Rechtsanwalt Gramm zum Raub – Voraussetzungen, Strafe, Verteidigung

Rechtsanwalt Strafrecht HannoverIn der Praxis verteidigt Rechtsanwalt Gramm zahlreiche Mandanten  im Bereich der Vermögensdelikte. Häufig erhält der Betroffene dabei zunächst eine Beschuldigtenanhörung,  in der der Person unter anderem ein Raub vorgeworfen wird.  In vielen Situationen kann es jedoch zur Anklage kommen, so dass eine gut vorbereitete Strafverteidigung unerlässlich ist. Unsere Strafrechtskanzlei erarbeitet gemeinsam mit Ihnen eine ausgeklügelte Strafverteidigung.

Was ist ein Raub?

Nach dem Wortlaut wird wegen § 249 StGB bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Beim Raub handelt es sich um eine Kombination zwischen zwei Paragraphen, dem Diebstahl nach § 242 StGB und der Nötigung nach § 240 StGB. Es erfolgt eine Wegnahmehandlung einer bestimmten beweglichen Sache, welche unter dem Einsatz von Gewalt oder der Drohung mit Gewalt für Leib oder Leben stattfindet.

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Gewalt gegen eine Person

Unter Gewalt wird grundsätzlich verstanden, wenn physische Einwirkung auf den Körper eines anderen geleistet wird. Zweck dieser Einwirkung ist, mögliche Gegenwehr gegen die Wegnahme der fremden beweglichen Sache zu brechen oder zu verhindern, und auf diese Weise die Wegnahme zu ermöglichen.

Als Beispiel ist das Schlagen eines anderen, um sein Handy an sich zu nehmen, anzuführen. Dabei muss die Gewalteinwirkung nicht intensiv sein. Dem Gewaltbegriff unterfallen nicht nur Schläge, Tritte oder sonstige direkte körperliche Misshandlungen, sondern auch das Sprühen von Parfüm oder bloßes Stoßen. Es reicht auch eine indirekte Gewalteinwirkung gegen eine andere Person aus, wenn sie von ihr als Zwang wahrgenommen wird (Opfersicht). Darunter fallen insbesondere das Reißen einer Handtasche aus der Hand.

Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben

Unter Drohung versteht man das Inaussichtstellen eines künftigen empfindlichen Übels, auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss zu haben vorgibt zwecks Erreichung eines Nötigungserfolgs. Die Drohung kann gegenüber dem Geschädigten der Wegnahme selbst oder einer ihm nahestehenden Person erfolgen. Unerheblich ist, ob der Täter die Drohung verwirklichen will oder ob die Drohung ausführbar ist. Ausreichend ist, dass sie beim Opfer den Eindruck der Ernstlichkeit erweckt und sie ihm realisierbar erscheint.

So erfüllt auch derjenige, der droht, er werde einen anderen erschießen, obwohl es sich bei der Pistole, die er in der Hand hält, tatsächlich um eine Wasserpistole handelt, das Tatbestandsmerkmal der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, solange die Drohung beim Opfer ernst wahrgenommen wird.

Die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben muss allerdings dem Zweck dienen, die Wegnahme der Sache zu ermöglichen.

Strafmaß beim Raub

Ein Raub gem. § 249 StGB ist ein Verbrechen. Die Strafandrohung beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Die Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus §§ 12 Abs.1, 23 Abs. 1 StGB. Das Höchstmaß der Freiheitstrafe liegt bei 15 Jahren.

In minder schweren Fällen des Raubes droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren. Dieser liegt beispielsweise vor, wenn die angewendete Gewalt als gering anzusehen ist.

Schwerer Raub gemäß § 250 StGB

Ein schwerer Raub liegt vor, wenn zu dem Grundtatbestand nach § 249 StGB noch strafschärfende Begleitumstände hinzukommen.

Diese lassen sich grob in vier Gruppen einteilen:

  • Raub mit Waffen
  • Raub mit besonderen Gefährdungsfolgen
  • Raub mit schwerer körperlicher Misshandlung
  • Bandenraub

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Raub mit Waffen

Führt der vermeintliche Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bewusst bei einer Raubtat bei sich, so wird dies mit mindestens 3 Jahren Freiheitsstrafe bestraft.

Das Bei-sich-führen setzt voraus, dass die Waffe oder das gefährliche Werkzeug dem Räuber bei der Tat zur Verfügung steht, er also darauf zurückgreifen kann, dabei ist ein Tragen am Körper nicht notwendig.  Unter einer Waffe versteht man bewegliche Gegenstände, die von vornherein dazu konstruiert sind, als Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel gegen Menschen eingesetzt zu werden. Dazu gehören Schusswaffen, auch die geladene Schreckschusspistole, Hieb- und Stichwaffen wie Degen oder Machete, Schlagwaffen wie Schlagringe oder Totschläger, sowie Elektroschocker und Pfefferspray.

Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall dazu geeignet ist erhebliche Verletzungen bei einer Person zu verursachen. Darunter fallen beispielsweise Handwerkzeuge, Baseballschläger, Teppichmesser oder auch Hunde. Wird die Waffe oder das gefährliche Werkzeug während der Tatausführung verwendet, so liegt die Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren.  Dabei reicht es zum Verwenden bereits das Drohen mit der Waffe oder dem gefährlichen Werkzeug aus, zu einem Schuss mit der Waffe oder dem Schlagen mit dem Gegenstand muss es nicht kommen.

Nicht unter 3 Jahren wird bestraft, wer sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Darunter fällt jeder hierfür geeignete Gegenstand. Die klassischen Fälle sind ein Seil zum Fesseln, Klebeband zum Knebeln oder auch die täuschend echt aussehende Spielzeugpistole. Diese Gegenstände müssen gerade deswegen bei sich geführt werden, um sie auch tatsächlich absichtlich bei der Tatausführung zu verwenden.

Ein minder schwerer Fall des Raubes mit Waffen mit sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsentzug bestraft.

Raub mit besonderen Gefährdungsfolgen

250 StGB nennt zwei Formen des Raubes mit besonderen Gefährdungsfolgen: das Bringen einer Person in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder das Bringer einer anderen Person in die Gefahr des Todes bringt. In beiden Fällen wird die Tat nicht unter 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Allerdings muss die Gefahr in beiden Fällen tatsächlich bestanden haben. Für den Fall der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung muss also eine konkrete Gefahr bestanden haben, dass das Opfer eine ernste und langwierige Krankheit erleidet oder seine Arbeitskraft erheblich beeinträchtigt wird. Für die Gefahr des Todes muss eine konkrete lebensbedrohliche Gefahr vorgelegen haben.

Ein minder schwerer Fall ist mit einer Strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren strafbar.

Raub mit schwerer körperlicher Misshandlung

Wird eine andere Person bei der Tathandlung körperlich schwer misshandelt, so wird die Tat nicht unter 5 Jahren bestraft. Eine schwere körperliche Misshandlung liegt vor, wenn die Körperverletzung mit erheblichen und lange andauernden Schmerzen verbunden ist. Beispiele dafür sind wiederholte heftige Schläge oder lange schmerzhafte Fesselungen in Stresspositionen. Die schwere körperliche Misshandlung muss während der Tat erfolgen. Dabei muss die Misshandlung nicht zur Beuteerlangung oder Beutesicherung erfolgen, vielmehr reicht es aus, dass sie bei der Gelegenheit des Raubes geschieht.

Bandenraub- Welche Strafe droht bei einer Bande?

Begeht einer eine Raubtat als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstahl oder Raub verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds, so wird er mit mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft.

Unter einer Bande ist eine Gruppe von mindestens drei Personen, die sich zusammengeschlossen haben, um mehrere Straftaten zu begehen, die zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses noch nicht im Einzelnen feststanden, zu verstehen. Erforderlich für den Bandenraub, dass es sich bei den Taten insbesondere um Raub- oder Diebstahltaten handelt an welchen mindestens zwei Bandenmitglieder beteiligt waren.

Führt mindestens ein Tatbeteiligter, nicht notwendigerweise ein der beteiligten Bandenmitglieder, bei der Tatausführung eine Waffe bei sich, so werden alle an der Tat beteiligten Bandenmitglieder mit mindestens 5 Jahren bestraft. In minder schweren Fällen liegt der Strafmaß von einem bis zu zehn Jahren.

Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB

Der Raub mit Todesfolge liegt vor, wenn der Täter durch seinen Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht. Dabei muss es sich bei dem Getöteten nicht unbedingt um das Opfer des Raubes handeln, es kann auch ein unbeteiligter Dritter sein.

Zur Verwirklichung des Straftatbestandes eines Raubes mit Todesfolge nach § 251 StGB ist nicht erforderlich, dass der Täter planmäßig einen anderen Menschen bei Raubbegehung tötet.

Vielmehr muss der Tod des Opfers in direktem Zusammenhang mit dem Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel stehen. Das ist der Fall, wenn der Täter eines Raubes einen Warnschuss abgibt, der zufällig jemanden trifft und tödlich verletzt. An dem Zusammenhang fehlt es aber, wenn das Opfer eines Raubes bei der Verfolgung des Räubers stürzt und hierbei zu Tode kommt. Der Täter eines Raubes muss den Tod wenigstens leichtfertig verursacht haben. Bei der Leichtfertigkeit handelt es sich um einen erhöhten Grad der Fahrlässigkeit. Dabei tötet leichtfertig, wer die Lebensgefährdung infolge grober Achtlosigkeit nicht erkennt oder sich über die klar erkannte Möglichkeit des Todes rücksichtslos hinwegsetzt.

Die Mindeststrafe beträgt hier 10 Jahre.

Raub mit Todesfolge – Strafe

Wer einen Raub mit Todesfolge begeht, wird mit mindestens zehn Jahren Freiheitsentzug bestraft. In besonders schweren Fällen, insbesondere solchen, die einem Mord nach § 211 StGB nahekommen, droht lebenslange Freiheitsstrafe.

Strafverteidigung beim Raub

§ 249, 250, 251 StGB sind Verbrechenstatbestände, welche mit einem Mindestmaß von einem Jahr bestraft werden. Wird jemand der oben genannten Straftaten beschuldigt, so handelt es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung. Im Falle einer notwendigen Verteidigung soll der Beschuldigte innerhalb einer bemessenen Frist einen Anwalt aufsuchen, durch welchen er verteidigt werden möchte. Erfolg dies nicht, wird ihm anderenfalls durch das Gericht ein Verteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dementsprechend empfiehlt es sich unverzüglich mit Rechtsanwalt Gramm im Strafrecht in Verbindung zu setzen.

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