Urlaub storniert oder Reise abgesagt? Das sind Ihre Rechte

DSC_1057-205x300Stätig steigen die Zahlen der Covid-19 Erkrankten. Weltweit trifft die Politik Maßnahmen zur Eindämmung der Sars-Cov-2 Pandemie. Von diesen Maßnahmen ist unter anderem der internationale Reiseverkehr stark betroffen. Nach dem aktuellen Stand am 01.04.2020 gelten bis frühstens nach Ostern weltweite Reisewarnungen. Das beliebteste Urlaubsland der Deutschen Spanien gilt als Risikogebiet. Aus diesem Grund platzen für viele Menschen die Urlaubsträume. Viele Reiseveranstalter sagen bereits bezahlte Urlaubsreisen ab. Aber auch Urlauber reagieren und stornieren ihre Reisen.

Welche Rechte habe ich als Reisender bei einer Stornierung der Reise?

Nun stellt sich tausenden Reisenden die Frage, welche Rechte habe ich in diesen Zeiten? Vorab müssen Sie zwischen einer Pauschalreise und einer Individualreise unterscheiden, denn bei einer Pauschalreise ist Ihr Vertragspartner der Reiseveranstalter, während bei einer Individualreise Sie Ihren Anspruch gegen den jeweiligen Anbieter richten müssen. Das Problem hierbei ist, dass im zweiten Fall das Recht des Landes gilt, in dem der Anbieter seinen Sitz bzw. Erfüllungsort besitzt. 

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Was ist der Unterschied zwischen einer Pauschalreise und einer Individualreise?

Das wichtigste Kriterium einer Pauschalreise ist die Tatsache, dass Sie für Ihre gebuchten Leistungen einen Gesamtpreis Zahlen. Eine Reise gilt gemäß § 651a BGB als Pauschalreise, wenn sie entweder mindestens zwei kombinierte Reiseleistungen in einer Buchung beinhaltet oder eine Reiseleistung mit einer touristischen Leistung zusammen gebucht wird. Reiseleistungen können hierbei zum Beispiel der Flug oder das Hotelzimmer sein. Werden also Flug und Hotelzimmer gemeinsam gebucht liegt grundsätzlich eine Pauschalreise vor.

Eine Individualreise liegt dann vor, wenn Reiseleistungen separat gebucht werden und Sie den Reiseablauf selbst organisieren.

Stornierung: habe ich einen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises?

Nach dem aktuellen Stand haben Sie als Pauschalreisender einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises. Denn nach § 651h Abs. 4 Satz 2 BGB verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, wenn er vom Vertrag zurücktritt/ storniert. Somit hat der Reiseveranstalter keinen Anspruch auf den bezahlten Reisepreis.

Was soll ich tun, wenn der Reiseveranstalter mir ein Gutschein anbietet?

Sie sollten das Angebot eines Gutscheins ablehnen, wenn Sie den Reisepreis erstattet bekommen möchten. Nehmen Sie einen Gutschein an, tragen Sie das Insolvenzrisiko des Reiseveranstalters. Konkret heißt das für Sie, meldet der Reiseveranstalter Insolvenz an, noch bevor Sie Gebrauch des Gutscheins gemacht haben, so erhalten Sie kein Geld zurück. In diesem Fall ist der Gutschein für Sie wertlos.

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Wann erhalte ich das Geld vom Reiseveranstalter zurück?

Der Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, Ihnen den bereits bezahlten Reisepreis nach Vertragskündigung zurückzuerstatten.

Was soll ich tun, wenn der Reiseveranstalter nicht gezahlt hat?

Hat der Reiseveranstalter den bereits bezahlten Reisepreis nicht überwiesen, gilt zunächst Ruhe bewahren. Sie sollten es vermeiden, die Hotline des Reiseveranstalters anzurufen. Für eine später vielleicht notwendige Beweisführung benötigen Sie die Kommunikation schwarz auf weiß. Aus diesem Grund sollten Sie den Reiseveranstalter per E-Mail oder Brief die fällige Zahlung des Reisepreises anmahnen und ihm eine Frist zur Rückzahlung setzten.

Wann muss ich die Reise stornieren?

Fände Ihre Reise noch bis Ende April 2020 statt, sollten sie unverzüglich stornieren. Aufgrund aktuellen, weltweiten Reisewarnung, haben Sie das Recht Ihre Pauschalreise kostenfrei zu Stornieren.

Findet Ihre Reise nach April 2020 statt, sollten Sie zunächst abwarten. Der Nachteil einer jetzigen Stornierung, sind die Stornierungsgebühren. Noch gilt keine Reisewartung für Reisen nach April 2020. Aus diesem Grund, wären Sie nicht vor etwaigen Stornierungskosten geschützt. In der Folge müssten Sie die vom Reiseveranstalter einbehaltenen Stornoentgelte zurückverlangen. Dies könnte auf Grund der dynamischen und unklaren Rechtslage zu einem Prozessrisiko führen. Wesentliches Kriterium für oder gegen Stornierungsgebühren ist eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts. Nur eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts berechtigt zur kostenfreien Stornierung.

Sie sollten jedoch berücksichtigen, dass es immer eine Frage des Einzelfalls ist, die sie rechtlich prüfen lassen sollten, bevor Sie gegen den Reiseveranstalter vorgehen.

Was muss ich tun, wenn ich noch nicht den gesamten Reisepreis bezahlt habe?

Der Gesetzgeber sieht vor, dass beide Vertragsparteien Ihre Leistungen erbringen. Sollte ein Vertragspartner seine Leistung nicht erbringen, kann sich der Andere auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages berufen und darf auch seine Leistung verweigern. Ganz grundsätzlich gilt dies auch in Zeiten von Corona. Aber auch hier müssen Sie zwischen den jeweiligen Zeitpunkten unterscheiden.

Gilt für Ihre Reise die Reisewarnung des Auswärtigen Amts, so besteht die vertragliche Pflicht, den Vertrag zu erfüllen, ab dem Zeitpunkt Ihrer Stornierung nicht mehr. Für diese Reisen sollten Sie keine Restzahlung mehr vornehmen.

Sollte Ihre Reise noch nicht von der Reisewarnung des Auswärtigen Amts betroffen sein, sind Sie verpflichtet, den Reisepreis vollständig zu zahlen. Zwar tragen Sie zunächst das Insolvenzrisiko des Reiseveranstalters, aber dieses könnte von Sicherungsschein gedeckt sein. Zahlen Sie den Rest des Reisepreises nicht, entstehen Mahnkosten und der Reiseveranstalter kann, unter Fristsetzung, vom Reisevertrag zurücktreten.

Was gilt für Betroffene von Individualreisen?

Grundsätzlich gilt, dass Sie sich als Betroffener einer Individualreise an Ihren Vertragspartner richten müssen. Sitzt dieser zum Beispiel in Spanien, müssen Sie ihn vor Ort Anschreiben. Zu beachten ist, dass das Recht des Landes gilt, in dem der Vertragspartner seinen Sitz hat. Im oben genannten Beispiel gilt also spanischen Zivilrecht. Eine Ausnahme hiervon liegt dann vor, wenn Sie ihre Reise bei einem deutschen Anbieter mit Ferienhäusern im Ausland gebucht haben. Dann gilt der Sitz des Anbieters in Deutschland. Auch für Individualreisen ist im Ergebnis der Einzelfall maßgeblich und muss geprüft werden.

Fazit

Sie sollten Sie keinesfalls auf pauschale Aussagen verlassen, da rechtlich betrachtet jeder Fall individuell zu bewerten ist. Konkrete Umstände Ihres Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Einschätzung führen. Dies wird vor allem bei der Vielfalt der Reiseanbieter und Online Plattformen deutlich.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!  

unterschrift

Rechtsanwalt Gramm, Arbeitsrecht in Hannover

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