Pflichtverteidiger – Rechtsanwalt Gramm

Rechtsanwalt Strafrecht HannoverErhält ein Beschuldigter eine Vorladung oder ist bereits in einem Strafverfahren eine Anklageschrift zugestellt worden, stellt sich häufig die Frage welche Kosten für eine Strafverteidigung anfallen. In einigen Situationen besteht die Möglichkeit eine Pflichtverteidigung zu beantragen.

Sofern eine Anklage zugestellt wurde, erhält der Angeschuldigte zudem noch ein Schreiben mit folgenden Inhalt:

„…in der Strafsache gegen Sie ist Ihnen ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Sie erhalten Gelegenheit, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin Ihres Vertrauens zu benennen. Falls Sie keinen Rechtsanwalt benennen, wird das Gericht Ihnen einen Rechtsanwalt auswählen und Ihnen einen Pflichtverteidiger bestellen.“

Erhalten Sie ein derartiges Schreiben ist Eile geboten. Teilen Sie dem Gericht nicht unverzüglich einen Rechtsanwalt mit, dann wird Ihnen ein Pflichtverteidiger automatisch bestellt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie mit diesem Rechtsanwalt zusammenarbeiten möchten oder nicht.

Ich berate Sie gern, kontaktieren zu mich als Rechtsanwalt im Strafrecht in Hannover unter:

0511 – 450 196 60

Pflichtverteidiger –Wann besteht ein Anspruch?

Ob ein Beschuldigter einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger – kein Wahlverteidiger- besitzt lässt sich dem Gesetzestext entnehmen. In § 140 StPO sind die Voraussetzungen niedergeschrieben. Es wird eine notwendige Verteidigung vorausgesetzt.

Eine notwendige Verteidigung liegt immer dann vor, wenn

  • die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
  • dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
  • das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
  • gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;
  • der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
  • zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 StPO in Frage kommt;
  • ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
  • der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
  • dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 StPO  ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.

In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag des Anwalts oder von Amts wegen dem Angeklagten einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers (Anwalt) geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.

Gerne vertritt Sie Rechtsanwalt Gramm im Rahmen einer Pflichtverteidigung. Kontaktieren Sie uns bereits im Ermittlungsverfahren. Dann können wir für unsere Mandanten das Optimale Ergebnis erzielen.

Besonderheiten im Jugendstrafrecht

Neben Erwachsenen haben auch Jugendliche und Heranwachsende einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Die Voraussetzungen für eine Beiordnung als Pflichtverteidiger sind im Jugendstrafrecht jedoch geringer als im Erwachsenen-Strafrecht. Das liegt vor allem daran, dass junge Menschen in einem größeren Maße schützenswert sind, da sie sich hgäufig nicht selbst verteidigen können.

Vor allem wenn die folgenden Punkte vorliegen, ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen:

  • eine zu erwartende Jugendstrafe
  • eine mögliche Einbeziehung einer Jugendstrafe, die zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr oder mehr führen kann
  • einem drohenden Bewährungswiderruf in anderer Sache
  • wenn Mitangeklagte verteidigt sind
  • wenn die Jugendgerichtshilfe ankündigt, nicht zum Termin zu erscheinen

Rechtsanwalt Gramm aus Hannover vertritt Sie im Strafverfahren auch im Rahmen einer Pflichtverteidigung.

Ich berate Sie gern, kontaktieren zu mich zur als Rechtsanwalt Strafrecht Hannover unter:

0511 – 450 196 60

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
unterschrift
Sascha Gramm

Ihr Pflichtverteidiger in Hannover!

© 2024 | Rechtsanwaltskanzlei Gramm in Hannover - Ihr Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Hannover


SEO by www.binary-garden.com

SEO by www.binary-garden.com