Einstellung im Strafverfahren
Nachdem ein Ermittlungsverfahren eingeleitete wurde besteht in jedem Verfahrensabschnitt die Möglichkeit ein Strafverfahren einzustellen. Sofern es zu einer Einstellung kommt, ist das Verfahrens als beendet anzusehen, so dass mit weiteren Konsequenzen nicht zu rechnen ist.
Ein Strafverfahren kann aus unterschiedlichen Gründen eingestellt werden, die nachfolgende differenziert von Anwalt Gramm im Strafrecht dargestellt werden.
Die wichtigsten Einstellungsvorschriften sind:
- 170 Abs.2 StPO
- 153 Abs.1 StPO
- 153a Abs.1 StPO
Einstellung wegen Fehlens eines hinreichenden Tatverdachtes
Ein Ermittlungsverfahren muss von der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellte werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht nicht begründet werden kann. Eine Person ist nach dem deutschen Gesetzgeber hinreichend tatverdächtig, wenn die der Person vorgeworfene Tat mit Wahrscheinlichkeit bewiesen werden kann und es daher zu einer Verurteilung im Hauptverfahren kommt. Der hinreichende Tatverdacht ist daher Dreh- und Angelpunkt eines jeden Strafverfahrens. Herr Gramm kann als Anwalt für Strafrecht bereits im Ermittlungsverfahren eingreifen und idealerweise das Verfahren vor Erhebung der öffentliche Anklage zur Einstellung bringen. Dies wäre zumeist das Beste, was einem Beschuldigten im Strafverfahren passieren kann, denn das Ermittlungsverfahren ist anschließend erledigt, da eine Straftat nicht nachgewiesen werden kann.
Sind Sie Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren, dann kontaktieren Sie unsere Strafrechtskanzlei aus Hannover unter:
0511 450 196 60
Einstellung wegen geringer Schuld
Neben einer Einstellung wegen Fehlens eines hinreichenden Tatverdachtes besteht auch die Möglichkeit das Verfahren nach § 153 Abs. 1 StPO wegen geringer Schuld einzustellen. Voraussetzung ist, dass es sich bei der Straftat um ein Vergehen und kein Verbrechen handelt, die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht. Eine Straftat ist immer dann als Vergehen anzusehen, wenn die Strafandrohung unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegt oder mit Geldstrafe geahndet werden kann. Ein öffentliches Interesse kann immer dann bejaht werden, wenn eine Gefahr für die Allgemeinheit droht oder wenn der Beschuldigte im öffentlichen Leben steht und daher die Allgemeinheit ein besonderes Interesse an einer Verurteilung haben könnte.
Einstellung nach Erfüllung von Auflagen
Die letzte praxisrelevante Einstellungsmöglichkeit ist die Einstellung nach Erfüllung von Auflagen gemäß § 153a Abs.1 StPO. Bei dieser Variante können Parallelen zur Einstellung nach § 153 Abs.1 StPO gezogen werden. Der Unterschied besteht jedoch dahingehend, dass ein das öffentliche Interesse der Strafverfolgung durch Erfüllung der Auflage beseitigt wird. Als Auflagen sind mehrere Varianten vorgesehen. Üblich sind die Geldzahlungen von an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Zahlung einer bestimmten Summe an das jeweilige Opfer zur Schadenswiedergutmachung. Auch Arbeitsleistungen können als Auflage verhängt werden. Welche Auflage von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht verhängt wird, ist sehr einzelfallabhängig und ist zudem abhängig von den finanziellen Möglichkeiten des Täters.
Sofern ein Verfahren nach §153a Abs. 1 StPO eingestellt wurde und der Beschuldigte die Auflagen erfüllt, so ist das Strafverfahren als beendet anzusehen. ER gilt anschließend nicht als vorbestraft. Werden die erteilten Auflagen jedoch nicht erfüllt, dann wird das Verfahren wieder aufgenommen und es kommt unter Umständen zu einer Verurteilung.
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Sascha Gramm
Anwalt Strafrecht in Hannover
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