Die Annullierung der Ehe: Wie wird eine Ehe aufgehoben?

Anwalt Familienrecht HannoverDer Begriff „Annullierung“ wird im Gesetz nicht verwendet, sondern bloß der Begriff der Aufhebung der Ehe. Allerdings ist der Antrag zur Aufhebung kein Mittel, um ein Scheidungsverfahren zu umgehen. Die Aufhebung soll Eheschließungen unwirksam machen, die entweder entgegen der Voraussetzungen einer Heirat geschlossen wurde oder bei welcher die weiteren Gründe aus §1314 Abs. 2 BGB vorlagen.

Welche Gründe können zur Aufhebung der Ehe führen?

Erstens kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn einer der Partner im Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht volljährig war. War einer der Eheleute im Zeitpunkt der Heirat zwar unter 18 Jahren aber hatte schon das 16. Lebensjahr vollendet, lag eine Befreiung von der Eheunmündigkeit durch das Familiengericht vor und ist der andere Ehegatte volljährig, so ist die Eheschließung im Familienrecht rechtmäßig.

Zweitens kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn einer der Eheleute im Zeitpunkt der Eheschließung geschäftsunfähig war. Nach altem Recht war eine Ehe, die von einem Geschäftsunfähigen geschlossen wurde nichtig. Nun besteht nur noch die Möglichkeit der Aufhebung, sodass grundsätzlich auch psychisch Kranke oder geistig behinderte Menschen eine Ehe eingehen können. Die Ehefähigkeit fehlt jetzt nur, wenn sich die Person in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, es sei denn, dass es sich nur um einen vorübergehenden Zustand handelt. Eine solche Unfähigkeit der freien Willensbetätigung liegt vor, wenn der Handelnde aufgrund seiner krankhaften Störung die Tragweite der abgegebenen Erklärung nicht verstehen kann.

Ein weiterer Eheaufhebungsgrund besteht, wenn einer der Partner bereits eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist. Für die Aufhebbarkeit muss die Ehe mit der dritten Person noch immer bestehen, das bedeutet, dass auch Ehe, die nach früherem Recht geschlossene oder ausländische nichtige Ehe der Eingehung der neuen Ehe entgegenstehen.

Die Doppelehe ist nur dann nicht aufhebbar, wenn ein Ehegatte die zweite Ehe im Zeitraum zwischen Ausspruch der Scheidung bzw. Aufhebung der ersten Ehe oder Lebenspartnerschaft und Rechtskraft dieser eingegangen ist.  Auch der Tod des ersten Ehepartners des doppelt verheirateten Ehegatten führt nicht zur Unaufhebbarkeit der zweiten Ehe.

Ein anderer Aufhebungsgrund liegt vor, wenn die Ehe gegen das Verbot der Eheschließung unter Verwandten verstößt. Verwandt bedeutet es besteht Blutsverwandtschaft zwischen den Partnern. Ebenfalls aufhebbar ist eine Ehe, die gegen die Formerfordernisse der Eheschließung verstoßen hat.

Notwendig ist, dass die Partner ihre Erklärungen persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten abgeben.

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 Aufhebungsgründe aus dem Katalog des §1314 Abs. 2 BGB:

Der erste der fünf aufgelisteten Aufhebungsgründe liegt vor, wenn einer der Ehegatten sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand. Der Begriff der Bewusstlosigkeit darf nicht zu wörtlich genommen werden, es genügt hier, wenn bei einem der Ehepartner eine so genannte hochgradige Bewusstseinstrübung vorlag, beispielsweise aufgrund von starker Trunkenheit oder Drogeneinflusses. Ist der Zustand der gestörten Geistestätigkeit beziehungsweise der Bewusstlosigkeit vorüber und zeigt der betroffene Ehegatte, dass er die Ehe aufrechterhalten will, so liegt kein Aufhebungsgrund mehr vor.

Der nächste Aufhebungsgrund läge vor, wenn einer der Ehegatten nicht wusste, dass es sich um eine Eheschließung handelt. Ein solcher Fall läge vor, wenn eine Person im Ausland eine fremdsprachige Urkunde unterschreibt, welche sich nachher als Hochzeitsurkunde herausstellt

Einer der in der Praxis wichtigsten Gründe für die Aufhebung der Ehe ist die arglistige Täuschung. Hier wird ein Ehegatte über Tatsachen getäuscht, bei deren Kenntnis er die Ehe nicht eingegangen wäre.

Bekanntes Beispiel hier ist, dass die Braut vorgibt schwanger zu sein, um die Hochzeit herbeizuführen oder dass sie bei einer tatsächlichen Schwangerschaft über die wirkliche Vaterschaft täuscht.

Eine Täuschung kann aber auch durch das Verschweigen von Tatsachen vorliegen, wenn eine Offenbarungspflicht verletzt wurde. Eine solche ergibt sich bei direktem Nachfragen des Verlobten oder wenn deutlich wird, dass auf bestimmte Fakten zur Eingehung der Ehe besonders Gewicht gelegt wird. So muss beispielsweise offenbart werden, wenn ein Partner zeugungsunfähig ist oder an einer schweren und übertragbaren Krankheit leidet wie zum Beispiel dem HI-Virus.  Werden zwischen den Verlobten keine Gespräche über die Gestaltung des späteren Ehelebens und entstehen dann nach der Heirat Unstimmigkeiten, so ist nicht von einer arglistigen Täuschung auszugehen, die als Aufhebungsgrund ausreichen würde.  Entgegen einer weitläufigen Meinung ist eine Täuschung aber unbeachtlich, wenn sie sich auf Vermögensverhältnisse eines Ehegatten bezieht.

Ein weiterer Aufhebungsgrund liegt vor, wenn ein Ehegatte durch widerrechtliche Drohung zur Heirat bestimmt wurde. Wichtig ist zu klären, wann eine solche Drohung tatsächlich vorlag, denn charakteristisch für eine Drohung ist, dass der Drohende ein Übel in Aussicht stellt, auf welches er vorgibt Einfluss zu haben. Wird der Ehegatte also nur auf eine bestehende Zwangslage hingewiesen, die sich nicht im Einflussbereich des vermeintlich Drohenden befindet, so liegt eine Drohung auch nicht vor. Das gilt auch dann, wenn der Verweis auf die Zwangslage der Beeinflussung dienen soll.

Eine Drohung ist widerrechtlich, wenn mit einem widerrechtlichen Verhalten, also beispielsweise einer Straftat gedroht wird oder wenn die Drohung als Mittel außerhalb zum zu erreichenden Zweck steht. So werden Drohung mit Enterbung oder Selbstmord immer widerrechtlich sein.

Der letzte Aufhebungsgrund besteht, wenn sich die Eheleute bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine eheliche Lebensgemeinschaft eingehen wollen und auch nicht für einander die Verantwortung tragen möchten.  Dieser Aufhebungsgrund zeigt also, dass Scheinehen vom Gesetzgeber nicht gewünscht sind. Die meisten Anwendungsfälle dieser Norm kommen vor, wenn durch eine Eheschließung dem anderen die Einreise nach Deutschland ermöglicht werden soll beziehungsweise durch die Ehe soll seine Abschiebung verhindert werden.

Bei Betrachtung aller aufgeführten Gründe zeigt sich, dass häufig ein Problem mit der Beweisbarkeit bestimmter Tatsachen, zum Beispiel der Drohung oder der Täuschung auftreten wird.

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Wer kann die Ehe aufheben lassen?

Eine Ehe wird durch richterliche Erklärung und nur durch Antrag aufgehoben.

Die erste Reihe von Aufhebungsgründen, also kein Vorliegen der Ehemündigkeit etc., sowie der erste und fünfte Grund des Kataloges aus §1314 Abs. 2 BGB können von jedem Ehegatten oder auch von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorgebracht werden und somit die Aufhebung der Ehe beantragen.

In den anderen Fällen kann nur der betroffene Ehegatte den Antrag auf Aufhebung beim zuständigen Familiengericht stellen. Es muss also der Ehegatte die Aufhebung beantragen, der getäuscht oder bedroht wurde oder nicht wusste, dass es sich um eine Eheschließung handelt.

Ist einer der Ehegatten geschäftsunfähig, so kann der Antrag nur von dem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.  Ist der Ehegatte allerdings minderjährig, so kann er den Antrag nur selbst stellen und es bedarf auch keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Die Frist für einen solchen Antrag beträgt in den Fällen des Nichtwissens von der Eheschließung und im Fall der arglistigen Täuschung ein Jahr ab Entdecken des Irrtums beziehungsweise ab Aufdecken der Täuschung. Im Fall der Drohung beträgt die Antragsfrist drei Jahre ab Ende der Zwangslage.

Ist der Ehegatte minderjährig, dann beginnt die Frist nicht vor Eintritt seiner Volljährigkeit.

Kommt es tatsächlich zur Aufhebung der Ehe, so kommt es zu einer entsprechenden Anwendung einiger Vorschriften über die Scheidung. So können auch Unterhaltsansprüche wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes entstehen.
unterschrift
Sascha Gramm

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