Namensänderung nach Scheidung

Rechtsanwalt Familienrecht HannoverDie Eheschließung ist häufig damit verbunden, dass einer der Ehegatten den Nachnamen des anderen annimmt oder es wird ein Doppelname gewählt.
Dies symbolisiert das Gefühl der Zusammengehörigkeit und sorgt dafür, dass die künftigen gemeinsamen Kinder ebenfalls den Ehenamen als Familiennamen tragen.

Wenn die Ehe geschieden wird entsteht oftmals der Wunsch, den Namen abzulegen und seinen Geburtsnamen oder den sonstigen vor der Ehe geführten Namen wieder zu tragen. So sehen viele geschiedene Ehepartner eine Möglichkeit sich von dem Ex-Ehegatten abzugrenzen und einen neuen Lebensabschnitt zu beginnen.

Folgend soll verdeutlicht werden unter welchen Voraussetzungen eine Namensänderung nach einer Scheidung möglich ist. Dazu werden Fragen wie:

  • Wer kann den Namen nach der Scheidung ändern?
  • Welche Unterlagen sind erforderlich?
  • Mit welchen Kosten muss gerechnet werden?
  • Besteht eine Frist nach der Scheidung?
  • Können die Namen der Kinder auch geändert werden?
  • Wie wird ein Antrag gestellt?
  • Wo muss ich eine Namensänderung beantragen?
  • Wie lange dauert die Namensänderung?
  • Kann eine Namensänderung erzwungen werden?

Kontaktieren Sie Herrn Gramm unverbindlich als Rechtsanwalt im Familienrecht in Hannover unter:

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Das Wichtigste vorab:

  • Nach der Scheidung kann der aktuelle Ehename fortgeführt werden oder eine Namensänderung veranlasst werden.
  • Für eine Namensänderung ist ein Antrag zu stellen.
  • Für eine Namensänderung muss die Ehescheidung rechtkräftig sein und der Scheidungsbeschluss mit einem Rechtskraftvermerk versehen sein.
  • Die Namensänderung wird in dem Standesamt durchgeführt, wo auch die Hochzeit erfolgte und welches das Familienbuch führt, oder in dem Standesamt des aktuellen Wohnsitzes des Antragsstellers, wenn ein Umzug nach der Hochzeit stattfand.
  • Erforderliche Unterlagen für eine Namensänderung sind der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk, der Personalausweis oder Reisepass und ggf. eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister bzw. Heiratseintrag der letzten Ehe, wenn es seit der Hochzeit einen Umzug gab.
  • Das Standesamt fordert bei einer Namensänderung Beglaubigungs- und Beurkundungsgebühren. Zu beachten gilt es jedoch, dass auch weitere Dokumente wie der Personalausweis oder der Reisepass geändert werden müssen und dadurch unter Umständen höhere Kosten entstehen können.
  • Nach der Scheidung behalten Kinder aus geschiedenen Ehe den Ehenamen. Bei einer erneuten Heirat, kann das Kind aus erster Ehe den neuen Familiennamen annehmen. Ab einem bestimmten Alter kann das Kind selbst entscheiden, ob es eine Namensänderung erhält.

Wer kann den Namen nach der Scheidung ändern?

Generell steht das Recht zur Namensänderungen dem Ehegatten zu, dessen Name sich im Rahmen der Eheschließung geändert hat.

Dabei bestehen folgende Möglichkeiten:

Beispiel
Jutta Müller heiratet Daniel Finke und heißt nun Jutta Finke. Der Ehemann D. Finke verstirbt und J. Finke heiratet erneut. Der neue Ehemann heißt Christian Schneider, der noch seinen Geburtsnamen trägt. Nach einer rechtskräftigen Scheidung möchte Jutta wissen, welche Möglichkeiten der Namensführung es gibt.

  • Die Ehepartner können beide nach der Scheidung ihren Geburtsnamen annehmen. Jutta Müller und Christian Schneider.
  • Die Ehepartner können den Nachnamen wieder annehmen, den sie vor der aktuell geschiedenen Ehe getragen haben, auch Ehenahmen aus einer vorherigen Ehe. Jutta Finke und Christian Schneider.
  • Die Ehepartner bilden einen Doppelnamen, wobei es in einem solchen Fall unterschiedliche Zusammensetzungsmöglichkeiten gibt. Grundlage für den Doppelnamen können sowohl der Geburtsname, der aktuelle Ehename und auch Namen aus einer vorherigen Ehe bilden.

Demnach ergeben sich für Jutta folgende Namenskombinationen:

  • Müller-Schneider/ J. Schneider-Müller

Geburtsname + Name aus aktueller Ehe

  • Müller-Finke/ J. Finke-Müller

Geburtsname + Name aus vorheriger Ehe

  • Finke-Schneider/J. Schneider-Finke

Kombination aus Namen der ersten Ehe und aktuellen Ehe

  • Die Ehepartner führen den Ehenamen fort.

Dieselben Möglichkeiten wie bei der Namensänderung nach einer Scheidung bestehen, wenn der derzeitige Ehepartner verstirbt.


Voraussetzung der Namensänderung

Eine rechtskräftig geschiedene Ehe ist Voraussetzung für die Namensänderung.

Die Rechtskraft einer Scheidung ist gegeben, gegen den Scheidungsbeschluss kein Rechtsmittel mehr möglich ist. Die Rechtskraft kann auf zwei Wegen eintreten:

  • Beide Ehegatten verzichten im Scheidungstermin auf Rechtsmittel (Anwalt erforderlich) oder
  • keiner der Ehegatten erhebt innerhalb eines Monats nach dem Scheidungsbeschluss durch einen Anwalt Einspruch gegen diesen.

Die Rechtskräftigkeit der Scheidung wird dann vom Gericht durch einen aufgebrachten Rechtskraftvermerk auf dem Scheidungsbeschluss selbst dokumentiert. Für den Erhalt des Vermerks muss der nach der Scheidung zugestellte Scheidungsbeschluss dem Gericht vorgelegt werden mit der Bitte den Rechtskraftvermerk vorzunehmen. Bei der Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dieser Schritt übernommen werden, sodass der Mandant den Scheidungsbeschluss inklusive Rechtskraftvermerk erhält.


Zuständigkeit für die Namensänderung

Soll der Name geändert werden stellt sich zunächst die Frage, wo dieses geschieht und wer der richtige Ansprechpartner ist.

Zuständige Stelle für die Namensänderung nach der Scheidung ist das Standesamt durchführen. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich für das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich bereits die Hochzeit erfolgte und welches daher das Familienbuch führt. Gab es einen Umzug nach der Hochzeit kann die Namensänderung nach der Scheidung auch in dem Standesamt des aktuellen Wohnorts beantragt werden. Der Antrag wird dann entsprechende an das zuständige Standesamt weitergleitet.

Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, ist das Standesamt des Wohnsitzes des Antragstellers oder das des gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig für die Namenänderung. Wenn das nicht gegeben ist, ist das Standesamt Berlin I. zuständig.

Gleiches gilt für die Namensänderung bei der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft.


Erforderliche Unterlagen

Für eine in Deutschland geschlossene und geschiedene Ehe sind folgende Unterlagen erforderlich um eine Namensänderung erfolgreich zu beantragen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bei einem Antrag beim Wohnsitz-Standesamt: Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister bzw. ein Heiratseintrag der letzten Ehe (erhältlich bei dem für die Heirat zuständigen Standesamt)
  • Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk (im Falle einer Namensänderung aufgrund des Tods des Ehepartners ist eine Sterbeurkunde erforderlich)

Für eine Heirat, die im Ausland geschlossen wurde, ist für die ausländische Heiratsurkunde regelmäßig eine Übersetzung erforderlich, es sei denn die Heirat wurde bereits in einem deutschen Register nachbeurkundet. Die Übersetzung muss von einem in Deutschland vereidigten Übersetzers stammen. Gleiches gilt, wenn die Ehe im Ausland bereits geschieden wurde, auch dann ist eine entsprechende Übersetzung der Scheidungsurkunde erforderlich. Teilweise muss auch ein gerichtliches Anerkennungsverfahren durchgeführt werden.


Kosten einer Namensänderung

Wird eine Namensänderung nach der Scheidung beim Standesamt durchgeführt, gilt es zu beachten, dass dabei auch Kosten entstehen. Auf den ersten Blick scheint eine Änderung recht günstig zu sein.

Die Kosten für die Änderung an sich belaufen sich lediglich auf 20 – 25 Euro für Beglaubigungs- und Beurkundungsgebühren sowie auf 10 Euro für beglaubigte Abschriften aus dem Familienbuch.

Allerdings ist zudem mit Folgekosten zu rechnen. Nach der Namensänderung müssen Dokumente wie der Personalausweis, Reisepass, EC-, Kredit- und Krankenkassenkarte angepasst werden. Auch der Fahrzeugschein oder die Lohnsteuerkarte könnten davon betroffen sein. Abhängig von der Anzahl der zu ändernden Dokumente kann sich so auch eine erhebliche Summe ergeben.

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Dauer der Namensänderung

Voraussetzung der Namensänderung ist die Rechtskraft der Scheidung. Nachdem die Scheidung rechtskräftig geworden ist, kann der Antrag auf Namensänderung beim zuständigen Standesamt beantragt werden.

Demnach ergibt sich bereits eine Dauer von einem Monat, nach dem der Scheidungsbeschluss gefasst wurde, wenn die Ehepartner nicht vorzeitig auf Rechtsmittel verzichtet haben, da es nach Ablauf dieses Zeitraums nicht mehr möglich ist, die Rechtskraft der Scheidung zu verzögern.

Die Namensänderung stellt einen Verwaltungsakt dar, dessen Dauer stark von dem Arbeitsaufkommen und den Bearbeitungszeiten des jeweiligen Standesamts abhängt, sodass es keine pauschale Antwort auf die Frage nach der Dauer der Namensänderung gibt.

Wurde die Namensänderung durchgeführt ist es erforderlich das Standesamt erneut aufzusuchen, um die neue Namensurkunde abzuholen.


Namensänderung- einzuhaltende Frist

Für viele steht schon während des Scheidungsverfahrens fest, dass sie ihren Namen ändern lassen möchten. Andere entscheiden sich hingegen erst lange Zeit nach der rechtskräftigen Scheidung dafür, eine Namensänderung vornehmen zu lassen, sodass sich die Frage stellt, ob es für die Antragstellung auf Namensänderung eine Frist gibt.

Eine Frist besteht lediglich hinsichtlich des Aspektes, dass die Rechtskraft der Scheidung abgewartet werden muss. Darüber hinaus gibt es allerdings keine zeitlichen Einschränkungen. Ab der Rechtskraft der Scheidung besteht unbefristet die Möglichkeit den Namen ändern zu lassen.


Namensänderung bei Kindern

Grundsätzlich ist das Kind nach der Scheidung nicht von der Namensänderung betroffen und behält seinen Familiennamen. Auch wenn der betreuende Elternteil eine Namensänderung nach der Scheidung durchführen lässt, bekommt das Kind nicht automatisch den geänderten Familiennamen.

Es besteht demnach keine Möglichkeit, dass das Kind kann nach der Scheidung seiner Eltern bspw. den Geburtsnamen der Mutter annimmt. Dadurch kommt es zu der Situation, dass das Kind und der entsprechende Elternteil unterschiedliche Familiennamen tragen. Dies lässt sich in der Regel auch zunächst nicht ändern.

Erst wenn der Elternteil erneut heiratet und den Nachnamen des neuen Ehegatten annimmt, kann auch der Familienname des Kindes geändert werden, der sich dann anhand des Familiennamens des betreuenden Elternteils im Rahmen der neuen Ehe bestimmt. Der gemeinsame Familienname soll auch hier der Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls dienen.

Ist der andere Elternteil allerdings ebenfalls sorgeberechtigt oder führt das Kind seinen Nachnamen, dann muss er der Namensänderung nach der Scheidung und der erneuten Heirat zustimmen. Wird eine solche Zustimmung verweigert, kann das Familiengericht darüber entscheiden.

So kann sich das Gericht mit seiner Entscheidung über die Entscheidung des anderen Elternteils hinwegsetzen, wenn eine Namensänderung dem Wohl des Kindes entspricht.

Ab einem Alter von fünf Jahren kann das betroffene Kind seine Namensänderung verhindern, indem es die erforderliche Zustimmung verweigert!

Die Möglichkeit einer Namensänderung nach der Scheidung und ohne eine erneute Heirat der Eltern besteht bei minderjährigen- und volljährigen Kindern nur in absoluten Ausnahmefällen. Diese Einzelfälle unterliegen einer strengen Prüfung des Standesamts.

Allein der Wunsch der Eltern, den Nachnamen des Kindes nach der Scheidung ändern zu lassen, ist nicht ausreichend für eine Namensänderung. Tatsachen müssen belegen, dass das Kindeswohl durch das Weiterführen des Namens gefährdet wird. Dies liegt beispielsweise bei einer psychischen Destabilisierung des Kindes vor.

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