Das Aufenthaltsbestimmungsrecht- Rechtsanwalt Gramm

Rechtsanwalt Familienrecht HannoverDas Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilrecht aus dem Sorgerecht der Eltern. Es gehört zur Personensorge und umfasst Fragen, wie die des ständigen Aufenthaltsortes des Kindes oder auch, wo das Kind seinen Urlaub verbringen kann.Da es sich um einen Teil des Sorgerechts handelt, wird es, auch nach Trennung oder Scheidung, von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt. Das Recht geht also nicht automatisch mit Trennung auf den Elternteil über, bei dem das Kind nach der Trennung tatsächlich wohnt. Auch steht das Recht nicht von selbst der Mutter zu.

Was ist bei einer gemeinsamen Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu beachten?

Konnten sich die Eltern einigen, bei wem das Kind seinen ständigen Aufenthalt hat, so kann einer der ersten Krisenpunkte entstehen, wenn dieser Elternteil mit dem Kind in eine andere Stadt ziehen möchte. Ein solcher Umzug ist keine Angelegenheit des täglichen Lebens und erfordert so die Zustimmung des anderen Elternteils. Können sich die Eltern nicht mit Hilfe des Jugendamtes einigen, ist eine gerichtliche Entscheidung fast unausweichlich.

Noch angespannter wird die Situation, wenn es sich nicht bloß um den Umzug in eine andere Stadt handelt, sondern der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit ihm in ein anderes Land ziehen will. Um dem entgegenzusteuern kann es passieren, dass der andere Elternteil bei Gericht dann das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt.

Entscheidend, ob dem Antrag stattgegeben wird oder ob das Aufenthaltsbestimmungsrecht sogar dem umziehenden Elternteil zugesprochen wird, ist das Kind schon eine Beziehung zu dem neuen Land hat. Es müsste also schon Sprachkenntnisse des Landes haben oder Migrationshintergrund. Daneben sollte das Kind auch eine familiäre Einbindung an das Land über den Elternteil hinaus haben, das heißt es sollten also auch Verwandte an dem Umzugsort leben. Ist dies nicht der Fall, so bestehen gute Chancen, dass hier dem antragstellenden Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen wird. Selbst dann, wenn das Kind mit dem Umzug in ein anderes Land einverstanden ist.

Bei Urlaubsreisen bestehen nicht so große Hürden für den Elternteil, bei dem das Kind lebt. Handelt es sich um einen Urlaub in einem friedlichen Gebiet innerhalb der EU, so kann der Elternteil grundsätzlich allein entscheiden. Sollte man sich entscheiden in einem politisch unruhigen Gebiet in einem fremden Kulturkreis oder außerhalb der EU Urlaub zu machen, so muss der andere Elternteil einverstanden sein. Gab es eine gerichtliche Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht und will der nichtberechtigte Elternteil mit dem Kind verreisen, so braucht er immer die Zustimmung des berechtigten Elternteils.

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Die Tücken bei der Beantragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts:

Wird in diesem Bereich aber eine alleinige Rechtsausübung eines Elternteils begehrt oder entstehen immer wieder Probleme sich in manchen Punkten zu einigen, so kann die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil des Sorgerechts von einem der Eltern idealerweise durch einen Anwalt bei Gericht beantragt werden. Möchte ein Elternteil, dass ihm das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen wird, so ist aber auch Vorsicht geboten. Ist derjenige, bei dem sich das Kind nicht dauerhaft aufhält unzufrieden mit der gemeinsamen Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, so besteht keine große Chance, dass es ihm zugesprochen wird. Wie in den meisten familienrechtlichen Fragen, so steht auch hier das Kindeswohl an oberster Stelle. Müsste durch die Übertragung des Rechts das Kind die Schule wechseln oder bestünde die Gefahr, dass es nicht ausreichend betreut wird, so steht dies im Widerspruch zum Kindeswohl. Außerdem ist auch der Elternteil, bei welchem das Kind nach der Scheidung geblieben ist, in den allermeisten Fällen die größere Bezugsperson. Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist hier quasi ausgeschlossen. Im Gegenteil wird es dazu führen, dass der Antragstellende das Recht sogar verliert, denn durch die Beantragung bei Gericht, ist das Familiengericht gezwungen einem der Eltern das alleinige Recht zuzusprechen.

Maßstab der gerichtlichen Entscheidung: das Kindeswohl

Kommt es tatsächlich zu einem gerichtlichen Verfahren, so orientiert sich, wie schon gesagt, die Entscheidung des Gerichts am Maßstab des Kindeswohls.
Kriterien, die bei der Abwägung berücksichtigt werden sind, bei welchem Elternteil das Kind die größte Kontinuität erfährt, bei wem also die geringste Umstellung des alltäglichen Lebens des Kindes stattfindet. Auch wird bedacht, bei wem das Kind die bestmögliche Förderung erfährt und wo sich das Kind voraussichtlich am besten entwickeln wird. Ganz konkret wird auch erogen, welcher Elternteil für die Erziehung nach Ansicht des Gerichts besser geeignet ist das Aufenthaltsbestimmungsrechts auszuüben und wie sich eine Veränderung in diesem Bereich auf die Entwicklung des Kindes auswirkt. Auch wird das Kind nach seiner Meinung gefragt, welche, je nach Alter des Kindes, immer mehr ins Gewicht fällt.
Bei Betrachtung dieser Kriterien zeigt sich, dass der Elternteil die besseren Aussichten hat, bei dem das Kind nach der Trennung gelebt hat.

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Wie läuft das gerichtliche Verfahren ab?

Wie schon an anderer Stelle angedeutet, muss beim Familiengericht ein Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch einen Elternteil gestellt werden.
Ist bei Gericht bereits zum eine Scheidungssache der Eltern anhängig, so kann bis zwei Wochen vor der letzten mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren beantragt werden, dass auch über Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts entschieden wird. Die Scheidung und der Antrag auf Übertragung werden dann im Verbund verhandelt.

Wird der Antrag außerhalb des Scheidungsverfahrens gestellt, so ist das Gericht zuständig, bei dem auch die Scheidungssache gelaufen ist. Nur in Ausnahmefällen kann das Verfahren an ein anderes Gericht abgegeben werden und zwar, wenn ein Elternteil den ständigen Aufenthaltsort des Kindes ohne Zustimmung des anderen geändert hat. In diesen Fällen kann das Gericht an dem Ort zuständig sein, an dem das Kind jetzt seinen ständigen Aufenthalt hat. Neben der Wahrung des Kindeswohls, muss das Familiengericht auch immer auf ein Einvernehmen der Eltern hinwirken. Eine Ausnahme gilt hier nur, wenn dies dem Kindeswohl widerspricht. Das bedeutet, dass das Gericht auf mögliche Beratungsstellen hinweist oder sogar ein Informationsgespräch der Eltern mit einer solchen Stelle anordnet. Die Eltern werden vom Gericht persönlich angehört ebenso wie das Kind. Auch kommt es zu einer Anhörung des Jugendamtes.
Über das Aufenthaltsbestimmungsrecht entscheidet das Gericht zum Abschluss des Verfahrens durch Beschluss, gegen welchen mit einer Beschwerde vorgegangen werden kann.

Die Beteiligung des Jugendamtes am Verfahren zu kennen ist wichtig. Suchen die Eltern vor Einschalten des Gerichts Hilfe beim Jugendamt, so lädt dieses in regelmäßigen Abständen zu Einzelgesprächen ein. Danach wird dann ein gemeinsamer Termin mit beiden Eltern vereinbart, bei dem mittels einer Elternvereinbarung eine Lösung gefunden werden soll.
Das Erscheinen bei den Einzelterminen sollte ernst genommen werden, denn kommt es zum familiengerichtlichen Verfahren und zur Anhörung des Jugendamts, so kann sich das Nichterscheinen negativ auf die Einschätzung des Gerichts auswirken.

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