Wer muss nach der Trennung die gemeinsame Wohnung verlassen?

Rechtsanwalt Familienrecht HannoverDie Ansprüche, die sich aus dem Gesetz zum Überlassen der gemeinsamen Wohnung ergeben, greifen nur, wenn es den Ehegatten zuvor nicht möglich war, sich anders zu einigen.

Der Anspruch auf die Ehewohnung aus §1568a BGB:

Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass der Anspruch stellende Ehegatte aufgrund des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehepartner in stärkerem Maße auf die Ehewohnung angewiesen ist. Der Anspruch kann aber auch bestehen, wenn das Überlassen der Wohnung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Kindeswohl:

Die Priorisierung des Kindeswohls soll eine ungestörte Entwicklung der Kinder fördern, die durch die Trennung der Eltern schon aus dem Gleichgewicht geraten sein können.
So ergibt sich, dass in den meisten Fällen dem Ehepartner die Wohnung zugesprochen wird, bei dem die Kinder wohnen werden.

Lebensverhältnisse der Eheleute:

Neben dem Wohl des Kindes können auch die Lebensverhältnisse der Ehepartner in anderen Belangen ausschlaggebend sein, bei der Beurteilung, wem die Wohnung zugesprochen wird.
Diese Lebensverhältnisse werden einer Gesamtwürdigung unterzogen. Bei dieser Gesamtwürdigung wird berücksichtigt, in welcher Beziehung beide zu der Ehewohnung stehen, das Verhältnis der Eheleute zueinander und ihre gegenwärtige Lebensbedingungen. Darunter fallen vor allem auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider aber auch in welchem Gesundheitszustand sich die Partner beispielsweise befinden. Nutzt einer der Eheleute die Wohnung noch gewerblich oder schließen sich seine gewerblich genutzten Räumlichkeiten direkt an die Wohnung an, so kann dies auch dafür sprechen ihm die Wohnung zu überlassen. Ebenso wirkt es sich aus, wenn neben den Ehegatten ein familiärer Pflegefall in der Wohnung lebt, dessen Pflege von einem der Ehegatten wahrgenommen wird.

Überlassen der Wohnung aus Billigkeitsgründen:

Die Prüfung der Billigkeitsgründe berücksichtigt das Interesse, welches ein Ehepartner an der Wohnung hat, welches nicht von dem darüber genannten Punkten einbezogen wurde.
In diesem Punkt findet dann zum Beispiel Berücksichtigung, wie viel Arbeit einer der Eheleute in den Erhalt der Wohnung gesteckt hat oder dass die Ehe nur eine besonders kurze Zeit bestanden hat und einer der Partner schon vor der Ehe die Wohnung bewohnte.

Folge des Anspruchs:

Folge des Anspruchs ist dann, dass der Anspruch stellende Partner mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Wohnungszuweisung an die Stelle des anderen Partners in den Mietvertrag eintritt oder den Mietvertrag allein fortsetzt. Das Eintreten in das Mietverhältnis des anderen Partners findet sonst mit Zugang der Mitteilung durch die Ehegatten an den Vermieter statt. Bei der Mitteilung an den Vermieter ist besonders auf die Nachweisbarkeit des Zugangs Wert zu legen. Es reicht außerdem aus, wenn einer der Eheleute die Änderung des Mietverhältnisses mitteilt und diese Änderung durch den anderen Ehegatten bestätigt wird. Ein gemeinsames Schreiben beider ist nicht zwingend erforderlich. Wirksam geändert ist der Mietvertrag auch erst mit Rechtskraft der Scheidung.

Grundsätzlich kommt die Änderung des Mietverhältnisses durch Mitteilung an den Vermieter meist in den Konstellationen zum Tragen, in welchen sich die getrennten Eheleute außergerichtlich über die Wohnsituation geeinigt haben. Muss die Wohnungsnutzung vor Gericht geklärt werden, so ersetzt die Rechtskraft der Entscheidung die Mitteilung und ändert auf diesem Weg den Mietvertrag. Dieser Anspruch findet auch Anwendung, wenn die Ehegatten gemeinsame Eigentümer der Wohnung sind oder auch, wenn die Ehegatten in einem Mietverhältnis gelebt haben.

Wohnungsüberlassung bei Eigentümerstellung eines Ehegatten:

Das Gesetz regelt daneben auch den Fall, in welchem nur einer der Ehegatten Eigentümer der Wohnung oder des Grundstückes, auf dem sich die Wohnung befindet, ist.

In diesem Fall sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Ehegatten, welcher nicht Eigentümer der Wohnung oder dem Grundstück ist, enger. Das Eigentumsrecht des anderen soll grundsätzlich erst mal vorrangig berücksichtigt werden.

Unbillige Härte:

Voraussetzung für die Wohnungszuweisung ist, dass ein Überlassen an den eigentumsberechtigten Ehegatten zu einer so genannten unbilligen Härte gegenüber dem nicht eigentumsberechtigten Ehegatten führen würde. Dafür sind außergewöhnliche Umstände erforderlich, die im Fall der Nicht-Überlassung zu einer nicht erträglichen Belastung führen würden. Für die unbillige Härte genügt es nicht, dass die Suche nach einer neuen Wohnung beschwerlich ist oder dass sie mit finanziellen Belastungen verbunden ist. Belange des Kindeswohls können allerdings zu einer unbilligen Härte führen, ebenso wie starke gesundheitliche Einschränkungen des Anspruchstellers. Nicht zu berücksichtigen bei dem Vorliegen der unbilligen Härte, sind Verfehlungen, die sich der eigentumsberechtigte Ehegatte hat zu Schulden kommen lassen.

Welche Kriterien allerdings berücksichtigt werden können, sind die, die auch zu einer Herabsetzung, Begrenzung oder Versagung des Unterhalts führen können.
Ein Beispiel für einen solchen zu berücksichtigenden Grund wäre erstens eine kurze Ehedauer. Als kurz wird von der Rechtsprechung eine Dauer der Ehe von bis zu zwei Jahren angesehen. Ein nächster Grund kann in der Begehung eines schweren vorsätzlichen Vergehens oder eines Verbrechens liegen.

Folgen des Überlassungsanspruchs:

Wichtig ist hier, dass der Anspruch dem Anspruchsteller lediglich ein Benutzungsrecht einräumt. Der Ehepartner tritt nicht in die Eigentümerstellung des anderen ein. Zwischen den Ehegatten kann vielmehr ein Mietverhältnis zu den ortüblichen Bedingungen entstehen. Daneben muss die Überlassung in allen Fällen auch zeitlich begrenzt werden. Eine Überlassung auf unbegrenzte Zeit oder ein nicht kündbarer Mietvertrag wären ein zu weitreichender Eingriff in das Eigentumsrecht des Ehegatten, welcher die Eigentümerstellung innehat.

Überlassungsanspruch auf eine Wohnung, welche aufgrund eines Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses überlassen wurde:

Lebt einer der Eheleute aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses in der Wohnung, so gilt etwas Ähnliches, wie im Fall der Eigentümereigenschaft. Auch hier soll die Wohnung im Regelfall bei dem Ehegatten verbleiben.

Ein Überlassungsanspruch auf eine solche Wohnung kann geltend gemacht werden, wenn der Dritte (Arbeitgeber oder Dienstherr) einverstanden ist oder wenn es erforderlich ist, um eine schwere Härte zu vermeiden. Dieser Anspruch richtet sich gezielt auf den Abschluss eines Mietverhältnisses.

Hat der Dritte, mit welchem das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis besteht, seine Zustimmung erteilt, so genügt dies noch nicht, um den Anspruch geltend machen zu können. Daneben muss der Anspruchsteller, wie beim ersten Anspruch, stärker auf die Wohnung angewiesen sein, als der andere Ehepartner.

Eine Zuweisung der Wohnung ohne die Zustimmung des Dritten ist nur unter besonders strengen Voraussetzungen möglich.

So darf dem Ehegatten, der Arbeitnehmer bzw. Dienstverpflichteter ist, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden. Auch ist die Überlassung einer solchen Dienstwohnung immer zeitlich befristet.

Verjährung des Anspruchs:

Für den Anspruch auf die Neubegründung eines Mietverhältnisses, sei es mit dem alten Vermieter oder mit dem eigentumsberechtigten Ehegatten, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Rechtskraft der Scheidung. Diese Verjährungsfrist kann sich sogar auf den Überlassungsanspruch erstrecken, wenn die Überlassungsentscheidung dem Willen des Vermieters entgegensteht.

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  Kategorie: Familienrecht
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