die Verleumdung als Anknüpfung an die üble Nachrede:

Anders als bei der üblen Nachrede muss die Äußerung hier erweislich unwahr sein. Bei der üblen Nachrede geht die Nichtbeweisbarkeit der Wahrheit zu Lasten des Täters, das heißt er kann trotz der Nichtbeweisbarkeit verurteilt werden. Im Gegensatz dazu muss bei der Verleumdung dem Täter nachgewiesen werden, dass er die Unwahrheit gesagt hat, sodass die Nichtbeweisbarkeit der Unwahrheit der Äußerung zu einem Freispruch des Täters führen würde. In Bezug auf das Behaupten bzw. Verbreiten von Tatsachen deckt sich dieser Teil mit dem der üblen Nachrede. Gleiches gilt für die Geeignetheit zum Verächtlichmachen bzw. die Herabwürdigung in der öffentlichen Meinung.

Die Kreditgefährdung:

Der Tatbestand der Kreditgefährdung schützt nicht die Ehre, sondern das Vertrauen, dass jemand in der Lage ist seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Die behauptete Tatsache muss hier geeignet sein, den Kredit einer Person zu gefährden. Anders als die Delikte der Beleidigung kann diese Tat auch gegenüber juristischen Personen begangen werden, denn es handelt sich hierbei um ein sog. Vermögensdelikt.

Anders als bei der üblen Nachrede muss der Täter hier wissen, dass er die Unwahrheit sagt. Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass die Aussage „wider besseren Wissens“ getätigt wird.

Erhöhung des Strafmaßes bei öffentlicher Äußerung:

Wie bei der üblen Nachrede erhöht sich das Strafmaß, wenn die die Äußerung öffentlich war oder die Tat durch die Verbreitung von Schriften begangen wurde. Hinzu tritt noch, dass sich das Strafmaß auch erhöht, wenn die Äußerung in einer Versammlung getätigt wurde. Das Maximum der Freiheitsstrafe erhöht sich in diesen Fällen auf fünf Jahre.

grundsätzliche Erforderlichkeit eines Strafantrags:

Die oben angesprochenen Delikte werden grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt. Der Strafantrag ist nicht erforderlich, wenn es sich um eine öffentliche Äußerung gehandelt hat bzw. die Äußerung über Rundfunk oder Fernsehen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde oder wenn die Tat auf einer Versammlung begangen wurde.

Weitere Ehrverletzungsdelikte:

Neben der Beleidigung, der üblen Nachrede und der Verleumdung gibt es noch die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener und die üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens.

üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens:

Diese Vorschrift soll im Besonderen die Personen des politischen Lebens schützen, da diese durch ihre Präsenz in der Öffentlichkeit in besonderem Maße Ehrverletzungen ausgesetzt sein können. Erfasst werden von dem geschützten Personenkreis aber nicht nur Politiker, denn eine tatsächliche politische Betätigung ist nicht erforderlich. Auch ist es nicht von Bedeutung, ob die Person durch eine allgemeine Wahl an die Stellung gelangt ist.

Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener:

Die Tat des Verunglimpfens erfasst die Beleidigung, die üble Nachrede und die Verleumdung. Es muss sich aber um eine im besonders schweren Maße kränkende Äußerung handeln und diese muss durch eine lebende Person zur Kenntnis genommen werden.

Als Strafverteidiger beschäftigt sich Rechtsanwalt Gramm häufig mit Ehrverletzungsdelikten. Haben Sie Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie unsere Strafrechtskanzlei unter:

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  Kategorie: Strafrecht
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