Wer bekommt was? Teilungsanordnung, Vorausvermächtnis und Übernahmerecht im Testament | Erbrecht Grundlagen Teil 9

Viele Erblasser wünschen sich nicht nur, wer erbt – sondern auch, was jemand Bestimmtes erbt. Das Haus soll an die älteste Tochter, der Betrieb an den Sohn, das Barvermögen gleichmäßig aufgeteilt werden. Das deutsche Erbrecht bietet dafür konkrete Gestaltungsmittel: die Teilungsanordnung, das Vorausvermächtnis und das Übernahmerecht. Rechtsanwalt und Notar Sascha Gramm erklärt, wie diese Instrumente funktionieren – und wo der entscheidende Unterschied zwischen ihnen liegt.


Einzelne Gegenstände gezielt zuordnen – so geht es

Grundsätzlich gilt im Erbrecht das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge: Der Nachlass geht als Ganzes auf die Erben über, und bei mehreren Erben entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft, die gemeinsam über alles verfügen muss. Wer das vermeiden und stattdessen konkrete Vermögensgegenstände gezielt einzelnen Personen zuordnen möchte, muss dies im Testament ausdrücklich regeln.

Dabei ist eine grundlegende Unterscheidung wichtig:

  • Wird ein Vermögensgegenstand einem Miterben zugewendet, spricht man je nach Ausgestaltung von einer Teilungsanordnung oder einem Vorausvermächtnis
  • Wird ein Vermögensgegenstand einer Person zugewendet, die nicht Erbe ist, handelt es sich stets um ein Vermächtnis, das von den Erben zu erfüllen ist


Die Teilungsanordnung – gleich, aber konkret aufgeteilt

Mit einer Teilungsanordnung legt der Erblasser fest, welcher Miterbe welchen konkreten Vermögensgegenstand aus dem Nachlass erhält. Die Erbengemeinschaft ist dann verpflichtet, diese Zuordnung umzusetzen – bei Grundbesitz durch einen notariell beurkundeten Übertragungsvertrag.

Was die Teilungsanordnung nicht bewirkt

Hier liegt ein häufiges Missverständnis: Die Teilungsanordnung verändert nicht die Erbquoten. Sie regelt lediglich, wer welchen Gegenstand bekommt – nicht aber, wie viel jemand wertmäßig erhält. Ein über den eigenen Erbteil hinausgehender Mehrwert muss durch andere Nachlasswerte ausgeglichen werden, sofern das Testament nichts anderes bestimmt.

Ein Praxisbeispiel

Ein Erblasser besitzt zwei Immobilien: eine Altbauwohnung mit einem Verkehrswert von 300.000 Euro und ein Einfamilienhaus mit einem Wert von 450.000 Euro. Er hat zwei Kinder, die je zur Hälfte erben sollen. Im Testament ordnet er an, dass die Tochter die Wohnung und der Sohn das Haus erhält. Da der Sohn damit einen um 150.000 Euro höheren Wert erhält, muss dieser Unterschied durch entsprechende Zuteilung des Barvermögens ausgeglichen werden – sofern der Erblasser keinen ausdrücklichen Verzicht auf den Ausgleich verfügt hat.

Testamentsvollstreckung empfehlenswert

Um sicherzustellen, dass die Erbengemeinschaft die Teilungsanordnung tatsächlich umsetzt und Streitigkeiten vermieden werden, empfiehlt sich die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Er nimmt die Vermögensübertragungen an die einzelnen Miterben vor und sorgt für eine reibungslose Abwicklung – auch wenn die Beteiligten unterschiedliche Interessen verfolgen.


Das Vorausvermächtnis – gezielte Besserstellung ohne Ausgleich

Das Vorausvermächtnis geht einen Schritt weiter: Hier wendet der Erblasser einem Miterben einen bestimmten Vermögensgegenstand zusätzlich zu seinem Erbteil zu – also ohne dass ein wertmäßiger Ausgleich gegenüber den anderen Miterben stattfindet.

Das ist der entscheidende Unterschied zur Teilungsanordnung:

TeilungsanordnungVorausvermächtnis
EmpfängerMiterbeMiterbe
WertausgleichJa – Mehrwert wird verrechnetNein – Zuwendung erfolgt zusätzlich zum Erbteil
WirkungGerechte Aufteilung konkreter GegenständeGezielte Besserstellung einzelner Miterben

Wer also möchte, dass ein bestimmtes Kind ein bestimmtes Objekt erhält, ohne dass dies auf seinen Erbteil angerechnet wird, muss ausdrücklich ein Vorausvermächtnis anordnen – und nicht lediglich eine Teilungsanordnung.

Da auch ein Vorausvermächtnisnehmer vor dem Erbfall versterben oder die Erbschaft ausschlagen kann, sollte der Erblasser neben dem Ersatzerben auch einen Ersatzvorausvermächtnisnehmer benennen.


Das Übernahmerecht – die freiwillige Option

Eine dritte Möglichkeit ist das Übernahmerecht: Der Erblasser räumt einem bestimmten Erben das Recht ein, einen oder mehrere Nachlassgegenstände aktiv aus dem Nachlass zu übernehmen. Die Erbengemeinschaft ist dann verpflichtet, den entsprechenden Gegenstand zu übertragen, sobald der Erbe von diesem Recht Gebrauch macht.

Im Gegensatz zur Teilungsanordnung entscheidet hier der begünstigte Erbe selbst, ob er das Recht ausübt oder nicht. Das bietet Flexibilität – zum Beispiel dann, wenn noch nicht klar ist, ob ein Kind eine Immobilie tatsächlich übernehmen möchte oder kann.

Im Testament sollten dabei folgende Punkte ausdrücklich geregelt werden:

  • Ob und wie der Wert des übernommenen Gegenstands auf den Erbteil angerechnet wird
  • Wer die anfallenden Kosten der Übertragung trägt

Ist eine Testamentsvollstreckung angeordnet, übernimmt der Testamentsvollstrecker die Abwicklung der Übertragung.


Die richtige Formulierung entscheidet

Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis – der Unterschied klingt technisch, hat aber sehr konkrete Auswirkungen auf die Vermögensverteilung unter den Erben. Wer im Testament lediglich schreibt, dass „Kind A das Haus bekommen soll“, ohne klarzustellen, ob dies mit oder ohne Anrechnung auf den Erbteil erfolgt, überlässt die Auslegung dem Nachlassgericht – und damit oft dem Streit unter den Hinterbliebenen.

Rechtsanwalt und Notar Sascha Gramm hilft Ihnen, Ihren Nachlass so zu gestalten, dass jeder bekommt, was Sie für ihn vorgesehen haben – klar, vollständig und streitfrei. Nehmen Sie gerne Kontakt auf.


Dies ist Teil 9 der Reihe „Erbrecht – Grundlagen“. Im vorherigen Teil haben wir den Ersatzerben und die Folgen falscher Begriffe im Ehegattentestament beleuchtet. Den nächsten Beitrag finden Sie in Kürze hier auf gramm-recht.de.