Diebstahl: Verteidigung durch Rechtsanwalt Gramm

Rechtsanwalt Strafrecht HannoverIn der Praxis verteidigt Rechtsanwalt Gramm im Strafrecht häufig Mandate im Bereich der Vermögensdelikte. Insbesondere tauchen dabei die unterschiedlichsten Diebstahlformen auf. Damit eine gute Verteidigung gewährleistet werden kann, ist es zwingend notwendig sich mit dem Tatvorwurf auseinanderzusetzen. Dabei kann Ihnen unsere Strafrechtskanzlei helfen.

Der klassische einfache Diebstahl – was ist das?

Diebstahl ist ein so genanntes Vermögensdelikt und in § 242 StGB geregelt. Danach wird mit einer Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine fremde, bewegliche Sache eines anderen in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Der Versuch ist gemäß § 242 II StGB strafbar. In bestimmten Fällen ist allerdings ein Strafantrag erforderlich.

Das Rechtsgut des Diebstahls ist das Eigentum im weiteren Sinne. Damit ist gemeint, dass das Eigentum als Sachwert zwar regelmäßig, indes nicht immer einen Vermögenswert verkörpert und unabhängig davon geschützt wird, ob beim Opfer im Einzelfall ein wirtschaftlicher Schaden eintritt. Somit kommt als Tatobjekt eines Diebstahls auch eine wertlose Sache wie ein Liebesbrief in Betracht.

Häufige Fragen im Strafverfahren bei Eigentumsdelikten (Diebstahl) (FAQs)

Wie teuer ist eine Anzeige wegen Diebstahl?

Ersttäter werden bei Diebstählen mit einem eher geringen Warenwert (Richtwert: unter 50,- EURO) in der Regel mit einer Geldstrafe davonkommen. Die Höhe hängt ab von der Höhe
des monatlichen Gehalts. Veranschlagt werden hierbei 30% der monatlichen Einkünfte, zu 10 – 30 Tagesssätzen.

Wie hoch sind die Anwaltskosten bei Diebstahl?

Auch bei Diebstahl gilt, wie bei allen anderen Straftaten auch, der anwaltliche Regelsatz von 180,- bis 300,- EURO pro Stunde Beratung. Kommt es zum Gerichtstermin, können sich
diese Kosten ungefähr nochmal verdoppeln.

Wie hoch ist die Geldstrafe bei Diebstahl?

Je nach Schwere des Deliktes kann eine Geldbuße verhängt, Anklage erhoben oder sogar ein Strafbefehl erlassen werden. In einem minderschweren Fall wird i.d.R. eine Geldbuße
verhängt, die 500,- EURO (Tagessätze, s.o.) nicht überschreitet.

Erfolgt bei einem Diebstahl ein Eintrag in das Führungszeugnis?

Einträge in das Führungszeugnis erfolgen erst ab einer Strafe von mehr als 90 Tagessätzen. Diebstähle bewegen sich zumeist weit unterhalb dieser Schwelle, sodaß ein Eintrag in
das Führungszeugnis eher unwahrscheinlich ist.

Wann verjährt ein Diebstahl?

Gemäß § 78 Absatz 3 StGB, verjährt ein Diebstahl nach 5 Jahren.

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Zunächst muss seine fremde, bewegliche Sache, unter Sachen versteht das StGB unter anderem auch Tiere, einem anderen weggenommen werden. Wenn man von einer Wegnahme spricht, ist umgangssprachlich von Klauen die Rede. Juristisch setzt die Wegnahme den Bruch fremden Gewahrsams – also der tatsächlichen Sachherrschaft, die nicht mit dem Eigentum als rechtlicher Sachherrschaft zu verwechseln ist – und die Begründung neuen Gewahrsams an der Sache voraus, wobei der neue Gewahrsam nicht zwangsläufig der eigene Gewahrsam des Täters sein muss.

Tatsächliche Sachherrschaft liegt vor, solange der Berechtigte auf die Sache unter normalen Umständen einwirken kann und seiner Herrschaft keine Hindernisse entgegenstehen. Allerdings bestimmt sich diese nach den Anschauungen des täglichen Lebens, nach der jeweiligen Verkehrsauffassung. Somit ist nach Verkehrsanschauung davon auszugehen, dass der Inhaber eines räumlichen Machtbereiches z.B. einer Wohnung auch unter Abwesenheit einen generellen Gewahrsamswillen über die dort befindlichen Sachen hat und braucht insoweit nicht unmittelbar auf die Sachen eine Einwirkung ausüben.

Der Wechsel des Gewahrsams, also der tatsächlichen Sachherrschaft, muss ohne Einverständnis des Gewahrsamsinhabers erfolgen, also gegen oder ohne seinen Willen. Ist der Berechtigte damit einverstanden, dass der Dieb z.B. einen Kugelschreiber von ihm für immer nimmt und nicht ausleiht, liegt kein Diebstahl vor. Darüber hinaus ist auf der subjektiven Ebene des Täters neben Vorsatz, dem Wissen und Wollen der objektiven Umstände des Diebstahls (Fremdheit, Beweglichkeit, Sache, Wegnahme) auch Voraussetzung, dass der Dieb die Wegnahme in rechtswidriger Zueignungsabsicht vorgenommen hat. Der Dieb muss also mit Aneignungswillen und Enteignungswillen gehandelt haben.

Rechtswidrig ist die Zueignung, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Einspruch hat, zum Beispiel aufgrund Vertrag gemäß den Vorschriften des Zivilrechts, d.h. nimmt ein Täter eine Sache dem Opfer weg, weil er dazu berechtigt war, liegt kein Diebstahl vor, da der Täter auf die Sache einen Anspruch hatte.

Zu den häufigsten Begehungsweisen des Diebstahls zählen der Ladendiebstahl bzw. Kaufhausdiebstahl, der Autodiebstahl und der Taschendiebstahl.

Was ist ein Diebstahl in besonders schwerem Fall?

Für den Diebstahl enthält § 243 Strafgesetzbuch eine Strafverschärfung für besonders schwere Fälle des Diebstahls, beispielsweise den Einbruchdiebstahl, gewerbsmäßigen Diebstahl oder Kirchendiebstahl. Die in § 243 StGB aufgeführten Regelbeispiele spielen bei der Strafzumessung eine Rolle. Die Regelbeispiele sind nicht abschließend und gehen von einer sogenannten Indizwirkung aus. Damit ist gemeint, dass trotz Bejahung eines Regelbeispiels ein besonders schwerer Fall verneint werden kann und trotz der Verneinung eines Regelbeispiels kann ein unbenannter besonders schwerer Fall bejaht werden.

Die Freiheitsstrafe kann von 3 Monaten bis 10 Jahren verhängt werden.

Allerdings wird die Straftat nur verschärft geahndet, wenn es sich um keine geringwertige Sache handelt. Die Bagatellgrenze liegt hier – auch bei mehreren Beutestücken – in der Regel bei einem Sachwert des Diebesgutes von insgesamt 50 Euro.

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Besonders gefährliche Begehungsweisen des Diebstahls

Härter bestraft als der normale Diebstahl werden auch gemäß § 244 StGB Diebstahl mit Waffenbesitz, Bandendiebstahl oder der mit Einbruch in eine Wohnung verbundene Diebstahl.(Wohnungseinbruchsdiebstahl) Bei dem Begriff Waffe wird eine Waffe im Sinne von § 1 Waffengesetz (WaffG) verstanden, also beispielsweise ein Stiefelmesser, Schlagring oder eine Schusswaffe. Nicht hierunter fallen zum Beispiel kleine Taschenmesser, Beile oder Sensen. Diese Gegenstände können jedoch als gefährliche Werkzeuge ebenfalls unter § 244 StGB fallen, wenn sie nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art ihrer Benutzung dazu geeignet sind, erhebliche Verletzungen zu verursachen.

Sind die Voraussetzungen des § 244 Strafgesetzbuch erfüllt, so wird der Täter zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft.

§ 244 StGB beruht auf der erhöhten abstrakten Gefährlichkeit, welche von Tätern ausgeht, die eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führen. Die allgemeine Gefahr liegt in der latenten Gefahr des Gebrauchs in der Diebstahlssituation. Auf Grund dieser Gefahr, reicht bei solchen gefährlichen Gegenständen für die Strafschärfung das bloße Beisichführen aus, ohne dass es auf eine bestimmte Verwendungsabsicht ankommt.

Handelt es sich um einen Bandendiebstahl gemäß § 244a StGB und wird der Diebstahl gemäß § 243 oder § 244 StGB mit mindestens drei Personen gemeinschaftlich begangen, vom die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren in Betracht.

Diebstahl innerhalb der Familie

Eine Sonderregelung enthält § 247 StGB. Wird bei einem Diebstahl oder einer Unterschlagung ein Angehöriger verletzt, so wird dieser Haus- und Familiendiebstahl nur auf Antrag des Opfers verfolgt. Der Strafantrag ist dabei von der Strafanzeige zu unterscheiden.

Strafanzeige ist die Mitteilung des Verdachts einer Straftat bei der zuständigen Behörde mit der Anregung zu prüfen, ob sie zu verfolgen ist. Strafantrag ist die zur Verfolgung bestimmter Straftaten erforderliche oder mögliche Erklärung, dass die Strafverfolgung erwünscht ist.

Diebstahl geringwertiger Sachen

In § 248 a Strafgesetzbuch ist die so genannte Bagatellklausel verankert, die sowohl bei Diebstahl als auch Unterschlagung zu beachten ist. Die Geringwertigkeit ist rein objektiv nach dem Verkehrswert der Sache zu bestimmen.

Danach werden einfacher Diebstahl (§ 242 StGB) oder einfache Unterschlagung (§246 StGB) nur auf Antrag verfolgt oder wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

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Was sind diebstahlsähnliche Delikte im Strafrecht?

Weitere Spezialdelikte zum Diebstahl finden sich in § 248b StGB Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs und in § 248c StGB Entziehung elektrischer Energie.

 Exkurs: Unterschied des Diebstahls zu Raub, Betrug und Unterschlagung

Wichtig ist die Unterscheidung des Diebstahls zu Raub, Betrug und Unterschlagung, dies hat verschiede Auswirkungen auf des Opfers- und Täterseite zu Folge.

Raub § 249 StGB

Diebstahl und Raub sind zwei unterschiedliche Strafdelikte. Wer einen Diebstahl begeht, hat sich fremdes bewegliches Eigentum – durch Wegnahme – rechtswidrig angeeignet. Beim Raub erfolgt die Wegnahme dagegen unter Anwendung bestimmter Zwangsmittel. Wegen der Schwere des Delikts wird beim Raub auch sofort eine Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr verhängt. Beim Diebstahl kommt auch eine Geldstrafe in Betracht und kann aufgrund einer Geringwertigkeit der Sache komplett von der Strafe abgesehen werden § 248a.

Betrug § 263 StGB

Vom Betrug unterscheidet sich der Diebstahl wiederum durch die Täuschung, aufgrund das Opfer dem Betrüger die jeweilige Sache von sich aus, also getäuscht aber freiwillig, übergibt. Die Abgrenzung ist unter anderem für den Bestohlenen wichtig, der durch § 985 BGB dagegen geschützt ist, durch gutgläubigen Erwerb Dritter sein Eigentum zu verlieren, der Betrogene allerdings nicht. Des weiteren versichern die Diebstahlsversicherungen nur gegen Diebstahl im strafrechtlichen Sinne und nicht gegen Betrug. Auch auf der Täterseite hat die Abgrenzung eine Auswirkung. Insbesondere die Regelbeispiele in § 243 und § 263 unterscheiden sich voneinander.

Unterschlagung § 246 StGB

Tatbestandsmäßig abzugrenzen ist der Diebstahl zudem zur Unterschlagung gemäß § 246 StGB. Bei der Unterschlagung befindet sich das Tatobjekt bereits im Besitz oder Gewahrsam des Täters, er hat also bei der Tatbegehung die tatsächliche Herrschaft über die Sache inne. Die Tat wird durch die rechtswidrige Zueignung begangen, d.h. neben dem Zueignungswillen wird regelmäßig auch eine objektive Handlung oder ein Unterlassen von Seiten des Täters gefordert, der das Tatobjekt dem Recht des bisherigen Eigentümers entzieht und sich tatsächlich selbst die Stellung als Eigentümer faktisch aneignet, indem er die Sache in Eigenbesitz nimmt. Diese Willensänderung muss darüber hinaus auch irgendwie objektiv nach außen hin erkennbar sein. Beispiele: Wenn man in ein geliehenes Buch seinen eigenen Namen als Eigentümer einträgt. Der Finder entschließt sich, das Fundstück selbst zu behalten. Eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung kommt gemäß § 246 allerdings nur in Betracht, wenn die Tat nicht bereits aufgrund anderer Vorschriften des Strafgesetzbuches mit einer schweren Strafe bedroht ist (Subsidiaritätsklausel, § 246 Absatz 2 StGB). Kurz gesagt müssen Sie bei einem Diebstahl die Sache „wegnehmen“. Wegnehmen ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams.

Bei der Unterschlagung haben Sie die Sache schon in Ihrem Gewahrsam. Demnach brauchen Sie diesen nicht erst zu brechen, um neuen zu begründen.

Hier wird deutlich, dass der Diebstahl auch eine höhere kriminelle Energie voraussetzt. Dies macht sich auch im Strafrahmen bemerkbar, da Diebstahl auch eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren nach sich ziehen kann, dabei liegt bei der Unterschlagung der Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitstrafe bis zu 3 Jahren.

Haben Sie ein strafrechtliches Problem und suchen einen guten Anwalt in Ihrer Nähe, der Sie bei allen Fragen im Strafrecht umfassend berät? Bei Rechtsanwalt Gramm werden Sie gut und ausführlich beraten und erhalten eine hervorragende Strafverteidigung.

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Sascha Gramm

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