Sie möchten eine Abfindung verhandeln oder erhalten?

In vielen Situationen kann ein bestehendes Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beendet werden, dabei stellt sich vor allem für einen Arbeitnehmer die Frage, ob automatisch eine Abfindung gezahlt werden muss. Rechtlich ist dabei zunächst zu berücksichtigen, dass grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch besteht. Wenn es jedoch um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geht, ist der Arbeitgeber häufig bereit, eine Abfindung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen. Die Höhe ist dabei sehr unterschiedlich. Durch eine geschickte Verhandlung kann eine Abfindung durch den Arbeitgeber im Arbeitsrecht erhöht werden. Als Rechtsanwalt im Arbeitsrecht begleite ich Sie daher bei der Verhandlung einer Abfindung.

Rechtsanwalt Gramm - Hannover
Rechtsanwalt Sascha Gramm

Wann kommt eine Abfindung in Frage?

Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht grundsätzlich nicht. Eine Abfindung ist daher eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers. Dementsprechend stellt sich natürlich die Frage, wieso der Arbeitgeber diese freiwillig zahlen sollte.

Abfindung bei Verlust des Arbeitsplatzes

Möchte ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden, so wird der Arbeitgeber sicherlich die Erfolgsaussichten einer Kündigung prüfen. Vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer einen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt, kann der Arbeitgeber nur dann kündigen, wenn entweder betriebsbedingte Gründe vorliegen, personenbedingte Gründe vorliegen, oder verhaltensbedingte Gründe vorliegen. Liegen derartige Kündigungsgründe nicht vor, so hat der Arbeitgeber im Arbeitsrecht keine Möglichkeit wirksam ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu kündigen. Dementsprechend ist es für einen Arbeitgeber wichtig, die erhaltende Kündigung unverzüglich durch einen Rechtsanwalt im Arbeitsrecht oder einen Fachanwalt überprüfen zu lassen. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Kündigung des Arbeitgebers unberechtigt ist, so kann eine hohe Abfindungszahlung verhandelt werden.

Abfindung gegen Verzicht auf Kündigungsschutzklage / Abfindungsvergleich

In einigen Fällen bietet der Arbeitgeber auch eine Abfindung an, um ein Arbeitsverhältnis beenden zu können. Häufig wird in der Praxis ein Aufhebungsvertrag vereinbart. In diesem Vertrag verzichtet der Arbeitnehmer sodann auf die Einreichung einer Kündigungsschutzklage durch einen Rechtsanwalt vor dem Arbeitsgericht. Vor allem, wenn es um einen Aufhebungsvertrag geht, sollten die Rechte eines Arbeitnehmers von einem Rechtsanwalt im Arbeitsrecht berücksichtigt werden. Die Höhe der Abfindung ist dabei immer im Auge zu behalten.

In der Praxis hat sich folgende Faustformel (Regelabfindung) etabliert:

½ Bruttogehalt x Betriebszugehörigkeit = Abfindungshöhe

Diese Formel ist ausdrücklich nicht bindend. Das bedeutet, dass eine deutlich höhere Zahlung verhandelt werden kann.

Abfindungszahlung durch Urteil im Kündigungsschutzprozess

Kommt es zu einem Kündigungsschutzverfahren (Kündigungsschutzprozess) so kann auch das Arbeitsgericht eine Abfindung durch ein Urteil festlegen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Betriebsvereinbarung vorliegt, aus der sich eine Abfindungsanspruch ergibt. Auch bei Tarifverträgen kann ein Abfindungsanspruch zu finden sein.

Bei einer sogenannten betriebsbedingten Kündigung gibt es einen gesetzlichen Abfindungsanspruch nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KschG).

„Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.“

Der Arbeitgeber ist bei Verzicht einer Kündigungsschutzklage verpflichtet eine Abfindung an den Arbeitnehmer zu zahlen.

In Einzelfällen kann auch ein Gewohnheitsrecht einen Abfindungsanspruch eines Arbeitnehmers im Arbeitsrecht begründen. Ob ein solcher Anspruch besteht, lässt sich durch einen Rechtsanwalt im Arbeitsrecht prüfen.

Abfindungszahlung aufgrund eines Sozialplanes

Der Arbeitnehmer hat auch dann einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn in Sozialplänen eine Abfindung vereinbart wurde. Ein Sozialplan wird von einem Betriebsrat verhandelt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass wenn kein Betriebsrat im Unternehmen vorhanden ist es keine Sozialpläne gibt. Eine Abfindungsregelung ist daher nicht vorhanden.

Abfindung und Arbeitslosengeld?

Eine häufige Frage in der Praxis ist, welche Auswirkung eine Abfindung auf den Arbeitslosengeldanspruch hat. Grundsätzlich ist dabei zu sagen, dass sie sich nur dann auf den Arbeitslosengeldanspruch (Sperrzeit) auswirkt, wenn die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB nicht eingehalten wurden. Dementsprechend ist es für einen Rechtsanwalt wichtig darauf zu achten, dass die Kündigungsfrist sowohl bei einem Aufhebungsvertrag als auch bei einer Kündigung eingehalten werden. Sollte die Kündigungsfrist nicht eingehalten werden, so wird die Abfindung auf einen etwaigen Arbeitslosengeldanspruch angerechnet. Es kann daher passieren, dass der Arbeitnehmer zunächst kein Arbeitslosengeld erhält.

Was gilt hinsichtlich Steuern und Sozialabgaben?

Ist eine Abfindung gezahlt worden, Fragen viele Arbeitnehmer danach, ob Sozialabgaben anfallen und wie hoch die Steuerlast ist. Zunächst ist dabei zu berücksichtigen, dass eine Abfindung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist. Das bedeutet, dass sie nicht den Sozialabgaben unterliegt und damit lediglich der Lohnsteuer unterliegt. Es sind keine Sozialabgaben zu leisten.

Die Abfindung ist daher lediglich von der Lohnsteuer betroffen und zählt als ein außerordentliches Einkommen, welches damit der Einkommensteuer unterliegt.

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