Das Umgangsrecht der Eltern: was muss nach der Trennung oder Scheidung beachtet werden?

Rechtsanwalt Familienrecht HannoverLosgelöst vom Sorgerecht und dem Aufenthaltsbestimmungsrecht existiert das Umgangsrecht der Eltern. Nach § 1684 BGB hat das Kind ein Recht zum Umgang mit beiden Elternteilen.  Für die Eltern gestaltet sich diese Vorschrift gleichzeitig als Recht und als Pflicht, welche gegenüber dem Kind zu erfüllen ist  Zweck dieser gesetzlichen Umgangsregelung ist, dass das Kind auch zu dem Elternteil eine Beziehung aufbauen kann, welchen es nicht mehr täglich sieht. Besonders nach der Trennung der Eltern hilft dieses Recht einer Entfremdung des Kindes von einem Elternteil vorzubeugen. Außerdem erhält es so das Gefühl, dass es nicht von einer Bezugsperson im Stich gelassen wird.

Wie können Eltern nach der Trennung das Umgangsrecht regeln?

Eine Durchsetzung des Umgangsrechts muss nicht zwingend über das Familiengericht erfolgen. Die Eltern können auch eine Vereinbarung des Umgangsrechts treffen, welche die Zeiten und sonstige Modalitäten zum Umgang mit dem gemeinsamen Kind festlegt.

Unterschieden wird hier zwischen dem so genannten Residenzmodell und dem echten Wechselmodell.

Beim Residenzmodell hat das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei dem betreuenden Elternteil, während es sich beim echten Wechselmodell zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen aufhält.

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Das Residenzmodell:

Bei diesem Modell muss im Rahmen von Dauer und Zeitpunkt des Umgangs einiges beachtet werden.

Grundsätzlich sollen Zeitpunkt und Dauer des Umgangs Unternehmungen mit dem umgangsberechtigen Elternteil ermöglichen, allerdings muss, je nach Alter des Kindes, auch auf seine Interessen und das persönliche zeitliche Empfinden eingegangen werden.

Handelt es sich bei dem Kind um ein Baby bzw. Kleinstkind, so erstreckt sich die Umgangsdauer auf einmal pro Woche für wenige Stunden vor oder nach dem Mittagsschlaf des Kindes. Bei einem Kleinkind erweitert sich die Dauer auf bis zu vier Stunden pro Woche. Bei Kleinkindern zwischen zwei und drei Jahren verlängert sich die Dauer dann auf fast zwei Tage, also beispielsweise am Wochenende von samstagvormittags bis sonntagabends, in einem vierzehn Tage Rhythmus. Bei Schulkindern bleibt der Rhythmus gleich, allerdings erstreckt sich die Dauer am Wochenende auf Freitagnachmittag bis entweder Sonntagabend oder sogar Montagmorgen.  Diese Regelungen sind aber nur anwendbar, wenn keine zu großen Entfernungen zwischen den beiden Elternhäusern liegen.

Bei mehr Kilometern zwischen den Eltern beschränkt sich das Umgangsrecht auf einen Aufenthalt in den Schulferien.

Im Rahmen der Ferien kann der Umgangsberechtigte zwar verlangen, dass das Kind die Hälfte der Ferien mit ihm verbringt, dieses wird aber regelmäßig auf Grund der Erwerbstätigkeit nicht realisierbar sein. Außerdem soll Kindern bis zum zwölften Lebensjahr nicht zugemutet werden länger als 14 Tage von ihrem Lebensmittelpunkt getrennt zu werden. In diesem Zeitraum kann der Umgangsberechtige mit dem Kind auch in den Urlaub fahren. In diesem Fall muss aber beachtet werden, welche Einschränkungen aufgrund eines fehlenden Sorgerechts oder fehlenden Aufenthaltsbestimmungsrechts bestehen.

Für das Umgangsrecht an Feiertagen gilt, dass hier Regelungen getroffen werden sollten, bei denen sich die Eltern abwechseln. So verbringt das Kind Heiligabend zum Beispiel im einen Jahr beim Vater und im nächsten Jahr bei der Mutter. Das gleiche gilt für den Geburtstag des Kindes.

An den Geburtstagen der Eltern sollte sich das Kind dann jeweils bei dem Elternteil aufhalten können, welcher Geburtstag feiert.

Neben den oben genannten Punkten, sollte eine Vereinbarung über den Umgang auch eine Regelung für den Fall enthalten, dass der vorgesehene Umgang mit dem Kind ausfällt. Dadurch kann weiterer Streit zwischen den Eltern vermieden werden, was auch für das Kind besser ist.

Ort des Umgangs ist in den meisten Fällen die Wohnung des umgangsberechtigten Elternteils. Eine Ausnahme kann hier aber gelten, wenn das Kind aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage ist das Haus des anderen Elternteils zu verlassen.

Eine weitere Ausnahme kann auch für Kleinkinder gemacht werden, um Ängste vor der Wohnung des Umgangsberechtigten zu verringern. Findet der Umgang in der Wohnung statt, in welcher das Kind seinen ständigen Aufenthalt hat, so bietet es sich an, dass der Umgang ohne Anwesenheit des anderen Elternteils stattfindet.

Hat der Umgangsberechtigte schon einen neuen Partner, so sollte dieser erst langsame am Umgang beteiligt werden. Eine zu hohe Präsenz des neuen Partners kann bei dem Kind zu Loyalitätskonflikten führen.

Wichtig ist, dass für beide Elternteile gesetzlich eine Wohlverhaltenspflicht besteht. Dies bedeutet, dass die Eltern die Beziehung des Kindes zum jeweils anderen nicht boykottieren dürfen und das Kind womöglich von sich aus weniger Umgang mit einem Elternteil haben möchte.

Die Kosten für die Durchführung des Umgangs, also Bringen oder Holen zum Umgangsort sind grundsätzlich vom Umgangsberechtigten zu zahlen. Nur in den Fällen, in denen dieser dazu gar nicht mehr in der Lage ist und der andere Elternteil keine Probleme der Finanzierung hat, kann die Kostenverteilung anderes geregelt sein.

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Das echte Wechselmodell:

In der Realität wird dieses Modell zurzeit noch in geringerem Maße praktiziert als das Residenzmodell. Auch müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, damit diese Form der Umgangsausübung überhaupt funktioniert. So muss eine Bereitschaft der Eltern zur Kommunikation und Kooperation bestehen und der permanente Ortswechsel darf keine zu große Belastung für das Kind darstellen.

Sind die Eltern zu keinerlei Zusammenarbeit bereit scheidet eine solche Umgangsregelung von vornherein aus.

Neben dem echten Wechselmodell existiert auch das unechte Wechselmodell, bei welchem es sich um eine ausgedehnte Form des Umgangsrechts handelt.  Bei unechten Wechselmodell bleibt es dabei, wie beim Residenzmodell, dass der Umgangsberechtigte die Kosten des Umgangs zu tragen hat.

Besteht keine Einigung zwischen den Eltern: Wie wird das Umgangsrecht durchgesetzt?

Möchte ein Elternteil sein Umgangsrecht durchsetzen, so kann er sich beispielsweise an freie Beratungsstellen wenden. Diese werden unter anderem von der Kirche angeboten. Ansonsten kann sich der Umgangsberechtigte an das Jugendamt und an das Familiengericht wenden.

Das Jugendamt wird hier vermittelnd tätig und bietet kostenfreie Beratungen für den umgangsberechtigten Teil an.  Eine vorherige Kooperation mit dem Jugendamt empfiehlt sich auch unter dem Gesichtspunkt, dass eine mangelnde Bereitschaft zur Zusammenarbeit beim Familiengericht negativ bewertet wird.

Ist auch über das Jugendamt keine Einigung zu erzielen, so kann der Umgangsberechtigte sein Umgangsrecht vor Gericht einklagen.  Bei Gericht muss ein Antrag gestellt werden, über welchen das Gericht dann per Beschluss entscheidet. Dieser Beschluss kann mit einer Beschwerde angegriffen werden. Kommt es während des gerichtlichen Verfahrens zu einer Einigung zwischen den Eltern, so wird diese als Vergleich zu Protokoll gegeben und ist für die Verfahrensbeteiligten bindend.

Allerdings kann bei Gericht nicht nur bewirkt werden, dass der Umgangsberechtigte dieses Recht endlich wahrnehmen kann, sondern er kann auch in seinem Umgangsrecht beschränkt werden, wenn dieses aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist.

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Eine Einschränkung oder sogar ein Entzug des Umgangsrechts können beispielsweise bei Alkoholsucht oder Drogenmissbrauch gerechtfertigt sein, wenn diese dazu führen, dass der Umgangsberechtigte nicht mehr in der Lage ist angemessen zu betreuen. In diesen Fällen wird meist ein begleiteter Umgang angeordnet. Ein begleiteter Umgang wird auch angeordnet, wenn mangels Kontakt sich das Kind über Jahre vom Umgangsberechtigten entfremdet hat.

Bei vorangegangenen gewalttätigen Handlungen gegenüber dem Kind oder dem anderen Elternteil kann, ebenso wie bei sexuellem Missbrauch, das Umgangsrecht komplett ausgeschlossen werden.

Ein vollständiger Ausschluss des Umgangsrechts für eine bestimmte Zeit kommt in Betracht, wenn der Umgangsberechtigte an einer ansteckenden Krankheit leidet, gegen welche keine Schutzmöglichkeiten für das Kind bestehen.

Andere Auflagen, um das Kindeswohls während des Umgangs sicherzustellen, bestehen beispielsweise in der Hinterlegung des Reisepasses, falls die Gefahr besteht, dass das Kind ins Ausland entführt werden könnte, oder im Nachweis des Besuchs einer Therapie.

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Sascha Gramm

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Folgen Fragen tauchen zudem ebenfalls oft im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht auf?

  • Haben die Großeltern auch ein Umgangsrecht?
  • Welche Auswirkung hat eine Scheidung auf den Umgang?
  • Kann ich verlangen, dass mein Kind zum Umgang auch bei mir übernachten darf?
  • Was beinhaltet das Umgangsrecht?
  • Kann ein Elternteil mit alleinigem Sorgerecht den Umgang untersagen?

3d rendering of an old vintage phoneGerne können Sie auch das Kontaktformular nutzen. Ich werde mich anschließend umgehend bei Ihnen melden!





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