Erbvertrag – Bindung, Rücktritt und was ihn vom Testament unterscheidet | Erbrecht Grundlagen Teil 11
Ein Testament kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Ein Erbvertrag nicht – zumindest nicht ohne Weiteres. Das ist sein entscheidender Wesenszug: Er schafft verbindliche Regelungen für den Todesfall, die beide Seiten binden. Für unverheiratete Paare, Patchwork-Familien oder Geschäftspartner kann der Erbvertrag das Instrument der Wahl sein. Rechtsanwalt und Notar Sascha Gramm erklärt, was dahintersteckt – und worauf Sie unbedingt achten sollten.
Wer kann einen Erbvertrag schließen?
Ein gemeinschaftliches Testament ist ausschließlich Ehegatten vorbehalten. Der Erbvertrag hingegen steht grundsätzlich allen offen: Er kann zwischen beliebigen Personen geschlossen werden – unverheirateten Paaren, Geschwistern, Geschäftspartnern oder anderen Personen, die füreinander Vorsorge treffen möchten.
Voraussetzung ist grundsätzlich die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit aller Beteiligten. Eine Ausnahme gilt für Ehegatten und Verlobte: Sie können einen Erbvertrag auch dann schließen, wenn sie nur beschränkt geschäftsfähig sind – vorausgesetzt, ihr gesetzlicher Vertreter erteilt formlos seine Zustimmung.
Was macht den Erbvertrag besonders?
Der entscheidende Unterschied zum Testament liegt in seiner vertraglichen Bindungswirkung. Wer im Erbvertrag eine letztwillige Verfügung trifft, ist daran gebunden – und zwar ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Eine spätere, anderslautende Verfügung von Todes wegen ist insoweit unwirksam; die Testierfreiheit des Erblassers ist in diesem Umfang eingeschränkt.
Dabei ist es möglich, dass im Erbvertrag nur einer der Beteiligten eine letztwillige Verfügung trifft und sich damit bindet, während der andere lediglich Vertragspartner ist. Bindende Verfügungen können sowohl zugunsten des Vertragspartners als auch zugunsten eines Dritten getroffen werden – zum Beispiel zugunsten gemeinsamer Kinder.
Form und Abschluss: Notariell und persönlich
Für den Erbvertrag ist die notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben – eine formlose Vereinbarung genügt nicht. Beide Vertragschließenden müssen dabei gleichzeitig anwesend sein. Es gelten die Beurkundungsvorschriften des öffentlichen Testaments.
Der Erbvertrag kann auf zwei Wegen geschlossen werden:
- Durch mündliche Erklärung gegenüber dem Notar
- Durch Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift – bei einer verschlossenen Schrift muss ausdrücklich erklärt werden, dass sie die letztwillige Verfügung enthält
Rücktritt vom Erbvertrag – wann und wie?
Die Bindungswirkung des Erbvertrags ist stark – aber nicht absolut. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Rücktritt möglich.
Rücktritt des Nicht-Erblassers
Der Vertragspartner, der selbst keine letztwillige Verfügung getroffen hat, kann nach den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches vom Erbvertrag zurücktreten – sofern er sich ein entsprechendes Rücktrittsrecht ausdrücklich vorbehalten hat. Dieser Rücktritt kann formlos erklärt werden.
Rücktritt des Erblassers
Auch der Erblasser kann zurücktreten – aber nur dann, wenn ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart wurde. Ohne eine solche Regelung bleibt er an seine Verfügungen gebunden, selbst wenn sich die Lebensverhältnisse grundlegend geändert haben.
Das Rücktrittsrecht muss im Vertrag genau bestimmt sein. Es kann sich auf den gesamten Erbvertrag erstrecken oder nur auf einzelne Verfügungen. Typische Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis sind:
- Allgemeines Rücktrittsrecht: Beiden Vertragspartnern bleibt das Recht zum Rücktritt vorbehalten – ohne weitere Voraussetzungen
- Bedingtes Rücktrittsrecht: Der Rücktritt ist nur zulässig, wenn der andere Vertragsbeteiligte bestimmte vertraglich auferlegte Verpflichtungen trotz schriftlicher Aufforderung nicht mehr erfüllt
Form des Rücktritts durch den Erblasser
Der Rücktritt des Erblassers unterliegt strengen Formvorschriften: Er muss notariell beurkundet werden und dem Vertragspartner anschließend durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Ein formloses Schreiben oder ein mündlich erklärter Rücktritt ist unwirksam.
Die wichtigste Warnung: Kein Rücktrittsrecht ohne ausdrückliche Vereinbarung
Wer einen Erbvertrag schließt, ohne ein Rücktrittsrecht zu vereinbaren, bleibt an seine Erklärungen gebunden – unabhängig davon, wie sich die Lebensumstände entwickeln. Trennung, Entfremdung, veränderte Familienverhältnisse: All das ändert nichts an der Bindungswirkung, wenn kein Rücktrittsrecht vertraglich vorgesehen ist.
Dieser Umstand wird in der Praxis häufig unterschätzt. Wer einen Erbvertrag schließt, sollte deshalb von Anfang an sorgfältig regeln, unter welchen Bedingungen und auf welchem Weg ein Rücktritt möglich sein soll.
Fazit: Bindend, aber gestaltbar
Der Erbvertrag ist ein mächtiges Instrument – gerade für Personen, die kein gemeinschaftliches Testament errichten können oder wollen. Seine Stärke liegt in der Verbindlichkeit; seine Tücke liegt ebenfalls dort. Wer einen Erbvertrag schließt, sollte die Konsequenzen kennen und den Vertrag sorgfältig gestalten – insbesondere im Hinblick auf Rücktrittsrechte und zukünftige Lebensveränderungen.
Rechtsanwalt und Notar Sascha Gramm berät Sie umfassend, ob ein Erbvertrag für Ihre Situation die richtige Wahl ist und wie er rechtssicher gestaltet werden kann. Nehmen Sie gerne Kontakt auf.
Dies ist Teil 11 der Reihe „Erbrecht – Grundlagen“. Im vorherigen Teil haben wir die Testamentsvollstreckung – Aufgaben, Vergütung und Absicherung – erläutert. Im nächsten Teil folgt ein wichtiger Aspekt des Erbvertrags: unentgeltliche Verfügungen aus lebzeitigem Eigeninteresse. Den nächsten Beitrag finden Sie in Kürze hier auf gramm-recht.de.
