Grundsätzliches über Ehe und Scheidung: rechtliche Wirkungen von Ehe und Scheidung

Rechtsanwalt Familienrecht HannoverDas Ehe- und Eheschließungsrecht folgt vier Grundelementen. Das deutsche Recht geht vom Monogamieprinzip, wonach die Ehe immer nur zwischen zwei Personen geschlossen werden kann. Ein ungeschriebener Grundsatz ist das Prinzip der Heterosexualität, die Ehe kann also nur zwischen einem Mann und einer Frau geschlossen werden. Dieses Prinzip geriet immer stärker in die Kritik und es wurde gefordert, dass auch homosexuelle Paare einen Bund fürs Leben schließen können sollten. Dieser Forderung wurde dann durch Inkrafttreten des Lebenspartenerschaftsgesetzes nachgekommen. Nach dem Konsensprinzip kann die Ehe auch nur durch den ausdrücklichen Willen von Mann und Frau geschlossen werden. Als letztes folgt die Ehe dem Lebenszeitprinzip und kann somit von den Parteien nicht beliebig gelöst werden.

Wirkung der Ehe:

Mit Eingehen der Ehe entfaltet diese Rechtswirkung zum einen unter den Ehegatten aber auch nach außen.

Wirkungen der Ehe zwischen den Ehegatten:

So sind die Eheleute zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung. Der Begriff der „ehelichen Lebensgemeinschaft“ umfasst seit 1977 nur noch einen engen Kreis von ehelichen Pflichten. Dazu zählen unter anderem die Pflicht zur ehelichen Gemeinschaft, was auch ein Zusammenleben der Eheleute umfasst, soweit dies nicht mit den Lebensverhältnissen unvereinbar ist, außerdem umfasst er auch die Pflicht zum gegenseitigen Beistand in persönlichen Angelegenheiten. Die Pflicht zum Beistand in persönlichen Angelegenheiten umfasst somit zum Beispiel, dass die Ehegatten verpflichtet sind den Suizid des anderen zu verhindern oder diesen von strafbaren Handlungen abzuhalten Andere Pflichten sind die Pflicht zur Sorge um gemeinsame Angelegenheiten, die Pflicht zur Einräumung der Mitbenutzung von Haushaltsgegenständen, die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und die Pflicht zu Verständnis uns Kompromissbereitschaft.

Wirkungen der Ehe nach außen:

Eine Wirkung der Ehe, die auch nach außen hin in Erscheinung tritt, ist der gemeinsam geführte Name. Der gemeinsame Name wird vom Gesetz lediglich als Gebot aufgestellt und ist keine eheliche Pflicht.
Nach außen macht sich die Ehe außerdem in Steuerfragen bemerkbar.

Können eheliche Pflichten rechtlich durchgesetzt werden?

Die Erfüllung der oben genannten personalen Ehepflichten ist nicht durch äußeren Zwang durchsetzbar. Zwar gibt es das sog. Herstellungsverfahren, welches aber praktische keine Bedeutung mehr hat, denn der Herstellungsbeschluss ist nicht vollstreckbar, sondern soll einen Appell an den Beklagten darstellen, der Erfüllung seiner ehelichen Pflichten nachzukommen.
Mittelbar kann die Verletzung der Ehepflichten sich aber bei der Scheidung der Ehe bemerkbar machen.

Die Unterhaltspflicht:

Die Verpflichtung der Ehegatten einen Familienunterhalt zu zahlen besteht auch schon während der Ehe. Sind beide Ehegatten berufstätig, so müssen beide für den Unterhalt aufkommen. Ist nur einer der Eheleute berufstätig, so erfüllt der andere nicht berufstätige Ehegatte seine Unterhaltspflicht durch das Führen des Haushalts.
Leistet der berufstätige Teil zu wenig Unterhalt, so kann er vom anderen Teil zur Leistung weiterer Unterhaltsbeiträge verklagt werden.

Auswirkungen der Ehe auf das Vermögen:

Mit Eingehen der Ehe verändert sich der Güterstand der Eheleute. Haben die Eheleute durch Ehevertrag nichts anderes bestimmt, so treten sie mit der Ehe in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Wirkung der Zugewinngemeinschaft:

Während der Zeit der Ehe entfaltet der Güterstand kaum Wirkung auf das Vermögen der Eheleute. Die Eheleute bleiben alleinige Inhaber ihres Vermögens und sie sind auch Inhaber dessen, was während der Ehe von ihnen erwirtschaftet wird. Eine Einschränkung der Verfügungsrechte ergibt sich beispielsweise, wenn es um die Verfügung über das Vermögen im Ganzen geht. Über das Vermögen im Ganzen kann ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verfügen. Mit Beendigung der Ehe kommt dann die Wirkung des Güterstandes zum Tragen. Kommt es zur Scheidung der Eheleute, so wird berechnet wieviel Zugewinn von jedem während der Ehe erwirtschaftet wurde. Ergibt sich bei den Überschüssen eine Differenz zwischen den Eheleuten, so steht dem mit dem geringeren Überschuss die Hälfte der Differenz zwischen den Überschüssen zu.

Weiter Güterstände:

Die Wahlgüterstände, welche durch Ehevertrag festgelegt werden könne, sind die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.

Das Ende der Ehe:

Die Ehe kann durch Aufhebung, durch Scheidung oder durch Tod eines Ehegatten beendet werden.

Die Aufhebung der Ehe:

Die Ehe kann nur von einem Richter und nur auf Antrag aufgehoben werden. Außerdem muss einer der Aufhebungsgründe vorliegen. So kann die Ehe aufgehoben werden, wenn die Ehe vor Eintritt der Volljährigkeit geschlossen wurde, wenn einer der Ehepartner geschäftsunfähig ist, wenn einer der Eheleute bereits verheiratet ist, wenn zwei Verwandte gerader Linie geheiratet haben oder wenn die Erklärung zum Eingehen der Ehe nicht persönlich abgegeben wurde. Ferner kann eine Ehe aufgehoben werde, wenn einer der Eheleute zum Beispiel nicht wusste, dass es sich um eine Eheschließung handelte oder wenn die Eheschließung aufgrund von einer Drohung eingegangen wurde.

Scheidung der Ehe:

Nach der Reform 1977 wurde das Verschuldensprinzip aus dem Scheidungsrecht verbannt. Danach berechtigte eine schwere eheliche Pflichtverletzung den anderen Teil dazu, die Scheidung zu beantragen. Mit der Reform wurde das Zerrüttungsprinzip eingeführt. Die Scheidung muss von einem oder von beiden Eheleuten beantragt werden.
Der einzige Scheidungsgrund, der somit vom Gesetz vorgesehen wurde, ist das Scheitern der Ehe. Grundsätzlich wird von einer gescheiterten Ehe ausgegangen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens seit einem Jahr nicht mehr besteht. In Ausnahmesituationen von unzumutbarer Härte kann von dem Erfordernis des Trennungsjahres aber auch abgesehen werde.

Beispiele für Härtefälle:

Fälle, in denen eine unzumutbare Härte angenommen werden kann sind zum Beispiel Fälle von körperlicher Misshandlung oder von sexuellem Missbrauch. Aber auch schwere Beleidigungen oder Alkoholsucht und häufige Alkoholexzesse, welche auch Beleidigungen oder andere Demütigungen nach sich ziehen können.

Folgen der Scheidung:

Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung, dem Beschluss, ist die Ehe aufgelöst und alle gesetzlichen Wirkungen der Ehe entfallen. Es können aber an die Stelle die Nachwirkungen der Ehe treten, zum Beispiel Unterhaltspflichten, Zugewinnausgleich oder der Versorgungsausgleich.

Unterhaltsansprüche:

Grundsätzlich sollen die geschiedenen Ehegatten wieder für ihren eigenen Unterhalt sorgen. Ein Anspruch auf Unterhalt besteht nur, wenn eine der Parteien nicht dazu im Stande ist. Vom Gesetz werden abschließen die zum Empfang von Unterhalt berechtigenden Tatbestände aufgezählt. So kann ein Ehegatte wegen der Betreuung des gemeinschaftlichen Kindes mindestens drei Jahre nach dessen Geburt Anspruch auf Unterhalt haben.
Auch kann ein Unterhaltsanspruch bestehen, wenn ein Ehepartner im Zeitpunkt der Scheidung oder bei Beendigung der Betreuung eines Kindes oder nach Ende einer zum Unterhalt berechtigenden Krankheit ein Alter erreicht hat, in welchem von ihm keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann.Andere Unterhaltsansprüche können sich aufgrund von Krankheit ergeben oder auch aus Billigkeitsgründen.
Ein Anspruch aufgrund von Billigkeitsgründen, kommt dann oft in Betracht, wenn ein Ehegatte zum Beispiel nicht erwerbstätig sein kann, weil er einen nahen Angehörigen oder ein nicht gemeinsames Kind pflegen muss.

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  Kategorie: Familienrecht
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