Rechtsanwalt Zugewinn Hannover

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Mit der Eheschließung müssen sich die Ehepartner auch über einen Güterstand einigen. Der gewählte Güterstand entscheidet über den Verbleib und Umgang des Vermögens der Ehepartner im Falle einer Scheidung.Es besteht die Möglichkeit, dass sich das Ehepaar im Rahmen eines Ehevertrages für einen Wahlgüterstand entscheidet und somit zwischen einer Gütergemeinschaft und einer Gütertrennung wählen kann. Sofern die Ehegatten vor oder während der Ehe keine vertragliche Vereinbarung getroffen haben, greift der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei Fehlen einer eigenständigen Regelung treten die Eheleute automatisch in den gesetzlichen Güterstand ein. Die Zugewinngemeinschaft beginnt ab dem Zeitpunkt der Eheschließung und endet im Regelfall mit dem Tod eines Ehepartners. Aber auch eine vorzeitige Beendigung ist im Rahmen einer Scheidung oder Trennung möglich.

Wichtige Fakten über die Zugewinngemeinschaft und den Zugewinnausgleich vorab zusammengefasst:

Die Bedeutung der Zugewinngemeinschaft umfasst…

  • dass das alleinige Vermögen, welches vor der Hochzeit bestand, auch in der Ehe und nach einer Scheidung im alleinigen Eigentum des jeweiligen Ehepartners bleibt,
  • dass Vermögen, welches nach der Scheidung gewonnen wird, auch im alleinigen Eigentum verbleibt und
  • dass Vermögenszuwächse die während der Ehe entstehen, mit dem Ehegatten geteilt werden müssen, wenn es zu einer Trennung oder Scheidung kommt.

Der Zugewinnausgleich erfolgt, indem das Anfangs- und Endvermögen gegenübergestellt und die sich daraus ergebende Differenz geteilt wird.

  • orientiert sich zeitlich an zwei Terminen; Die Bestimmung des Anfangsvermögens erfolgt am Tag der Eheschließung und die des Endvermögens an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wurde.
  • berücksichtigt Vermögenswerte, die dem Ehepaar gemeinsam gehören (bspw. eine Immobilie), bei der Berechnung auf beiden Seiten.
  • Im Rahmen des Zugewinnausgleichs wird der Zugewinn mit Null gleichgesetzt, wenn die Schulden eines Ehegattens höher sind als bei der Eheschließung. Die Tilgung von Schulden wird als Zugewinn erfasst.
  • Es besteht eine Auskunftspflicht beider Ehegatten bezüglich der erforderlichen Unterlagen.
  • Eine Verjährung des Zugewinnausgleichs erfolgt drei Jahre nach der Rechtskraft der Scheidung.

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 Was ist eine Zugewinngemeinschaft?

Die Zugewinngemeinschaft ist ein gesetzlicher Güterstand, der automatisch greift, sofern die Eheleute keinen Ausschluss vereinbart haben, indem sie sich vertraglich auf eine Gütertrennung oder Gütergemeinschaft geeinigt haben. Eine solche vertragliche Vereinbarung muss notariell beurkundet werden.

Die Zugewinngemeinschaft kennzeichnet die Beziehung zwischen der Ehe und dem Vermögenserwerb während der Ehe wie folgt:

Vermögen, was die Eheleute im Laufe ihrer Ehe erwirtschaften, wird von beiden als gleichermaßen verdient angesehen- unabhängig davon, wer eventuell mehr erbracht hat. Auch die Tätigkeiten der Haushaltsführung und die Kinderbetreuung werden als Beiträge zur gemeinsamen Vermögensbildung anerkannt. Das alleinige Vermögen, dass vor der Heirat bestand, bleibt im Alleineigentum des jeweiligen Ehegattens.

Das während der Ehe erworbene Vermögen der Ehegatten wächst nicht etwa als ein Teil zusammen, vielmehr geht es darum, dass beide Ehegatten alleinige Inhaber ihres Vermögens bleiben und ihre Vermögensverwaltung auch selbst und eigenverantwortlich durchführen. Bei gemeinsam eingegangenen Verbindlichkeiten und gemeinschaftlich erworbenem Vermögen obliegt die Verwaltung beiden Ehepartnern. Es handelt sich bei der Zugewinngemeinschaft demnach um eine Art der Gütertrennung, da es grundsätzlich keine gemeinsame Vermögensmasse der Ehegatten gibt, anders als bei der Gütergemeinschaft. Erst im Rahmen eines Zugewinnausgleiches erfolgt eine gegenseitige Teilhabe am Zuerwerb. Diese Teilhabe erfolgt entweder auf dem Wege einer Erhöhung des Erbrechts oder im Form eines schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs.


 Was versteht man unter einem Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich bedeutet, dass dem Ehepartner, der während der Ehezeit weniger Vermögen erwirtschaftet hat, ein Ausgleichsanspruch zusteht. Aus der Perspektive des anderen Ehepartners heißt das, dass er die erworbenen Vermögenswerte zur Hälfte mit dem weniger vermögenden Partner teilen muss.


In welchen Fällen kommt es zu einem Zugewinnausgleich?

Ein Zugewinnausgleich wird durchgeführt, wenn einer der Ehegatten diesen bei dem zuständigen Familiengericht beantragt hat. Voraussetzung für einen Zugewinnausgleich ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

  • Zugewinnausgleich im Erbfall

Eine Ehe wird grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossen und endet mit dem Tod eines Ehegattens. So verhält es sich auch mit der Zugewinngemeinschaft. Diese ist beendet, sobald einer der Ehepartner verstirbt. Steht dem überlebenden Ehegatte einer Zugewinngemeinschaft ein Erbrecht zu, wird der Erbanspruch gem. § 1371 I BGB erhöht und so der Zugewinnausgleichsanspruch abgegolten. Erhöhung entspricht in diesem Fall einem Viertel der Erbschaft. Dabei ist es unerheblich, ob der überlebende Ehegatte den geringeren oder höheren Zugewinn während der Ehezeit erzielt hat. Demnach erhält auch der Ehepartner einen Mehrwert, der im Falle einer Scheidung als Partner mit dem höheren Vermögenszuwachs nicht anspruchsberechtigt gewesen wäre.

Bei einer Enterbung des überlebenden Ehegattens oder einer Erbausschlagung stehen ihm der gesetzliche Pflichtteil und ein gewöhnlicher Zugewinnausgleich zu, was sich insbesondere lohnen kann, wenn der Ausgleichsanspruch außergewöhnlich hoch ist. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass für die Erbausschlagung eine relativ kurze gesetzliche Frist gilt, sodass schneller Klärungsbedarf besteht.

Bei Nichteinhaltung der Fristen, entgeht Ihnen unter Umständen ein bedeutender finanzieller Mehrwert.

Rechtsanwalt Gramm kann Ihnen in einem solchen Fall kurzfristig beratend zur Seite stehen.

  • Zugewinnausgleich als schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch

Nicht jede Ehe hält bis zum Tod des Ehegatten, sodass in vielen Fällen auch ein Zugewinnausgleich außerhalb des Erbrechts erfolgt. Dies geschieht dann in Form eines schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs, der einen einseitigen Anspruch darstellt und dem Ehegatten zusteht, der einen geringeren Vermögenszuwachs erwirtschaftet hat. Der Anspruchsinhalt beläuft sich auf die Hälfte des Wertunterschieds. Der Anspruch muss vom Berechtigten durch einen Antrag beim zuständigen Familiengericht gegen den Ehegatten mit dem höheren Zugewinn geltend gemacht werden. In der Regel ist eine Scheidung oder Auflösung der Ehe eine Anspruchsvoraussetzung, wobei unter Umständen auch ein vorzeitiger Zugewinnausgleich möglich ist.


Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruches

Die Berechnung des Zugewinnausgleichs erfolgt, indem das Anfangsvermögen dem Endvermögen gegenübergestellt wird. Die Differenz die dabei entsteht, wird geteilt und steht zum Teil dem Ehepartner mit dem geringeren Vermögen zu. Der Ehepartner mit dem höheren Vermögen ist also verpflichtet, die Hälfte der Differenz an den weniger vermögenden Partner zu zahlen.

  • Definition Zugewinn, Anfangsvermögen, Endvermögen

Das Anfangsvermögen umfasst alle Vermögenswerte, die dem jeweiligen Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung gehörten. Verbindlichkeiten werden ebenfalls berücksichtigt, sodass sich auch ein negativer Vermögenswert ergeben kann. Wenn bei einer Scheidung das Anfangsvermögen nicht mehr festgestellt werden kann, wird es mit Null gleichgesetzt.

Das Endvermögen umfasst das Vermögen, dass die Partner jeweils bei Beendigung der Ehe besitzen. Der maßgebliche Zeitpunkt ist nicht der tatsächliche Zeitpunkt der Scheidung, sondern die Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehepartner.

Der Zugewinn beschreibt den Vermögensanteil den ein Ehepartner im Laufe der Ehezeit erwirtschaftet. Es wird die Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen erfasst. Ein negativer Wert kann dabei nicht entstehen. Etwaige Verluste sind also nicht auszugleichen.

Beispielrechnung zum Zugewinnausgleich

Ehemann: Anfangsvermögen: 4.000 € und  Endvermögen: 10.000 € Zugewinn: 6.000 €

Ehefrau: Anfangsvermögen: 2.000 € und Endvermögen: 4.000 € Zugewinn: 2.000 €

 

Der Ehemann und die Ehefrau haben beide jeweils einen Zugewinn. Der Unterschied beträgt dabei jedoch insgesamt 4.000 €. Da der Ehemann hier einen höheren Zugewinn besitzt, ist er verpflichtet einen Ausgleich zu Gunsten der Ehefrau durchzuführen. Er muss daher die Hälfte der Differenz an die Ehefrau ausgleichen. Dies sind vorliegend 2.000 €.


Verweigerung des Zugewinnausgleichs

In Einzelfällen steht einem Ehepartner ein Verweigerungsrecht bezüglich des Zugewinnausgleiches zu ( §1381 BGB). Voraussetzung dafür ist, dass vor dem Familiengericht schlüssig vorgetragen wird, dass die Durchführung des Zugewinnausgleiches „dem Gerechtigkeitsempfinden“ in unerträglicher Weise widersprechen würde“. Dabei handelt es sich immer um eine seltene Einzelfallentscheidung, die einer schlüssigen Begründung bedarf. Für einen solchen Fall kann dann eine Verkürzung oder eine gänzliche Verweigerung des Zugewinnausgleichs zugesprochen werden.

Beispiele, in denen es zu so einer Entscheidung kommen kann:

  • Der Ausgleichsberechtigte ist in der Ehe seinen ehelichen Unterhaltspflichten schuldhaft nicht nachgekommen;
  • Das betroffene Vermögen wurde erst im Nachhinein der Trennung erwirtschaftet, also ohne einen Bezug zur Ehe.

Verjährung des Zugewinnausgleichs

Der Anspruch auf einen Zugewinnausgleich unterliegt der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Im Regelfall beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch auf den Zugewinnausgleich entstanden ist. Es besteht die Möglichkeit diese Frist zu unterbrechen oder zu hemmen, etwa durch Leistungsanträge oder Vergleichsverhandlungen.

Es können sich auch andere Fristen ergeben, die unbedingt beachtet werden müssen. Zur Wahrung Ihrer Ansprüche empfiehlt es sich, die Verjährung von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

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Bedeutende Vermögenspositionen

Das Vermögen der Eheleute wird im Laufe der Ehezeit durch verschiedene Faktoren beeinflusst. Dabei stellt sich die Frage, ob und wie bestimmte Vermögenspositionen berücksichtigt werden, wenn es um die Berechnung des Zugewinnausgleichs geht.

  • Erbschaft und Schenkungen sind als privilegierter Erwerb zu klassifizieren und werden grundsätzlich dem Anfangsvermögen zugerechnet, auch wenn diese erst lange Zeit nach der Eheschließung erfolgen. Kommt es bei der Erbschaft oder Schenkung im Laufe der Ehezeit zu einer Wertsteigerung, ist diese im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Schenkungen werden allerdings nur zum Anfangsvermögen gezählt, wenn diese der Vermögensbildung dienen sollen. Bei kleineren Beträgen, die der Deckung des Lebensbedarfs dienen soll, zählt dieser Grundsatz nicht. In einem solchen Fall gelten die Schenkungen als Einkünfte der Eheleute.
  • Lottogewinne fallen dem Endvermögen zu und sind somit im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Abfindungszahlungen aus Arbeitsverträgen und Schmerzensgeldzahlungen. Grund dafür ist, dass diese Vermögenszuwächse nicht auf einer persönlichen Nähebeziehung beruhen und somit nicht vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden.
  • Gemeinsamer Hausrat wird ebenfalls nicht bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt. Erfasst sind alle beweglichen Gegenstände, die dem gemeinsamen Leben des Ehepaares dienen. Steht bestimmter Hausrat im Alleineigentum eines Ehepartners, wird dieser auch bei der Bestimmung des Zugewinns verwertet. Der gemeinsame Hausrat hingegen wird im Rahmen einer Hausratsverteilung geteilt, was aber ein eigenständiges Verfahren darstellt.
  • Steuerrückerstattungen des laufenden Jahres werden im vollen Umfang dem Endvermögen zugeteilt. Bei einer gemeinsamen Veranlagung werden die jeweiligen Prozentsätze berücksichtigt.

Umgang mit Schulden und Verbindlichkeiten

Gehen Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft gemeinsam Verbindlichkeiten ein, haften sie als Gesamtschuldner. Es findet dann nur eine hälftige Anrechnung auf das Endvermögen statt, wenn beide Ehepartner an der Tilgung zu gleichen Teilen beteiligt sind.

Wenn die Ehegatten bei einer gemeinsamen Verbindlichkeit im Außenverhältnis als Gesamtschuldner auftreten, aber im Innenverhältnis tatsächlich nur einer der Partner die Schuldenlast tilgt, wird die Verbindlichkeit lediglich auf der Seite des Zahlenden angerechnet. Wenn während der Ehe eine gemeinsame Immobilie erworben wurde, aber nur einer der Ehegatten im Außenverhältnis als Schuldner auftritt, kann dennoch eine Berücksichtigung der Verbindlichkeiten auf Seiten des Nichtzahlers erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass

  • ein familiärer Zweck hinter der Aufnahme der Verbindlichkeit steckt,
  • beide Ehepartner unter wirtschaftlicher Betrachtung zu gleichen Teilen am finanziellen Bestand der Ehe mitwirken und
  • die Immobilie im Eigentum des Ehegattens verblieb, der nicht als Schuldner im Außenverhältnis auftritt.

Wird eine Immobilie im Rahmen des Zugewinnausgleiches veräußert, kann der Zugewinnausgleich durch die Ablösung der Verbindlichkeiten durch den Erlös des Verkaufes erleichtert werden. Besteht ein Miteigentum an der Immobilie wird eine Restsumme des Verkaufserlöses zu gleichen Teilen auf beide Ehepartner aufgeteilt.

 


Vorzeitiger Zugewinnausgleich

Es besteht auch vor der Rechtshängigkeit der Scheidung die Möglichkeit auf eine Anspruchsstellung auf einen vorzeitigen Zugewinnausgleich. Allerdings ist dies nur unter bestimmten Umständen möglich:

  • Das Ehepaar lebt bereits seit drei Jahren getrennt voneinander.
  • Eine Verhinderung eines gerechten Zugewinnausgleiches wird befürchtet (durch einen Verstoß gegen § 1365 BGB „Zustimmungsverpflichtung“ oder gegen § 1375 BGB „Verschwendung des Vermögens“).
  • Ein Ehepartner verweigert unbegründet die Vermögensauskunft, die bei einem Zugewinnausgleich erforderlich ist.
  • Ein Ehepartner weigert sich willentlich, sich an der wirtschaftlichen Grundlagenschaffung der Ehegemeinschaft zu beteiligen und wird dies voraussichtlich auch zukünftig tun.

Wenn einer dieser Konstellationen einschlägig ist, kann der Partner, dem ein Ausgleichsanspruch zusteht, beim Familiengericht einen vorzeitigen Zugewinnausgleich beantragen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinns ist dann der Tag, an dem ein entsprechender Antrag gestellt wurde.

Kommt der Entscheidung über die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft Rechtskraft zu, tritt automatisch die Gütertrennung in Kraft.

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