Was passiert nach der Beurkundung? – Amtliche Verwahrung, Widerruf und das Zentrale Testamentsregister | Erbrecht Grundlagen Teil 12

Ein Testament ist errichtet, beim Notar beurkundet – und dann? Viele Menschen wissen nicht, was mit ihrem letzten Willen danach passiert, wie sichergestellt wird, dass er im Sterbefall auch tatsächlich gefunden wird, und was es bedeutet, ein hinterlegtes Testament zurückzufordern. Rechtsanwalt und Notar Sascha Gramm gibt in diesem Beitrag einen klaren Überblick über die amtliche Verwahrung letztwilliger Verfügungen und das Zentrale Testamentsregister.


Der Weg des Testaments nach der Beurkundung

Sobald ein Testament notariell beurkundet ist, folgt ein klar geregelter Ablauf: Der Notar fertigt beglaubigte Abschriften, nimmt die Originalurkunde in einen Umschlag und verschließt diesen mit einem Prägesiegel. Anschließend bringt er das Testament unverzüglich in die besondere amtliche Verwahrung beim zuständigen Nachlassgericht.

Dieser Schritt ist bei Testamenten zwingend. Für Erbverträge gilt eine Besonderheit: Die Beteiligten können die amtliche Verwahrung ausdrücklich ausschließen. In diesem Fall verbleibt das Original in der Urkundensammlung des Notars – eine Möglichkeit, die in der Praxis jedoch sorgfältig abgewogen werden sollte.


Rücknahme aus der Verwahrung – und was das bedeutet

Sowohl Einzeltestamente als auch gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge können auf Wunsch der Beteiligten aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden. Die Konsequenz ist eindeutig und weitreichend: Mit der Rückgabe gilt das hinterlegte Testament als widerrufen.

Bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen ist die Rücknahme dabei an eine besondere Voraussetzung geknüpft: Sie kann nur an alle Beteiligten gemeinsam erfolgen. Das bedeutet konkret:

  • Sämtliche Vertragschließenden müssen persönlich beim Nachlassgericht erscheinen
  • Sie müssen sich mit einem gültigen Ausweisdokument gegenüber dem Rechtspfleger oder der Rechtspflegerin ausweisen
  • In einer förmlichen Verhandlung wird der gemeinsame Wille zum Widerruf festgehalten
  • Der Widerruf wird auf dem zurückgegebenen Dokument vermerkt

Wer also meint, ein gemeinschaftliches Testament ließe sich allein und still aus der Welt schaffen, irrt: Ohne das Erscheinen aller Beteiligten ist eine Rückgabe nicht möglich. Das schützt die Rechte aller Vertragsparteien gleichermaßen.


Das Zentrale Testamentsregister – damit der letzte Wille nicht verloren geht

Eine der praktisch bedeutsamsten Entwicklungen der letzten Jahre im deutschen Erbrecht ist die Einrichtung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer.

Wie es früher war

Bis zum 31. Dezember 2011 benachrichtigte der Notar nach der Beurkundung das Geburtsstandesamt des Erblassers – in der Regel per Postkarte. Bei im Ausland geborenen Erblassern war das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Ein System, das in der Praxis fehleranfällig war und im Sterbefall nicht selten dazu führte, dass Testamente schlicht nicht gefunden wurden.

Wie es heute funktioniert

Seit dem 1. Januar 2012 meldet der Notar die sogenannten Verwahrangaben elektronisch an die Bundesnotarkammer, die diese in das Zentrale Testamentsregister aufnimmt. Diese Meldung soll noch vor der Versendung der Urkunde ans Nachlassgericht erfolgen.

Der entscheidende Vorteil: Tritt ein Sterbefall ein, läuft ein automatisierter Benachrichtigungsprozess an:

  1. Das Standesamt erfährt vom Sterbefall und unterrichtet das Zentrale Testamentsregister
  2. Das Register benachrichtigt die zuständige Verwahrstelle – also das Nachlassgericht bei Testamenten oder den Notar bei hinterlegten Erbverträgen
  3. Die Verwahrstelle erhält die Sterbefalldaten sowie alle registrierten Verwahrangaben zur Urkunde
  4. Gleichzeitig wird mitgeteilt, welches Nachlassgericht für den Sterbefall zuständig ist

So wird sichergestellt, dass ein vorhandenes Testament im Sterbefall gefunden und eröffnet wird – unabhängig davon, ob die Hinterbliebenen von seiner Existenz wissen.


Welche Urkunden sind meldepflichtig?

Nicht nur Testamente selbst fallen unter die Meldepflicht. Zum Zentralen Testamentsregister zu melden sind alle Urkunden, die die Erbfolge beeinflussen können. Dazu gehören insbesondere:

  • Testamente und Erbverträge sowie deren Änderungen
  • Rücktritt von einem Erbvertrag
  • Erbverzichts- und Zuwendungsverzichtserklärungen
  • Anfechtungen einer letztwilligen Verfügung in notarieller Form
  • Notarieller Widerruf eines gemeinschaftlichen Testamentes
  • Eheverträge, wenn darin Gütertrennung vereinbart oder wieder aufgehoben wird
  • Eheverträge im Rahmen einer modifizierten Zugewinngemeinschaft, wenn vereinbart wird, dass die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils im Todesfall nicht eintreten soll

Nicht meldepflichtig sind hingegen Erklärungen, die ausschließlich einen Pflichtteilsverzicht enthalten – denn durch einen bloßen Pflichtteilsverzicht wird das Erbrecht als solches nicht berührt.


Gut geregelt von Anfang bis Ende

Die amtliche Verwahrung und das Zentrale Testamentsregister sind keine bürokratischen Nebensächlichkeiten – sie sind die Garantie dafür, dass der letzte Wille eines Menschen auch tatsächlich zur Geltung kommt. Wer ein Testament errichtet, sollte darauf vertrauen können, dass es im entscheidenden Moment auffindbar ist und rechtssicher umgesetzt wird.

Rechtsanwalt und Notar Sascha Gramm begleitet Sie durch den gesamten Prozess – von der Testamentserrichtung über die Beurkundung bis zur ordnungsgemäßen Verwahrung. Nehmen Sie gerne Kontakt auf.


Dies ist Teil 12 der Reihe „Erbrecht – Grundlagen“. Im vorherigen Teil haben wir den Erbvertrag – seine Bindungswirkung und die Möglichkeiten des Rücktritts – erläutert. Den nächsten Beitrag finden Sie in Kürze hier auf gramm-recht.de.