Durchsuchung von Wohnungen und Geschäftsräumen – Welche Funde dürfen verwertet werden?

Rechtsanwalt Strafrecht HannoverBei der Durchsuchung von Wohnungen und Geschäftsräumen muss zwischen zwei Formen der Durchsuchung unterschieden werden. Vom Landesrecht ist die Art der Durchsuchung geregelt, die der Vorbeugung von Gefahren dient und somit nichts mit der Strafverfolgung zu tun hat. Zum anderen gibt es die Durchsuchung, die in der Strafprozessordnung geregelt ist und eine Durchsuchung beim Beschuldigten einer Straftat erlaubt. In der Praxis ist die Durchsuchung von Räumen von besonders großer Bedeutung, vor allem in Fällen der Wirtschaftskriminalität.

Durchsuchung nach der Strafprozessordnung (StPO):

Aufgrund des hohen Eingriffsgehalts der Durchsuchung beim Beschuldigten, regelt die StPO sehr ausführlich, unter welchen Voraussetzungen und wie weitgehend dieser Eingriff durchgeführt werden darf. So muss die Durchsuchung immer entweder dem Zweck der Ergreifung des Beschuldigten oder dem Zweck der Beweismittelerhebung dienen. Durchsucht werden dürfen Wohnungsräume sowie Arbeits- und Geschäftsräume und beispielsweise auch Hotelzimmer. Es darf aber auch die Person des Verdächtigen selbst durchsucht werden, ebenso wie seine Sachen. Unter den Begriff der Sache fallen Gegenstände wie das Auto des Verdächtigen, Taschen und ähnliches.
Die Durchsuchungsanordnung darf grundsätzlich nur von einem Richter oder, bei Gefahr im Verzug, durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen erteilt werden.

Neben der Durchsuchung bei dem Verdächtigen bzw. Beschuldigten, ist auch eine Durchsuchung bei anderen Personen als diesem erlaubt. Diese Durchsuchungen müssen immer entweder dem Zweck der Auffindung des Beschuldigten, der Verfolgung von Spuren einer Straftat oder der Beschlagnahmung bestimmter Gegenstände dienen.
Soll der Beschuldigte zum Beispiel in der Wohnung eines Dritten gefasst werden, dann ist die nur zulässig, wenn beispielsweise Zeugen bekundet haben, dass der Beschuldigte in der Wohnung aufhält.
Durchsucht werden dürfen auch hier die gleichen Räume, wie im Rahmen der Durchsuchung des Beschuldigten selbst.

Welche Gegenstände dürfen bei einer Durchsuchung beschlagnahmt werden?

Beschlagnahmt werden dürfen alle körperlichen Gegenstände aber auch Datenträger und somit auch die darauf gespeicherten Daten. Auch Urkunden können darüber hinaus beschlagnahmt werden.

Durchsuchung und Beschlagnahme von Papieren:

Werden persönliche Papiere des Beschuldigten durchsucht, um zu prüfen, ob eine Beschlagnahme dieser erfolgen soll, müssen noch andere Voraussetzungen beachtet werden. Erlaubt ist die Durchsicht nur Richtern, der Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen. Erlaubt es der Betroffene, so können aber auch einfache Polizeibeamte Einsicht in die zu durchsuchenden Papiere nehmen.
Unter den Begriff der „Papiere“ fallen Schriftstücke wie zum Beispiel Tagbücher, Briefe, geschäftliche Korrespondenzen und ähnliches. Diese Schriftstücke dürfen nicht jedermann zugänglich sein und müssen persönliche Gedanken des Betroffenen enthalten. Außerdem sind davon auch alle elektronischen Datenträger bzw. –Speicher.

Voraussetzungen der Beschlagnahme:

Bei der Durchführung einer Beschlagnahme ist auch wieder Voraussetzung, dass diese durch das zuständige Gericht oder, bei Gefahr im Verzug, durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wurde. Eine solche Anordnung muss klarstellen, dass die beschlagnahmten Gegenstände zum Zweck der Beweissicherung sichergestellt wurden. Des Weiteren müssen die zu beschlagnahmenden Gegenstände so genau bezeichnet werden, dass keine Zweifel über die Gegenstände bestehen bleiben können. Eine solche Anordnung kann in Verbindung mit einem Durchsuchungsbeschluss angeordnet werden.

Gegenstände, die nicht beschlagnahmt werden dürfen:

Die Strafprozessordnung enthält eine Liste an Gegenständen, die nicht beschlagnahmt werden dürfen.
Diese Liste orientiert sich an den Personen, die gegenüber dem Beschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht haben.
Zu dieser Personengruppe gehören Verlobte bzw. Ehegatte des Beschuldigten sowie bis zu einem gewissen Grad mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandte Personen. Darüber hinaus dürfen auch Geistliche, der Verteidiger des Beschuldigten und generell für Rechtsanwälte, Notare und Ärzte sowie Mitglieder von Beratungsstellen für Schwangere oder Betäubungsmittelabhängige.
Schriftliche Mitteilungen, Aufzeichnungen und andere Gegenstände einschließlich ärztlicher Untersuchungsbefunde, die sich im Gewahrsam einer der zeugnisverweigerungsberechtigten Personen befinden dürfen nicht beschlagnahmt werden.
Diese Beschränkungen gelten natürlich nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine dieser Personen an der Tat, die dem Beschuldigten zur Last gelegt wird beteiligt war oder sich die Person der Datenhehlerei, der Begünstigung, der Strafvereitelung oder der Hehlerei strafbar macht.

Wann greift ein Beweisverwertungsverbot?

Ein grundsätzliches Beweisverwertungsverbot gibt es in der Strafprozessordnung nicht. Es gibt nur einzelne Paragrafen, die ein solches Verbot enthalten.
So sind Aussagen, die dem Beschuldigten unter Folter oder ähnlichen Methoden abgenötigt wurden nicht verwertbar. Dieses gilt ebenso für Aussagen von Zeugen, die auf unzulässige Weise erlangt wurden.

Ein anderes Beweisverwertungsverbot befasst sich mit Unterlagen, die bei der Durchsuchung einer Praxis erlangt wurden. Betreffen diese Dokumente den Abbruch einer Schwangerschaft, so dürfen diese nicht als Beweise in einem Strafverfahren wegen Schwangerschaftsabbruchs verwendet werden.

Verwertungsverbote ohne gesetzliche Grundlage:

Haben die Ermittlungsbehörden bei einer Durchsuchung Verfahrensvorschriften verletzt, so ist aber nicht klar, ob die gewonnenen Beweise noch verwertet werden dürfen oder nicht.

Unselbstständige Verwertungsverbote:

Vom BGH wurde deswegen eine Theorie entwickelt, die klären soll, ob durch Verfahrensverstöße gewonnene Beweismittel verwertet werden dürfen.
Nach dieser Theorie, der sog. Rechtskreistheorie, ist ein gewonnenes Beweismittel unverwertbar, wenn die verletzte Vorschrift wesentlich dem Schutz des Rechtskreises des Beschuldigten dient. Außerdem wird noch eine Abwägung im Einzelfall vorgenommen, die sich daran orientiert, wie schwerwiegend der Verstoß ist, in welches Grundrecht eingegriffen wurde.
Diese Art der Verwertungsverbote knüpft an die Art und Weise der Beweiserhebung an und wird aufgrund dessen als unselbstständiges Verwertungsverbot bezeichnet.

Selbstständige Verwertungsverbote

Daneben gibt es noch selbstständige Verwertungsverbote, die zwar auf einer zulässigen Beweiserhebung beruhen es aber trotzdem zu einem Grundrechtseingriff kommt.
Grundrecht bei denen es zu solchen Eingriffen kommen kann sind insbesondere die Menschenwürdegarantie, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Pressefreiheit, das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung und das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausformung des Grundsatzes auf ein gerechtes Verfahren.
Das Bundesverfassungsgericht verlangt in diesen Fällen, dass neben der gesetzlichen Grundlage ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit besteht.

Verwertbarkeit von Zufallsfunden:

Auch Zufallsfunde, also Gegenstände, die zwar nicht in Zusammenhang mit der Tat stehen, aufgrund welcher eine Wohnung durchsucht wird, gefunden werden, dürfen vorläufig beschlagnahmt werden. Durch diese Vorschrift wird nur das Recht zu Beschlagnahme ausgeweitet. Es darf also nicht eine Durchsuchung dahingehend umgestaltet werden, dass gezielt nach Beweismitteln gesucht wird, die auf weitere Straftaten hindeuten.

Rechtsschutz gegen eine Durchsuchung:

Möchte ein Betroffener die Art und Weise der durchgeführten Durchsuchung beanstanden, so kann er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen, dies gilt sowohl wenn die Durchsuchung durch einen Richter angeordnet wurde als auch bei einer Anordnung durch die Staatsanwaltschaft.

Außerdem kann der Betroffene oder sein Rechtsanwalt eine Dienstaufsichtsbeschwerde anstreben, wenn sie das Verhalten der beteiligten Amtsträger überprüfen lassen
möchten.

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  Kategorie: Strafrecht
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