Düsseldorfer Tabelle – Kindesunterhalt berechnen

Rechtsanwalt Strafrecht Hannover

Als Rechtsanwalt für Familienrecht wird unsere Kanzlei in Hannover in der Praxis von den Mandanten häufig mit der Frage konfrontiert, in welcher Höhe der Kindesunterhalt zu leisten ist. Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es nicht, da die jeweiligen finanziellen Umstände der Familie die entscheidende Rolle spielen und diese von Fall zu Fall unterschiedlich aussieht.

Allerdings gibt es die Düsseldorfer Tabelle anhand derer man den zu zahlenden Betrag ausmachen kann. Sie dient als Maßstab bei der Berechnung der Unterhaltshöhe. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese Tabelle bereits 1962 eingeführt. Damit die Tabelle stets verlässliche Werte zur Bemessung des Kindesunterhalts liefern kann, wird diese in regelmäßigen Abständen angepasst um so einem veränderten Unterhaltsbedarf gerecht zu werden. Dabei beziehen sich die Änderungen sowohl auf die Höhe der monatlichen Zahlungen als auch auf das Einkommen der Eltern, als maßgeblicher Wert bei der Bestimmung des Kindesunterhalts. Die aktuellste Anpassung fand zum 01.01. 2018 statt, bei die Bedarfssätze angehoben wurden.

Im Zusammenhang mit der Düsseldorfer Tabelle kommen in der Praxis immer wieder die gleichen Fragen auf. Einige davon sollen kurz erläutert werden, um Ihnen so einen Überblick über den Umgang mit der Düsseldorfer Tabelle zu vermitteln.

Haben Sie Fragen oder benötigen zum Thema Unterhalt berechnen, dann rufen Sie unsere Kanzlei für Familienrecht in Hannover unverbindlich an:

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Ist die Düsseldorfer Tabelle verbindlich?

Eine der wohl häufigsten Fragen ist, ob die Düsseldorfer Tabelle verbindliche Angaben über die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts enthält. Der Düsseldorfer Tabelle selbst kommt keine Gesetzeskraft zu- es handelt sich also nicht um verpflichtende und damit verbindliche Angaben, sondern vielmehr um eine allgemeine Richtlinie bei der Bemessung des Unterhalts. Durch den Einsatz der Düsseldorfer Tabelle sollen die Berechnungen des Kindesunterhalts an den deutschen Gerichten standardisiert werden. Die Gerichte sind jedoch nicht fest an diese Grenzen gebunden, die Werte dienen lediglich als Richtlinie. In der Praxis wird die Tabelle allerdings von den Gerichten als Maßstab genommen und in den überwiegenden Fällen auch genauso akzeptiert und angewendet, sodass ein Unterhaltspflichtiger sich anhand der Düsseldorfer Tabelle einen ziemlich verlässlichen Eindruck über den zu zahlenden Betrag machen kann.

 Düsseldorfer Tabelle 01.01.2019:

NETTOEINKOMMEN DES
UNTERHALTSPFLICHTIGEN IN €
ALTERSSTUFEN IN JAHREN (§ 1612 A I BGB)
BETRÄGE IN €
PROZENT BEDARFS-
KONTROLL-
BETRAG IN €
0-5 6-11 12-17 AB 18
1. bis 1.900 354 406 476 527 100 880/ 1.080
2. 1.901-2.300 372 427 500 554 105 1.300
3. 2.301-2.700 390 447 524 580 110 1.400
4. 2.701-3.100 408 467 548 607 115 1.500
5. 3.101-3.500 425 488 572 633 120 1.600
6. 3.501-3.900 454 520 610 675 128 1.700
7. 3.901-4.300 482 553 648 717 136 1.800
8. 4.301-4.700 510 585 686 759 144 1.900
9. 4.701-5.100 539 618 724 802 152 2.000
10. 5.101-5.500 567 650 762 844 160 2.100
Bei Einkommen über 5.501 Euro netto wird einzelfallabhängig ermittelt

 

Folgende Änderungen erfolgten zum Januar 2018:

  • Eine Erhöhung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder
  • innerhalb der ersten Altersstufe auf 348 € statt bisher 342 €
  • in der zweiten Altersstufe auf 399 € statt bisher 393 €
  • innerhalb der dritten Altersstufe von bisher 460 € auf 467 €
  • Eine Änderung der Bedarfssätze von der 2. bis zur 10. Einkommensgruppe
  • Anhebung innerhalb der 2. Bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 %
  • Anhebung der 6. Bis 10. Einkommensgruppe um je 8 % des Mindestunterhalts
  • Eine Anhebung der Einkommensgruppe (erstmals seit 2008)
  • Ein Anstieg des Bedarfskontrollbetrags

Anwendbarkeit der Düsseldorfer Tabelle durch Rechtsanwalt Gramm

Die Werte der Düsseldorfer Tabelle beziehen sich auf einen Personenkreis, der als unterhaltsberechtigt eingestuft wird. Die Entscheidung, wer unterhaltsberechtigt ist und wer nicht, trifft nicht die Düsseldorfer Tabelle selbst oder das Oberlandesgericht Düsseldorf als „Herausgeber“ der Tabelle, sondern das Gesetz. Auf der Grundlage von verschiedenen Normen des BGB ergibt sich eine Unterhaltsberechtigung für:

  • Minderjährige, schulpflichtige Kinder,
  • Volljährige Kinder zwischen 18 und 21Jahren, die sich in der Schulausbildung befinden und im elterlichen Haushalt leben und
  • Kinder über 21 Jahre, sofern sie bedürftig sind, insbesondere sich in einer Berufsausbildung oder im Studium befinden. Es muss eine echte und nicht verschuldete Bedürftigkeit bestehen.

Volljährige Kinder bis 21, die dem Elternhaus noch angehören, sind als „volljährige privilegierte  Kinder“ den minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt.


Verteilung der Unterhaltspflicht

Die Düsseldorfer Tabelle kommt zur Anwendung, wenn es darum geht zu bestimmen wie viel Unterhalt ein Elternteil zahlen muss. Leben die Eltern zusammen ergibt sich in der Regel keine Notwendigkeit um die Zahlung von Unterhalt für das Kind festsetzen, sodass die Werte der Tabelle Aufschluss darüber geben, wie viel ein Elternteil zahlen muss, wenn die Kindeseltern getrennt leben. Grundsätzlich sind beide Seiten verpflichtet dem Kind Unterhalt zu gewähren. Lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, kommt dieser seiner Pflicht in Form von Betreuungsunterhalt nach wohingegen der andere Barunterhalt leisten muss. Der Betreuungsunterhalt umfasst Kost und Logis des Kindes und der Barunterhalt des anderen Teils ist in Form von Geld zu erbringen. Der Barunterhalt ist für das Kind vorgesehen, wobei der betreuende Elternteil meist als gesetzlicher Vertreter fungiert und das Geld des Minderjährigen erhält.

Der Barunterhalt kann grundsätzlich nicht gekürzt werden, auch nicht wenn der betreuende Elternteil sich möglicherweise nicht an Absprachen hält, die beispielsweise das Umgangsrecht des anderen Elternteils betreffen. Bei der Zahlung von Kindesunterhalt geht das darum, das Wohl des Kindes sicherzustellen, sodass eine Kürzung des Barunterhalts auch nicht vorgesehen ist, falls der unterhaltspflichtige Elternteil das Kind über das übliche Maß hinaus betreut und so etwa für den entsprechenden Zeitraum Mehrkosten für die Versorgung des Kindes entstehen.


Unterhalt berechnen:  Düsseldorfer Tabelle

Die Tabelle ist unterteilt in Alters- und Einkommensstufen. Mit steigendem Alter erhöht sich auch der Unterhaltsbedarf und es je höher das Einkommen, desto höher ist auch der Anspruch in der jeweiligen Altersklasse des unterhaltsberechtigten Kindes. Die Werte, die sich der Düsseldorfer Tabelle entnehmen lassen, spiegeln den Unterhaltsanspruch des Kindes wieder, nicht aber den reinen Zahlbetrag, den der Unterhaltspflichtige monatlich zu leisten hat. Bei der Bestimmung der tatsächlichen Höhe ist das Kindergeld zu berücksichtigen, welches an den Elternteil ausgezahlt wird, bei dem das Kind lebt. Um den endgültigen Betrag zu erhalten, wird das Kindergeld auf den ausgeschriebenen Wert angerechnet. Bei minderjährigen Kindern erfolgt eine Anrechnung zur Hälfte, bei volljährigen privilegierten Kindern in ganzer Höhe.

Die Höhe des monatlichen Kindergeldes liegt zum 01.01.2018 bei dem

  • Und 2. Kind bei je 194 €,
  • Kind bei 200 €,
  • Ab dem 4. Kind bei 225 €.

Die Düsseldorfer Tabelle ist für den Fall zugeschnitten, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber zwei Personen besteht. Entweder also für ein Kind und einen Ehegatten oder aber für zwei Kinder. Besteht die Unterhaltspflicht lediglich gegenüber einem Kind, ist eine Heraufstufung vorzunehmen, der Unterhaltspflichtige wird also eine Einkommensstufe hinauf gesetzt bei der Berechnung des zu zahlenden Kindesunterhalts. Umgekehrtes gilt für den Fall, dass es eine größere Anzahl an Unterhaltsberechtigten gibt, sodass in einem solchen Fall grundsätzlich eine Herabstufung vorzunehmen ist. Zu der Düsseldorfer Tabelle gehören auch noch Anmerkungen, die eingesehen werden können und aus denen sich noch einige weitere Punkte ergeben, die es zu berücksichtigen gilt. Etwa, dass der Unterhaltsanspruch eines studierenden Kindes mit eigenem Haushalt bei 735,00 € monatlich liegt.

Betrachtet man die Düsseldorfer Tabelle scheint die Handhabung recht simpel und verständlich. Im Grunde dienen die Werte allerdings nur als Richtlinie und es gibt eine Vielzahl an Besonderheiten, die im Rahmen des Kindesunterhaltes zu beachten sind. Bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens können bestimme Positionen berücksichtigt werden, sodass nicht der tatsächlich ausgezahlte Betrag des Arbeitseinkommen als Maßstab für die Einstufung der Einkommensgruppe genommen wird, sondern der Betrag, der sich am Ende nach Berücksichtigung der abzugsfähigen Positionen ergibt.

Die Düsseldorfer Tabelle bezieht sich regelmäßig auf den Fall, dass das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt und dem anderen Teil ein Umgangsrecht zusteht und das Kind seine Zeit über deutlich kürzere Zeiträume dort verbringt. Für den Ausgleich ist dann der Barunterhalt aufzuwenden.

Liegt ein Fall des Wechselmodells vor, also dass das Kind von beiden Elternteil zu mehr oder weniger gleichen Teilen betreut wird, kann die Düsseldorfer Tabelle auch als Grundlage herangezogen werden. Allerdings stellt die Berechnung in einem solchen Fall einen Sonderfall dar.
Rechtsanwalt Gramm kann Ihnen bei der Berechnung von Kindesunterhalt mit familienrechtlichem Fachwissen zur Seite stehen und Ihnen unter anderem aufzeigen, welche Abzüge Sie vornehmen können.

Beispiel 1:

Ein unterhaltsverpflichteter Vater besitzt ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.950,00 Euro. Sein einziges Kind ist 11 Jahre alt. Demnach ergibt sich folgenden Berechnung:

Der Vater ist in der Einkommensgruppe 2 einzuordnen. Da er jedoch lediglich gegenüber einem Kind unterhaltspflichtig ist, wird er automatisch der 3. Einkommensgruppe zugeordnet. Das Kind befindet sich in der 2. Altersgruppe.

Damit ergibt sich die folgende Rechnung:

(Einkommensgruppe 3 bei Altersgruppe 2) – ( ½ Kindergeld) = Kindesunterhalt

439,00 € – 97,00 € = 342,00 €

In diesem Beispiel hat der Kindesvater insgesamt monatlich 342,00 € an das Kind, bzw. dessen gesetzlichen Vertreter zu zahlen.

Beispiel 2: 

Ein volljähriges Kind macht Kindesunterhalt gegenüber den Eltern geltend. Diese verfügen über ein Gesamtnettoeinkommen von 4.350,00 €.

Die Eltern sind demnach in die Einkommensgruppe 8 einzuordnen. Das privilegierte volljährige Kind befindet sich in der 4. Altersgruppe.

Damit ergibt sich die folgende Rechnung:

759,00 € – 194,00 = 565,00

Hinweis: Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld in vollem Umfang anzurechnen.


Anpassung der Düsseldorfer Tabelle

In der Regel wird die Düsseldorfer Tabelle in einem Abstand von sechs Monaten bis zu zwei Jahren angepasst, um so eine Angleichung an die wirtschaftlichen Umstände zu erreichen.


Bedarfskontrollbetrag

In der rechten Spalte der Düsseldorfer Tabelle steht der Begriff „Bedarfskontrollbetrag“ der häufig Fragen aufwirft.

  • Was bedeutet dieser Begriff ?
  • Was gilt es bei der Berechnung des Kindesunterhalts in Hinblick auf den Bedarfskontrollbetrag zu beachten ?

Zunächst ist zu erwähnen, dass der Bedarfskontrollbetrag nicht mit dem Selbstbehalt gleichzusetzen ist. Der Selbstbehalt bezieht sich auf den Eigenbedarf, also auf den Betrag, den der Unterhaltspflichtige für die Deckung seines Lebensbedarfs braucht. Sinn des Selbstbehaltes ist die Sicherung des Existenzminimums- durch die Unterhaltszahlungen soll auf Seiten des Unterhaltspflichtigen selbst keine Bedürftigkeit entstehen. Der Bedarfskontrollbetrag hingegen dient der Kontrolle über eine gleichmäßige Einkommensverteilung zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem     -verpflichteten. Der Betrag dient also dem Schutz vor einer Ungleichbehandlung, der Unterhaltsschuldner soll finanziell nicht schlechter stehen als der Unterhaltsberechtigte.

Wenn nach Abzug aller zu leistenden Unterhaltsbeträge das Resteinkommen des Zahlungspflichtigen geringer ist als der Bedarfskontrollbetrag, kann eine Abstufung in eine geringere Einkommensstufe vorgenommen werden, sodass der Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird. Dabei ist es auch zulässig mehrere Abstufungen vorzunehmen, wenn dies erforderlich ist um im Rahmen des entsprechenden Betrages zu bleiben. Dieser Grundsatz gilt für alle Einkommensstufen der Düsseldorfer Tabelle mit der Ausnahme der ersten Stufe. Alle vier Altersstufen sichern in der ersten Einkommensstufe den Mindestunterhalt, sodass eine Herabstufung und die damit einhergehende Ermäßigung beim Kindesunterhalt nicht möglich ist. Als Kontrollwert greift hier der reine Selbstbehalt.


Mangelberechnung

In der Praxis kommt es häufig vor, dass eine Unterhaltspflicht mehreren Personen gegenüber besteht und das Einkommen- unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes und des Bedarfskontrollbetrages- des Unterhaltspflichtigen dann nicht ausreicht, um alle Ansprüche auf Unterhalt vollständig zu erfüllen. In einem solchen Fall kommt es zu einer sogenannten Mangelberechnung. Die bestehenden Unterhaltsansprüche werden in eine bestimmte Rangfolge gebracht und dann in absteigender Reihenfolge bedient. Gibt es zwei oder mehrere Ansprüche, die gleichrangig sind, werden diese gleichmäßig im Verhältnis der jeweiligen Tabellenbeträge erfüllt.

Bei der Bildung der Rangfolge werden minderjährige Kinder und solche im Alter von 18 bis 21, die sich noch in der Schulausbildung befinden und im elterlichen Haushalt leben, vorrangig beachtet. Besteht darüber hinaus noch eine Unterhaltspflicht, beispielsweise für einen (Ex-)Ehepartner, erhält dieser den übrig bleibenden Betrag, auch wenn damit nicht die volle Höhe seines Anspruchs gedeckt werden kann (einfacher Mangelfall). Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht aus, um den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu decken, handelt es sich um einen absoluten Mangelfall.


Weitere Unterhaltsansprüche

Der Kindsunterhalt dient der Deckung des Lebensbedarfes des Kindes. Alltägliche Belange werden somit grundsätzlich durch den Bar- und Betreuungsunterhalt abgedeckt. Allerdings können sich davon abweichend noch weitere Unterhaltsansprüche ergeben:

  • Sonderbedarf umfasst außergewöhnlich hohe Kosten, die nicht vorhersehbar und planbar sind und nicht regelmäßig anfallen.

Beispielsweise Kosten für eine Kieferorthopädische Behandlung.

  • Mehrbedarf bezieht sich auf regelmäßig anfallende Kosten, die durch die regulären Unterhaltszahlungen nicht gedeckt werden können, aber dennoch im Interesse des Kindes stehen.

Unter anderem davon umfasst sind Kosten für die Kinderbetreuung (z. B. Kindergartenbeiträge).

Auch Kosten die im Rahmen der Kranken- oder Pflegeversicherung entstehen oder etwa Studiengebühren rechtfertigen häufig einen zusätzlichen Bedarf.

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