Strafbarkeit Crystal Meth – Besitz, Herstellen und Handel

Rechtsanwalt Strafrecht HannoverCrystal Meth ist eine Erscheinungsform der Methamphetamine. Es wird entweder oral oder nasal eingenommen oder geraucht. Seine Wirkung ist stark aufputschend und durch seine chemische Zusammensetzung verlangsamt es auch den Abbau im Körper. Crystal Meth hat ein ausgesprochen hohes Suchtpotenzial und steigert das das Psychoserisiko extrem. Es wirkt erst sehr leistungssteigernd und verringert auch das Schmerzempfinden und ein Trip kann 14 oder mehr Stunden andauern. Nachdem der „Kick“ abklingt setzen aber schnell Entzugserscheinungen ein wie Schlaflosigkeit, gesteigerte Atemfrequenz, Erbrechen bzw. Übelkeit, sowie psychische Symptome wie Halluzinationen, Verwirrungszustände oder Paranoia oder Psychosen.

Strafbarkeit des Besitzes von Crystal Meth:

Nach dem BtMG ist schon der Besitz von Drogen strafbar. Diesem Gesetz unterfällt auch die Gruppe der Methamphetamine. Besitz bedeutet, dass man sie tatsächliche Sachherrschaft über das Betäubungsmittel innehaben muss und diese Sachherrschaft von einem Besitzwillen getragen sein muss. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Nachweis von Konsumspuren, also zum Beispiel Injektionsmale an den Armen oder die Rückstände von Drogen in Blut oder Urin nur auf den straffreien Konsum von Betäubungsmitteln schließen lassen. Ein solcher Nachweis lässt nicht automisch auf den strafbaren Besitz von Drogen rückschließen, weil es nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich derjenige die Droge tatsächlich selbst zugeführt hat.

Absehen von Strafverfolgung bzw. von Strafe bei Besitz einer geringen Menge:

Handelt es sich bei den gefundenen Drogen lediglich um eine geringe Menge, die ausschließlich für den Eigenbedarf bestimmt ist, so kann von einer Verfolgung bzw. von einer Bestrafung abgesehen werden. Vom BGH wurde die der Richtwert für eine geringe Menge Crystal Meth bei 5g Methamphetaminbase festgelegt. Dieser Wert ergibt sich aus dem starken Suchtpotenzial der Droge.

Bei Fehlen des Merkmals des Eigenbedarfs:

Fehlt es am Merkmal des Besitzes zum bloßen Eigenbedarf, so kann die geringe Menge aber in den Gründen der Strafzumessung berücksichtigt werden. Erweist sich der Angeklagte als therapiebereit, so kann dies auch zur Milderung der Strafe beitragen. Auch die Abhängigkeit von Crystal Meth kann als strafmildernd angesehen werden, denn die Abhängigkeit schränkt auch die Vorwerfbarkeit ein.
Die grundsätzliche Gefährlichkeit von Crystal Meth darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden, allerdings können eine besonders hohe Qualität und eine höhere Menge sich strafschärfend auswirken.

Welche Handlungen sind in Bezug auf Crystal Meth strafbar?

Außerdem strafbar ist das Herstellen, Handel treiben, die Einfuhr und Ausfuhr, die Veräußerung, die Abgabe, sonstiges in Verkehr bringen, der Erwerb oder das sich in sonstiger Weise Verschaffen von Crystal Meth.

Zum Herstellen:

Wird nur eine geringe Menge zum Eigenverbrauch hergestellt könnte auch hier, wie beim Besitz, von der Verfolgung und Bestrafung abgesehen werden. Dies ist aber in der Praxis nicht besonders verbreitet.
Handelt es sich im Gegenteil sogar um das Herstellen von nicht geringen Mengen, so ist dies als Verbrechen zu qualifizieren, was bedeutet, dass die Strafe nicht unter einem Jahr Freiheitsentzug liegt.
In der Strafzumessung kann hier strafmildernd zum Beispiel berücksichtigt werden, dass der Angeklagte nur sehr geringe Erträge erzielt hat, weil es ihm an chemischem Fachwissen mangelte. Darunter kann auch fallen, dass die Produkte ungenießbar waren oder misslungen sind.

Strafschärfend wird vor Gericht berücksichtigt, ob der Angeklagte beispielsweise einem übersteigerten Gewinnziel nacheiferte. Auch strafschärfend fällt ins Gewicht über was für einen Zeitraum die Droge hergestellt wurde und wie hoch der Wirkstoffgehalt der Produkte war. Auch der Umfang der Produktion, also Anzahl der Labore etc., kann hier in die Strafzumessung miteinbezogen werden.

Zum Handel treiben:

Das Handeln mit Crystal Meth ist ein Unternehmensdelikt, das heißt für die Strafbarkeit muss es nicht zu einem Umsatz noch zu einem Absatz der Droge gekommen sein.
Das Handeln setzt eine eigennützige auf Umsatz gerichtete Tätigkeit voraus, auch wenn sich diese nur als einmalig, gelegentlich oder vermittelnd herausstellt. Wegen Handels mit Drogen macht sich nicht nur derjenige strafbar, der die Betäubungsmittel verkauft, sondern auch der, der sie ankauft, um sie weiterzuverkaufen.

Wird die Droge zum Zweck des Eigenkonsums gekauft ist die Tathandlung des Handel Treibens nicht erfüllt, aber die Strafbarkeit wegen des Erwerbs bleibt unberührt.

Wird nur mit einer geringen Menge Handel getrieben, kann nicht auf eine Strafverfolgung verzichtet werden, denn das Merkmal des Eigenbedarfs ist nicht erfüllt. Die Möglichkeit der Straflosigkeit der geringen Menge zum Eigenbedarf ergibt sich daraus, dass in dem Fall eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist. Wird mit Crystal Meth oder einer anderen Droge Handel getrieben ist eine Gefährdung Dritter immer gegeben.
Das Handeln mit Crystal Meth wird nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft, wenn der Verkauf durch eine Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren erfolgt.

Bei der Strafzumessung ist Ähnliches wie in den anderen Fällen zu beachten. Eine besonders schlechte Qualität kann sich strafmildernd auswirken ebenso wie eine Abhängigkeit des Angeklagten. Strafschärfend kann sich allerdings eine besonders hohe Wirkstoffmenge auswirken genauso wieder ein deutlich übersteigertes Gewinnstreben.

Zur Einfuhr und Ausfuhr:

Mit diesen Merkmalen wird der Schmuggel von Drogen als strafbar erfasst. Einfuhr beinhaltet das Verbringen von Crystal Meth über die deutsche Grenze aus dem Ausland in den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes.

Für das Schmuggeln ist es nicht notwendig, dass die Droge verdeckt über die Grenze gebracht wird, aber es kommt deutlich häufiger vor. So zum Beispiel der Schmuggel von Crystal Meth am Körper oder sogar in Körperöffnungen. Bei der Einfuhr kann strafmildernd berücksichtigt werden, wenn der Körperschmuggler Schmerzen ertragen musste oder sich durch den Schmuggel in Lebensgefahr begeben hat oder wenn er einem fremden Rechts- und Kulturkreis entstammt.

Strafschärfend kann hinzutreten, wenn jemand seine berufliche Stellung für die Einfuhr mussbraucht hat oder wenn beispielsweise Kranke oder Kinder für die Einfuhr missbraucht wurden. Für die Ausfuhr gelten ähnliche Grundsätze wie für die Einfuhr. Bei der Ein- oder Ausfuhr geringer Mengen für den Eigenbedarf kann von der Verfolgung der Tat abgesehen werden.

Zur Veräußerung:

Die Veräußerung unterscheidet sich vom Handeln darin, dass der Verkauf uneigennützig ist. Das heißt der Preis für den das Crystal Meth verkauft wird entspricht den Kosten, die der Veräußerer selbst hatte. Der Preis kann auch unter dem Selbstkostenpreis liegen. Es ist bei der Veräußerung von einer geringen Menge nicht möglich von einer Verfolgung bzw. Bestrafung abzusehen. Dies kann aber strafmildernd betrachtet werden. So kann aber eine besonders große Menge als Strafschärfungsgrund gesehen werden.

Zu Abgabe und sonstigem in Verkehr bringen:

Die Abgabe unterscheidet sich vom Handeln und von der Veräußerung in der Hinsicht, dass sie unentgeltlich erfolgt. Besonders häufig sind hier die Hinterlegungsfälle und der Schmuggel in eine JVA. Auch bei der Abgabe ist ein Absehen von der Verfolgung und Bestrafung nicht möglich. Und nicht unter einem Jahr wird bestraft wer als über 21-Jähriger Crystal Meth an einen unter 18-Jährigen abgibt.
Das sonstige in Verkehr bringen soll alle Formen erfassen, die vom Handeln, Veräußern und Abgeben noch nicht erfasst sind. Das sind zum Beispiel Fälle, in denen jemandem Drogen ohne dessen Wissen und Willen untergeschoben werden.

Zum Erwerb und sonstigen sich Verschaffens:

Der Erwerb von Drogen liegt vor, wenn der Täter die Drogen kauft. Handelt es sich lediglich um den Erwerb einer geringen Menge zum Eigenverbrauch, so kann das Gericht von einer Strafe absehen. Hier greift auch wieder strafmildernd, wenn der Täter drogenabhängig ist. Handelt es sich wie bei Crystal Meth um eine besonders gefährliche Droge, so kann sich dies strafschärfend auswirken.

Unter das sonstige sich Verschaffen fallen alle Fälle, in denen sich der Täter das Crystal Meth nicht kauft, sondern zum Beispiel stiehlt oder über Erpressung erlangt. Es zählt auch als „sich Verschaffen“, wenn Komplizen oder Angehörige die Drogen der festgenommenen Person an sich nehmen, um sie zu vernichten. Das Merkmal der „sonstigen Weise“ ist besonders bedeutend, wenn es um das sich Verschaffen einer geringen Menge zum Eigenverbrauch geht. Grundsätzlich könnte nämlich von einer Bestrafung abgesehen werden. Dies scheint aber ausgeschlossen, wenn das sich Verschaffen über zum Beispiel eine Erpressung stattfand.

Grundsätzliches Strafmaß dieser Straftaten:

Der gesetzlich festgelegte Rahmen, in welchem sich die Strafe abspielen kann, liegt bei den oben aufgezählten Straftaten bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe.

Bei Fragen zur Strafbarkeit von BTM-Delikten rufen Sie unsere Strafrechtkanzlei unverbindlich an:

0511 450 196 60

  Kategorie: Strafrecht
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