Unterhaltspfändung- Ist Unterhalt pfändbar?

Familienrecht HannoverDas Thema Unterhalt ist im Familienrecht ein großer Teilbereich und damit auch ein großer Bestandteil von Rechtsanwalt Gramm. Vor allem in Situationen in denen sich eine Person weigert seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen ist häufig schnelles Handeln notwendig.  Unterhalt dient nämlich dazu, dass der Lebensbedarf einer Person in finanzieller Hinsicht sichergestellt wird. Die Notwendigkeit einer finanziellen Unterstützung im Wege von Unterhaltszahlungen wird etwa durch Ehescheidungen oder Trennungen nichtehelicher Lebensgemeinschaften, bei der Kinder involviert sind oder aber durch das normale Verwandtenverhältnis begründet.

Nicht selten kommt es in solchen Fällen dazu, dass der Unterhaltspflichtige seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. Mangelnde Bereitschaft zu Unterhaltszahlungen, also eine bewusste Verweigerung, bilden ebenso häufig die Grundlage für ausbleibende Zahlungen, wie ein erhöhter Druck bei der Regelung der finanziellen Angelegenheiten, etwa  wenn Schulden hinzukommen.Aber die Entscheidung keinen Unterhalt zahlen zu wollen oder die Annahme, keinen zahlen zu können, begründen kein Recht sich einem Anspruch des Berechtigten zu entziehen.  Der weitere Weg führt dann meist zu einer gerichtlichen Feststellung der Ansprüche des Unterhaltsberechtigten und somit zu der Möglichkeit den Unterhalt einzuklagen.

Aber auch danach gibt es Personen, die ihrer Pflicht nicht nachkommen, sodass sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Unterhaltspfändung stellt.
Die Pfändung von Unterhalt im Familienrecht betrifft nicht nur den Zahlungspflichtigen, sondern kann sich auch auf den Empfänger der Unterhaltsleistungen beziehen.

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Unterhaltspfändung bei dem Zahlungspflichtigen – Voraussetzungen?

Liegt der Unterhaltspflichtige mit seinen Zahlungen im Rückstand und leistet er nicht freiwillig, so ist die Pfändung der Unterhaltszahlungen zulässig. Bei einer festgestellten Unterhaltspflicht, muss die verpflichtete Person den Zahlungen in der festgelegten Höhe nachkommen. Kommt es bei dem Zahlungspflichtigen zu einer Situation, in der er dieser Pflicht nicht nachkommen kann, etwa durch Arbeitslosigkeit, muss dies bei dem zuständigen Gericht oder dem Jugendamt nachgewiesen werden.

Wichtig: Der Nachweispflicht unterfällt auch, dass der Unterhaltspflichtige sich in einem solchen Falle bemüht, den Umstand, der zu seiner eingeschränkten Zahlungsfähigkeit führt, schnellstmöglich zu beseitigen.

Es ist erforderlich, dass der Unterhalt zunächst schriftlich bei dem Unterhaltspflichtigen geltend gemacht wird.

Ablauf einer Unterhaltspfändung im Familienrecht

Eine Pfändung unterfällt der Zwangsvollstreckung. Für die grundsätzliche Pfändung gibt es verschiedene Maßnahmen. Vorab ist es immer erforderlich, dass ein Antrag bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht gestellt wird. Für einen solchen Antrag wird ein Unterhaltstitel (Vollstreckungstitel) benötigt, der sich auf unterschiedliche Weise ergeben kann. Bei einer erfolgreichen Unterhaltsklage vor Gericht erhält der Kläger einen vollstreckbaren Unterhaltstitel. Dabei lassen sich zwei Arten unterscheiden:

Zum einen gibt es statische Titel (fester Geldbetrag) und zum anderen dynamische Titel. (Geldbetrag, der bei Änderungen anpassungsfähig ist)

Praxisorientiert ist ein Titel mit dynamischer Natur vorteilhaft, da bei geänderten Finanzen des Schuldners kein neuer Titel erwirkt werden muss und auch Veränderung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt werden.

Vorteil einer Titelbewirkung im Rahmen eines Urteils ist, dass es nicht auf die Bereitschaft des Unterhaltschuldners ankommt. Selten ist der Schuldner bereit seiner Pflicht nachzukommen- ansonsten wäre grundsätzlich die Notwendigkeit eines Unterhaltstitels nicht gegeben. Demnach stellt ein Urteil oder ein familienrechtlicher Beschluss den sichersten Weg dar, um an seine Forderung zu gelangen. Ein solcher, gerichtlich festgestellter Unterhaltstitel in Form eines Urteils ist jedoch keine zwingende Voraussetzung.

Einen vollstreckbaren Titel kann man auch auf anderem Wege erzielen, etwa durch:

  • eine notarielle Urkunde
  • einen Vergleich vor Gericht
  • eine Jugendamtsurkunde vom örtlichem Jugendamt
  • anwaltlichen Vergleich

Im Vergleich zu einem gerichtlichen Urteil, stellen die anderen Varianten relativ kostengünstige Wege dar.  Bewirkt eine Person im Familienrecht den erforderlichen Vollstreckungstitel etwa über die Erstellung einer notariellen Urkunde, fallen lediglich die Notarkosten an.

Ebenso verhält es sich bei einem außergerichtlichen anwaltlichen Vergleich, bei dem zwar die Anwalts-, nicht aber die Gerichtskosten zu zahlen sind. So hat man bei einem außergerichtlichen Vergleich die fachliche Betreuung eines Rechtsanwalts und umgeht gleichzeitig auch den u. U.  hohen Gerichtskosten. Bei einem anwaltlichen Vergleich ist erforderlich, dass der Unterhaltspflichtige sich einer sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, wenn Zahlungen seinerseits ausbleiben.

Geht es um Kindesunterhalt, so bietet sich der Weg über eine Jugendamtsurkunde an. Diese ist zulässig für Kinder bis 21 Jahre. Diese Möglichkeit ist eine einfache und günstigste um einen vollstreckbaren Titel zu erwirken – allerdings setzt dieser Weg eine Bereitschaft des Unterhaltspflichtigen voraus, der sich mit einer Unterschrift selbst verpflichten muss. In der Praxis gibt es jedoch überwiegend Personen, die eben keine Bereitschaft besitzen sich selbst zur Zahlung von Unterhalt zu verpflichten.

Ein gerichtlicher Vergleich erspart einem zwar nicht sämtliche Gerichtskosten, jedoch kommt es zu einer deutlichen Verringerung der Kosten im Vergleich zu einem Urteil. Auch auf diesem Wege ist die Bereitschaft des Unterhaltspflichtigen erforderlich. Zumindest in dem Maße, dass er vor Gericht den Vergleich erklärt und sich somit seiner Pflicht unterwirft.

Wann verjähren Unterhaltsansprüche?

Wurde ein Unterhaltstitel erwirkt, verjähren die Ansprüche erst Ablauf nach 30 Jahren.

Gibt es eine Pfändungsfreigrenze?

Durch eine Pfändungsfreigrenze entsteht für den Schuldner eine finanzielle Sicherheit, in dessen Rahmen sein Geld nicht pfändbar ist und er so einen bestimmten Betrag zur freien Verfügung hat. Denn auch für den Unterhaltspflichtigen muss die Existenzgrundlage gewahrt werden. Dieser Pfändungsfreibetrag lässt sich grundsätzlich anhand der Pfändungstabelle bestimmen. Der Fall von Unterhaltspfändungen bildet im Familienrecht jedoch einen Sonderfall, sodass der Freibetrag nicht anhand der Tabelle ermittelt wird, sondern von der Entscheidung des zuständigen Vollstreckungsgerichts abhängig ist. Dabei geht die Grenze bei der Pfändung von Unterhalt über die der Pfändungstabelle hinaus. Demnach wird nicht nur das Nettoeinkommen bei der Berechnung zu Grunde gelegt, sondern darüber hinaus auch Nebeneinkünfte und Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe.  

Unterhaltspfändung durch eine Lohnpfändung

Eine Pfändung kann sich u.a. auf bewegliche Sachen, aber auch auf Forderungen beziehen. Unter Forderungen fallen bspw. Gehälter, Löhne aber auch Ansprüche die der Unterhaltspflichtige etwa im Rahmen seiner abgeschlossenen Lebensversicherung hat. Geht es um die Pfändung von Unterhalt so kommt es häufig zu einer Vollstreckung in Form einer Lohn- bzw. Gehaltspfändung, da dies meist das einzig regelmäßige pfändbare Vermögen eines Unterhaltsschuldners darstellt. Die Unterhaltszahlungen fallen monatlich an, ebenso erhält der Schuldner seinen Lohn bzw. sein Gehalt monatlich.

Voraussetzung für eine Lohnpfändung ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von dem zuständigen Vollstreckungsgericht. In einem solchen Beschluss sind der Schuldner und Drittschuldner bezeichnet. Der Drittschuldner ist im Falle einer Lohnpfändung der Arbeitgeber.Der Beschluss wird an den Arbeitgeber weitergeleitet, der den geforderten Unterhaltsrückstand pfänden muss. Der Unterhaltsgläubiger erhält sein Geld in der Regel sofort, da der Arbeitge ber den Rückstand des Unterhalts von dem Lohn des unterhaltspflichtigen Angestellten abziehen muss. Das einbehaltende Geld wird dann direkt an die unterhaltsberichtigte Person überwiesen.

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Wie lange dauert eine Unterhaltspfändung?

Die Dauer einer Lohnpfändung richtet sich nach der Dauer des Unterhaltsanspruchs. So endet die Lohnpfändung mit Ende des Anspruchs auf Unterhalt, oder aber vorzeitig, wenn der Unterhaltsberechtigte die Pfändung zurücknimmt. In der Praxis gibt es jedoch auch weitere Möglichkeiten die Pfändung zu stoppen.

Grenzen der Lohnpfändung?

Im Falle einer Lohnpfändung obliegt es dem Arbeitgeber, als Drittschuldner, sich um Formalitäten zu kümmern. Bei der Pfändung von Arbeitslohn greift grundsätzlich die Pfändungstabelle. Mithilfe dieser Tabelle ist es Aufgabe des Arbeitgebers den pfändbaren Betrag auszumachen um diesen anschließend von dem Lohn des Arbeitnehmers und Schuldners einzubehalten. Anders verhält es aber bei einem Unterhaltsschuldner als Arbeitnehmer. Dann muss sich der Arbeitgeber bei der Pfändung des Arbeitslohnes an der Berechnung des zuständigen Vollstreckungsgerichts orientieren, die ihm mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mitgeteilt wurde. Nach Abzug des Pfändungsbetrags muss dem Unterhaltsschuldner noch so viel Gehalt übrigbleiben, dass er seinen Lebensunterhalt selbst decken kann und er nicht auf staatliche Hilfe zurückgreifen muss.  Besteht ein Unterhaltsanspruch, der höher ist als der Betrag, der gepfändet werden kann, so kann nur der entsprechende Teilbetrag gefordert werden.

Vorrang der Unterhaltspfändung vor anderen Pfändungen?

Die Unterhaltspfändung ist nicht zwingend vorrangig gegenüber anderen Pfändungen. Der Vorrang besteht nur, wenn die Unterhaltspfändung leichter durchzusetzen ist als andere Pfändungen. Eine leichtere Durchsetzbarkeit und damit ein Vorrang der Unterhaltspfändung, lässt sich oft damit begründen, dass die Berechnung der Höhe des Pfändungsbetrags sich nicht an der allgemeinen amtlichen Pfändungstabelle orientiert, sondern einer individuellen gerichtlichen Feststellung unterliegt.  Bei einem Gläubiger, der kein Unterhaltsgläubiger ist, besteht aufgrund der Orientierung an der amtlichen Tabelle, die Möglichkeit, dass mit der Pfändung die Pfändungsfreigrenze für den Schuldner unterschritten werden kann. Der Umstand, dass für die Pfändung von Unterhalt eben diese Tabelle nicht gilt und somit die entsprechende Pfändungsgrenze auch nicht greift, lässt die Unterhaltspfändung gegenüber einer normalen Pfändung oftmals vorrangig dastehen. Unabhängig von einer u.U. leichteren Durchsetzbarkeit und dem damit verknüpften Vorrang, stehen sich Unterhaltspfändungen und andere Pfändungen gleichwertig gegenüber.

Unterhaltspfändung bei dem Zahlungsempfänger

Neben der Frage nach der Pfändbarkeit des Unterhalts bei dem Unterhaltspflichtigen, stellt sich auch die Frage, ob und inwieweit eine Pfändung von Unterhalt auf Seiten des Empfängers zulässig ist.

Unterhalt dient der finanziellen Sicherstellung der Existenz einer Person. Würde dort im Wege einer Pfändung eingreifen, wäre der Lebensbedarf der betroffenen Person nicht mehr gesichert- es würde wiederum eine Bedürftigkeit entstehen.  Besonders im Falle des Kindesunterhalts ist hervorzuheben, dass dieser nicht pfändbar ist- ebenso wenig die das Kindergeld. Ein Kind kann nicht in die Verschuldung eines Elternteils mit einbeziehen. Erhält ein Elternteil eines minderjährigen, unterhaltsberechtigten Kindes den Unterhalt empfiehlt es sich, den Unterhalt separat auf ein Konto einzahlen zu lassen, das auf den Namen des unterhaltsberechtigten Kindes läuft.  Kommt es dann zu e iner Kontopfändung bei dem zahlungsberechtigten Elternteil, ist sichergestellt, dass dem unterhaltsberechtigten Kind nicht das genommen wird, was ihm zusteht.

Folgende Punkte sind daher bei einer Unterhaltspfändung zu wissen:

  • Unterhaltsansprüche sind grundsätzlich pfändbar, wenn eine Person ihrer   Unterhaltspflicht nicht nachkommt und ein Titel vorliegt
  • Keine feste Pfändungsgrenze bei Unterhaltspfändungen
  • Der Selbstbehalt wird individuell durch das Gericht festgelegt
  • Ein üblicher Weg um im Rahmen einer Unterhaltspfändung an den Unterhalt zu gelangen, stellt die Lohnpfändung dar

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