Internationales Familienrecht

Rechtsanwalt Familienrecht HannoverDas Internationale Familienrecht hat besonders in den vergangenen Jahren im Rahmen der Globalisierung immer mehr an Bedeutung gewonnen und auch zukünftig wird die Relevanz dieses Themas stetig ansteigen, sodass Rechtsanwalt Gramm sich auch mit diesem Thema in der Praxis häufig beschäftigt. Immer einfacher werdende Kommunikationsmöglichkeiten tragen einen beachtlichen Teil dazu bei, indem sie dafür sorgen, dass viel mehr internationale Beziehungen entstehen. Bei internationalen familienrechtlichen Angelegenheiten müssen neben den nationalen Vorschriften der jeweiligen Staaten vor allem EU-Verordnungen und völkerrechtliche Abkommen berücksichtigt werden.
Einführung in das internationale Familienrecht

Das internationale Familienrecht umfasst das Eherecht, das Unterhaltsrechtund das Kindschaftsrecht. Kommt es in diesem Bereich zu binationalen Beziehungen, bei denen die beiden Parteien beispielsweise unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen oder nicht den gleichen Aufenthaltsort bzw. Wohnsitz haben, stellt sich zum einen die Frage welche Rechtsordnung Anwendung findet und zum anderen welches Gericht in einem Streitfall zuständig ist.

Im nationalen Recht sind diese Fragen in den Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts (IPR)  bzw. des internationalen Verfahrensrechts (IVR) in den Art. 13-24 EGBGB geregelt. Allerdings sind diese Kollisionsnormen nicht zwingend streitentscheidend, vielmehr gibt es eine Reihe an internationalen Übereinkommen, die es im jeweiligen Kontext zu beachten gilt und die anordnen, welches Recht Anwendung findet und welches Gericht zuständig ist.


 Internationales Eherecht

Das internationale Eherecht lässt sich in weitere Unterkategorien einteilen. Die Eheschließung, die Ehewirkungenin ihrem allgemeinem und besonderen (güterrechtlichen) Bereich und die Ehescheidungstellen jeweils Teilaspekte des internationalen Familienrechts dar.

Eheschließung

Rechtsanwalt ScheidungVorbehaltlich des deutsch-iranischen Niederlassungsübereinkommensund des Haager Abkommens zur Regelung des Geltungsbereiches der Gesetze auf dem Gebiet der Eheschließungbestimmen, für internationale Eheschließungen, die nationalen Kollisionsnormen das anzuwendende Recht. Es sind sowohl materielle als auch formelle Voraussetzung bei einer binationalen Eheschließung zu beachten. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen materielle oder formelle Vorschriften richten sich nach dem jeweils anzuwendenden Recht. Dabei ist es durchaus möglich, dass für die formellen Ehevoraussetzungen ein anderes Recht anzuwenden ist als für die materiellen Voraussetzungen

Ehewirkungen

Die Ehewirkungen lassen sich im internationalen Kontext in allgemeine und besondere Bereiche untergliedern. Von den allgemeinen Ehewirkungenwerden insbesondere die rechtlichen Ausgestaltungen einer internationalen Ehe umfasst. Das deutsche Recht bezieht sich in diesem Bereich unter anderem besonders auf

  • die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§1353 BGB),
  • Fragen im Hinblick auf die Haushaltsführung und die Berechtigung zur eigenen Erwerbstätigkeit der Ehegatten (§ 1357 BGB),
  • den Umfang der Sorgfaltspflichten zwischen den Ehegatten (§1359 BGB).

Die besonderen Ehewirkungen beziehen sich auf das Güterrecht, also auf Regelungen der vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe auf das Vermögen der Ehegatten. Dabei spielt insbesondere die Frage, ob Vermögensgegenstände in einer Ehe einzeln oder gemeinschaftlich zuzurechnen sind und ob und wie im Trennungs- bzw. Scheidungsfall das gemeinsame Vermögen und während der Ehe gemeinsam erzielte Zuwächse aufgeteilt werden.


internationale Ehescheidung

Kommt es zu einer Scheidung einer internationalen Ehe, wird grundsätzlich die Rom III Verordnungals Rechtsgrundlage herangezogen. Zu beachten und primär anzuwenden sind jedoch vorrangige Staatsverträgeund EU-Verordnungen. Aktuell ist ggf. das deutsch-iranische Niederlassungsübereinkommenzu beachten. Anhand der Rom III Verordnunglässt sich bestimmen, welches nationale Recht auf den Scheidungsfall eines internationalen Ehepaares anzuwenden ist. Voraussetzung für die Zugrundelegung der Rom III Verordnungist in sachlicher Hinsicht die Scheidung einer Ehe bzw. eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, als Vorstufe der Ehescheidung. Unsicherheiten bezüglich der Anwendung dieser Verordnung bestehen hinsichtlich der Bereiche der Privatscheidungen oder etwa der Scheidungen von gleichgeschlechtlichen Ehen. Eine vorangegangene Prüfung der jeweiligen persönlichen Situation ermöglicht aber auch bezogen auf diese Thematiken eine fachlich fundierte Rechtsberatung und Vertretung durch Familienanwalt Gramm.

Bei der Bestimmung des Rechts, welches für eine Scheidung und Trennung anzuwenden ist, gilt es zunächst eine mögliche Rechtswahlzu beachten. Liegen die Voraussetzungen für eine Rechtswahl vor, ist es den Eheleuten gestattet das anzuwendende Recht selbst zu wählen. Die Rechtswahl beläuft sich dabei nicht auf sämtliche Rechtsordnungen, sondern ist von verschiedenen Umständen abhängig. Dabei können folgende Rechtsordnungen in Betracht kommen:

  • das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
  • das Recht des Staates, in dem das Ehepaar ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, für den Fall, dass einer der beiden zum Zeitpunkt der Rechtswahl in diesem Staat noch ansässig ist,
  • das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten bei der Rechtswahl inne hat oder
  • das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Die Eheleute können das anzuwendende Recht bereits vor der Scheidung festlegen. Aber auch eine Rechtswahl während des laufenden Scheidungsverfahrens ist in einem gewissen Rahmen noch möglich. Liegt die Zuständigkeit bei einem deutschen Gericht, ist die Rechtswahl spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug zu treffen. Einer Rechtswahl, die vorrangig zu beachten ist, steht eine objektive Bestimmung des anzuwendenden Rechts gegenüber. Wird die Rechtsordnung für eine internationale Scheidung auf diesem Weg bestimmt, ergeben sich wiederum unterschiedliche Möglichkeiten. Zur Anwendung kann das Recht des Staates kommen

  • in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben,
  • in dem der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt des Ehepaares lag, sofern dieser nicht mehr als ein Jahr in der Vergangenheit liegt und einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  • dessen gemeinsame Staatangehörigkeit die Ehepartner haben, wenn beide Ehepartner die entsprechende Staatsangehörigkeit noch zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen oder
  • das Recht des Staates, welches an dem angerufenen Gericht gilt.

Rechtsanwalt Gramm betreut Sie bei binationalen Scheidungen im Rahmen des internationalen Familienrechts mit spezifischem Fachwissen. Auch wenn keine Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für Ihren Fall gegeben ist, erhalten Sie unter anderem Informationen und Rechtsberatungen über die Abläufe einer internationalen Scheidung, die Voraussetzungen von grenzüberschreitenden Rechtsangelegenheiten oder die entscheidenden ausländischen Behörden.


Internationales Unterhaltsrecht

Welche rechtliche Grundlage für grenzüberschreitende Angelegenheiten des Unterhaltsrechtsgilt, bestimmt sich nach dem Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (von 2007) und der EU-Unterhaltsverordnung. Auch in diesem Bereich des internationalen Familienrechts ist das deutsch-iranische Niederlassungsübereinkommenunter Umständen vorrangig zu beachten. Dem Haager Protokolllässt sich das nationale Recht entnehmen, welches zur Regelung des Unterhalts heranzuziehen ist, wohingegen die EU-Unterhaltsverordnungbestimmt, welches Gericht international zuständig ist. Auch in diesem Rahmen ist unter der Erfüllung bestimmter Voraussetzung die Rechtswahl möglich und bietet wiederum mehrere Möglichkeiten bezogen auf das anzuwendende Recht. Mangelt es an einer (wirksamen) Rechtswahl, findet das entsprechende Recht des Staates Anwendung, in dem der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verändert sich der gewöhnliche Aufenthalt insoweit, dass dieser in einem anderen Staat liegt, so ist auch die Änderung des anzuwendenden Rechts vorgesehen.


Internationales Kindschaftsrecht

Betrifft das internationale Familienrecht den Teil des Kindschaftsrechts, ist die Überlagerung von zahlreichen internationalen Übereinkommenim jeweiligen Kontext zu beachten. Alle Kindschaftssachen unterfallen jedenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen dem vorrangig zu beachtendemdeutsch-iranischen Niederlassungsübereinkommen.

Bezogen auf den Bereich derAbstammungergeben sich drei verschiedene Anknüpfungspunkte um das anzuwendende Recht auszumachen.

  • Zum einen kann das Aufenthaltsrecht des Kindes maßgeblich für die Bestimmung sein.
  • Zum anderen kann sich das anzuwendende Recht danach richten, welchem Staat der betroffene Elternteil angehört.
  • Darüber hinaus kann, sofern die Mutter des Kindes verheiratet ist, auch das Recht Anwendung finden, nach dem sich die allgemeinen Ehewirkungen zum Zeitpunkt der Geburt bestimmen.

Kommt es durch die verschiedenen Anknüpfungspunkte zu unterschiedlichen Ergebnissen der Abstammung, ist das weitere Vorgehen und die letztendliche Feststellung der Abstammung streitig und erfordert tiefergreifende familienrechtliche Fachkenntnisse.

Geht es um die Adoption, also um die Annahme eines Kindes, ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts entscheidend, ob der Adoptierende verheiratet ist oder nicht. Ist dieser nicht verheiratet, richtet sich das Recht nach seinem Heimatrecht. Handelt es sich bei dem Adoptionswilligen um einen verheirateten Ehegatten oder soll die Adoption von Seiten beider Ehegatten erfolgen, ist das Recht anzuwenden, nach welchem sich auf die Ehewirkungen richten.

Entscheidend ist die Bestimmung des anzuwendenden Rechts nicht nur für die Zulässigkeit der Adoption, sondern auch für das dadurch begründete Verwandtschaftsverhältnis.

Im Bereich der elterlichen Sorgefindet das Haager Kinderschutzübereinkommen(KSÜ) Anwendung und verdrängt in weiten Bereichen das nationale Recht, wonach das Recht des Staates zur Anwendung kommt, in dem das betroffene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 21 EGBGB). Das KSÜ dient dem Schutz von Minderjährigen und umfasst als Schutzmaßnahmen unter anderem

  • Entscheidungen über die elterliche Verantwortung,
  • das Sorgerecht,
  • die Vormundschaft bzw. Pflegschaft
  • Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung sowie
  • die Verwaltung des Vermögens des Kindes.

Geht es um Entscheidungen der elterlichen Verantwortung, sei es kraft Gesetzes oder durch Vereinbarung bzw. Rechtsgeschäft, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach dem KSÜgilt das Recht des ursprünglichen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Bereich der elterlichen Verantwortung auch fort, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt wechselt. Konsequenz dieser Regelung ist es, dass unverheiratete Eltern die gemeinsame Sorge behalten, auch wenn keine Sorgeerklärung vorliegt, sofern ihnen nach dem Recht des ursprünglichen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes kraft Gesetzes die gemeinsame elterliche Verantwortlichkeit zustand.

Rechtsanwalt Gramm unterstützt Sie bei internationalen Sachverhalten des Familienrechts unter anderem bei der

  • Bestimmung des anzuwendenden Rechts,
  • der Ermittlung der Zuständigkeiten,
  • der Gestaltung von Eheverträgen für Ehegatten mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten oder wechselnden Aufenthaltsorten,
  • der Beratung und Vertretung von Angelegenheiten bezüglich der Abstammung oder des Sorgerechts von Kindern,
  • der Durchsetzung von familienrechtlichen Ansprüchen,
  • Frage der Anerkennung von ausländischen Gerichtsentscheidungen im Inland oder umgekehrt bei der Anerkennung von nationalen Entscheidungen im Ausland.

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