Beschuldigtenanhörung erhalten – was tun?

Bundesweite Vertretung im Strafrecht durch Rechtsanwalt und Strafverteidiger Gramm aus Hannover.

Verkehrsrecht HannoverHaben Sie von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ein Schreiben erhalten, in dem Sie aufgefordert werden, als Beschuldigter oder als Zeuge auszusagen, hängen Ihre Reaktionsmöglichkeiten davon ab, ob Sie als Zeuge oder als Beschuldigter geführt werden und von welcher Stelle das Schreiben stammt.

Vernehmung/Vorladung als Beschuldigter durch die Polizei ( Anhörungsbogen)

Sofern Sie eine als Beschuldigter Angaben zu einer, Ihnen vorgeworfenen, Straftat machen sollen, oder eine Vorladung der Polizei erhalten haben, um sich zu solch einer Straftat zu äußern, ist zunächst hervorzuheben, dass Sie nicht verpflichtet sind, dem Folge zu leisten. Eine Pflicht einer solchen Vorladung Folge zu leisten besteht nur bei einer Ladung der Staatsanwaltschaft, nicht aber der Polizei. Gerne versucht die Polizei jedoch, den Anschein zu erwecken, dass eine solche Pflicht doch bestünde. Etwa in dem Sanktionen, für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens, angedroht werden. Lassen Sie sich von solchen Aussagen nicht verunsichern. Oft versuchen die Polizeibeamten den Druck zu erhöhen, in dem Ihnen gesagt wird, dass sich Schweigen negativ auf Sie auswirken kann. Dies ist aber ebenfalls nicht wahr. Ein Schweigen darf nie negativ für Sie gewertet werden.

Insbesondere wenn Sie unschuldig sind, ist die Verlockung groß, sich selbst zu verteidigen. Davon kann aber nur dringend abgeraten werden. Während ein Großteil der Polizeibeamten wirklich den tatsächlichen Sachverhalt aufklären will, kommt es gelegentlich leider vor, dass nur dem erste Verdacht nachgegangen wird. So kann es geschehen, dass Sie als Täter behandelt werden, nur weil auf den ersten Blick alles zusammen passt.

Häufige Fragen zum Erhalt eines Beschuldigten Anhörungsbogens (FAQs)

Wie sollte man sich verhalten, wenn man einen Anhörungsbogen als Beschuldigter erhält ?

Haben Sie eine Anhörung als Beschuldigter erhalten, sollten Sie dies auf gar keinen Fall auf die leichte Schulter nehmen. Der sicherste Weg führt in diesem
Fall zu einem Strafverteidiger um den Sachverhalt und die gegen Sie erhobenen Vorwürfe zu besprechen.

Auch hier, wie bei so vielen anderen Fällen, gilt: „Weniger ist oft mehr“. Nehmen Sie Ihr Schweigerecht wahr und füllen Sie den Anhörungsbogen nicht, oder nur im Beisein Ihres
Strafanwalts, aus.

Was bedeutet es, wenn ich mich auf einem Anhörungsbogen als Beschuldigter äussern muss ?

Mit einem „Anhörungsbogen Beschuldigter“ ergeht die Aufforderung, sich zu einem bestimmten (strafbaren) Sachverhalt zu erklären. Eine Pflicht dazu besteht allerdings,
aussser bei Angaben zur Person, nicht.
Die dort gemachten Ausführungen können jedoch einen Einfluss haben auf den Verlauf eines (möglicherweise) nachfolgenden Strafverfahrens – im positiven, wie im negativen Sinne.

Das Hinzuziehen eines Strafverteigers hilft Fallstricke oder missverständliche Formulierungen zu vermeiden, die sich im Nachhinein negativ auf Ihren Fall auswirken können.

Was passiert, wenn man auf den Anhörungsbogen nicht reagiert ?

Beantworten Sie den Anhörungsbogen nicht (Schweigerecht), haben Sie keinerlei Nachteile, z.B. in Form einer Strafe, zu erwarten, da Sie sich nicht selbst belasten müssen.
Angaben zu Ihrer Person müssen Sie beantworten, jedoch nicht zur Sache (dem Tatvorwurf),

Was ist der Unterschied zwischen „Beschuldigter“ und „Betroffener“ im Anhörungsbogen ?

Der Unterschied liegt in der Art des Ihnen vorgeworfenen Fehlverhaltens.
Als „Betroffener“ wird man bezeichnet beim Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit. Auf „Beschuldigter“ lautet die Bezeichnung beim Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit.

Haben Sie Fragen zum Thema Beschuldigtenanhörung?
Wirft man Ihnen vor, eine Straftat begangen zu haben?

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Ermittlungsbeamte sind darauf geschult, Widersprüche in Ihrer Aussage zu finden und auszunutzen. Dieser Gefahr sollten Sie sich nicht aussetzen.

Dazu kommt, dass gegen Sie wahrscheinlich schon eine gewisse Zeit ermittelt wurde. Die Ermittlungsbeamten wissen also schon gewisse Dinge von Ihnen. Welche Informationen das genau sind, wird Ihnen aus ermittlungstaktischen Gründen aber natürlich nicht mitgeteilt. Machen Sie nun vorschnell eine Aussage, kann es passieren, dass Sie ins offene Messer laufen.

Daher empfiehlt Ihnen Rechtsanwalt Gramm im Strafrecht: Machen Sie keine Aussage!

Sie Sollten daher, wenn Sie als Beschuldigter von der Polizei aufgefordert werden, Angaben zu einer, Ihnen vorgeworfenen Straftat, zu machen, keinesfalls darauf eingehen. Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, gebietet es selbstverständlich das Gebot der Höflichkeit, dass Sie Ihre Nichtbereitschaft auszusagen, dem zuständigen Beamten mitteilen, gesetzlich verpflichtet sind Sie jedoch dazu nicht.

Ignorieren sollten Sie ein solches Schreiben aber trotzdem keinesfalls. Sie können davon ausgehen, dass die Ermittlungsbehörden im Hintergrund weiter ermitteln, eventuell auch in eine falsche Richtung. Im schlimmsten Fall müssen Sie sich dann vor Gericht verantworten. Selbst wenn Sie unschuldig sind und dies auch beweisen können, kann alleine die Tatsache, dass sie als Angeklagter in einem Strafverfahren geführt werden, negative Auswirkungen haben.Aus diesem Grund sollten Sie zunächst versuchen, in Erfahrung zu bringen, welche Erkenntnisse die Ermittlungsbehörde zu dem Vorwurf bereits gesammelt haben. Dies ist durch eine Akteneinsicht möglich. Diese erhalten Sie jedoch selbst nicht, sondern kann nur durch einen Rechtsanwalt beantragt werden.

Daher ist dringend zu empfehlen, dass Sie einen, auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt, aufsuchen, mit dem Sie über die Vorwürfe sprechen. Dieser wird dann Akteneinsicht beatragen und nach Durchsicht aller Akten, mit Ihnen eine Strategie entwickeln, wie Sie sich verhalten sollen. In vielen Fällen erhärtet sich der Anfangsverdacht gar nicht erst. Ihr Verteidiger wird dann versuchen, eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken, womit sich die Sache für Sie erledigt hat.

Anhörungsbogen: Vernehmung/Vorladung als Beschuldigter durch die Staatsanwaltschaft

Etwas anders verhält sich die Sache, wenn Sie eine Ladung der Staatsanwaltschaft erhalten haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet der Ladung nachzukommen.
Dies bedeutet aber nicht, dass Sie auch aussagen müssen. In Deutschland gilt der Grundsatz, dass niemand gezwungen ist, an seiner eigenen Überführung aktiv mitzuwirken. Sie müssen und sollten sich auch nicht zur Sache äußern. Es besteht ein sogenanntes Aussageverweigerungsrecht, von dem Sie gebrauch machen sollten.

Auch, beziehungsweise gerade in dem Fall, dass Sie die Ladung von der Staatsanwaltschaft erhalten, ist Ihnen dringend geraten, sich einem, auf Strafrecht spezialisierten, Rechtsanwalt anzuvertrauen. Noch kann er versuchen, die Anklage zu verhindern.

Vernehmung als Zeuge durch die Polizei

Haben Sie einen Unfall, oder gar eine Straftat beobachtet, kann es passieren, dass Sie als Zeuge von der Polizei geladen werden, um Ihre Wahrnehmung von dem Vorfall zu erzählen. Dass Sie lediglich als Zeuge und nicht als Beschuldigter geladen werden, ergibt sich regelmäßig ausdrücklich. In der Regel bestehen wenig Bedenken, eine Aussage zu machen. Sie sind jedoch, wie auch als Beschuldigter, weder verpflichtet zu erscheinen, noch eine Aussage zu machen.

Wenn Sie sich dazu entscheiden auszusagen, sollten Ihre Angaben aber wahrheitsgemäß sein. Eine Strafbarkeit wegen falscher Aussage nach den §§ 153 ff. StGB müssen Sie zwar bei einer Falschaussage vor der Polizei nicht fürchten, da der Straftatbestand nur vor Gericht oder vor einer anderen, zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle, verwirklicht werden kann. Dazu gehört die Staatsanwaltschaft, nicht aber die Polizei. Machen Sie aber vorsätzlich falsche Aussagen, um den Täter zu schützen, oder beschuldigen Sie wahrheitswidrig einen Anderen, so können Sie sich wegen Strafvereitelung gem. § 258 StGB, bzw. wegen falscher Verdächtigung gem. § 164 StGB strafbar machen.

Bei Zweifeln sind Sie gut damit beraten, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.

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In äußerst seltenen Fällen kann es aber vorkommen, dass Sie insgeheim als Beschuldigter geführt werden, äußerlich aber als Zeuge aufgeführt werden. Haben Sie auch nur ansatzweise die Befürchtung, dass dies zutrifft, sollten Sie umgehend die Vernehmung abbrechen und einen Rechtsanwalt aufsuchen. Bereits getätigte Aussagen dürfen in einem späteren Verfahren gegen Sie nicht verwendet werden.

Vernehmung/Vorladung als Zeuge durch die Staatsanwaltschaft

Die Vorladung durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge ist, wie diese als Beschuldigter, verpflichtend, erscheinen müssen daher. Des bedeutet aber nicht, dass Sie auch verpflichtet sind, auszusagen. In bestimmten Fällen besteht nämlich ein sogenanntes Aussageverweigerungsrecht. So sind Sie als Angehöriger des Beschuldigten, wozu übrigens auch die/der Verlobte zählt, nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Von noch größerer Bedeutung ist aber der Grundsatz, dass Sie nicht aussagen müssen, wenn Sie sich selbst belasten würden.

Besteht aber irgendwie entfernt die Möglichkeit, dass Sie durch eine unüberlegte Aussage selbst in den Fokus der Ermittlungen geraten könnten, sollten Sie sich unbedingt vor Ihrer Aussage an einen Anwalt wenden.

Sie mögen zwar der Meinung sein, dass dies nicht so wahrscheinlich ist. Dem ist aber gerade nicht so. Dazu ein Beispielsfall, wie er jeden Tag, auch Ihnen, passieren kann:

Sie sind zusammen mit einem Freund unterwegs. Plötzlich demoliert er vorsätzlich ein Fahrzeug von einem Rivalen. Sie stehen daneben, unternehmen selbst aber nichts.
Nun wird Ihrem Freund eine Sachbeschädigung vorgeworfen und er als Beschuldigter vorgeladen. Sie sollen als Zeuge aussagen und schildern, wie sich der Vorfall ereignet hat.
Dies kann für Sie eine äußerst schwierige Situation sein. Immerhin wollen Sie sich selbst nicht Gefahr bringen, noch wollen Sie Ihren Freund verraten.

Sagen Sie nun aus, dass Sie nichts mitbekommen haben, kann dies bereits genügen, dass gegen Sie wegen einer Falschaussage, oder Strafvereitelung ermittelt wird.
Sagen Sie aber aus, dass die Beschädigung von einer anderen Person vorgenommen wurde, kann dies eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung zur Folge haben.
Sagen Sie aber zum Beispiel „Dann habe ich ihn angefeuert es zu tun“, kann dies bereits ausreichen, damit der Eindruck entsteht, sie wären Gehilfe der Sachbeschädigung gewesen.

Wie Sie sehen, kann ein falscher Satz bereits genügen, dass gegen Sie Ermittlungen aufgenommen werden. Dies sollten Sie dringend vermeiden. In einem ersten Beratungsgespräch können Sie mit einem Rechtsanwalt besprechen, welche Aussagen sie tätigen können und welche sie lieber nicht tätigen sollten.

Eine eigentlich harmlose Vernehmung als Zeuge könnte sich als durchaus negativ für Sie auswirken.

Abschließend lässt sich daher sagen, dass Sie bei Zweifeln unbedingt einen Rechtsanwalt aufsuchen sollten. Für Sie mag es eine ungewöhnliche und nicht alltägliche Situation sein, ein Verteidiger hat aber Erfahrung mit gerade dieser Situation und kann Ihnen dabei Helfen, sie zu bewältigen.

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht & Strafverteidiger aus Hannover!

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