Der Testamentsvollstrecker – Aufgaben, Vergütung und Absicherung | Erbrecht Grundlagen Teil 10

Ein Testament ist geschrieben, der letzte Wille ist klar. Doch wer stellt sicher, dass er nach dem Tod tatsächlich umgesetzt wird? Gerade wenn mehrere Erben beteiligt sind, Streit zu erwarten ist oder besondere Wünsche erfüllt werden sollen, reicht ein gut formuliertes Testament allein oft nicht aus. Die Antwort des Erbrechts auf dieses Problem lautet: Testamentsvollstreckung. Rechtsanwalt und Notar Sascha Gramm erklärt, wann sie sinnvoll ist, was ein Testamentsvollstrecker leistet – und worauf bei seiner Einsetzung zu achten ist.


Wann ist Testamentsvollstreckung sinnvoll?

Die Testamentsvollstreckung ist immer dann eine ernsthafte Überlegung wert, wenn der Erblasser sicherstellen möchte, dass seine testamentarischen Verfügungen auch tatsächlich und zeitnah umgesetzt werden. Typische Situationen sind:

  • Vorausvermächtnisse oder Vermächtnisse, die kurzfristig nach dem Erbfall erfüllt werden sollen – etwa die Übertragung eines bestimmten Grundstücks an einen Miterben
  • Mehrere Erben mit unterschiedlichen Interessen, bei denen Streitigkeiten über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft absehbar sind
  • Auflagen zugunsten gemeinnütziger Zwecke – beispielsweise wenn der Erblasser Mittel für die Behandlung krebskranker Menschen oder frühgeborener Kinder vorgesehen hat und sicherstellen möchte, dass diese auch zweckgebunden eingesetzt werden
  • Verwaltung von Immobilienvermögen, wenn der Erblasser wünscht, dass Mietshäuser noch eine Zeit lang erhalten bleiben und die Erträge an die Erben ausgekehrt werden

In all diesen Fällen überträgt der Erblasser einer Vertrauensperson – dem Testamentsvollstrecker – die Verantwortung für die Umsetzung seines letzten Willens.


Die Formen der Testamentsvollstreckung

Das Gesetz kennt verschiedene Ausgestaltungen, je nachdem, welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker übernehmen soll:

  • Abwicklungstestamentsvollstreckung: Der Testamentsvollstrecker setzt den Nachlass auseinander, erfüllt Vermächtnisse und Vorausvermächtnisse, veräußert bei Bedarf Grundbesitz oder Wertgegenstände und überträgt das Vermögen an die Erben. Mit Abschluss dieser Aufgaben endet sein Amt.
  • Verwaltungstestamentsvollstreckung: Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass über einen längeren Zeitraum – zum Beispiel Mietshäuser – und kehrt die Erträge regelmäßig an die Erben aus.
  • Dauertestamentsvollstreckung: In besonderen Fällen kann der Erblasser eine Testamentsvollstreckung für einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren anordnen. Für diese gesamte Dauer bleibt der Testamentsvollstrecker verfügungsbefugt; die Erben erhalten nur die Erlösanteile, die der Erblasser im Testament festgelegt hat.
  • Mischformen aus Abwicklung und Verwaltung sind ebenfalls möglich und in der Praxis häufig.


Erste Pflicht: Das Nachlassverzeichnis

Gleich zu Beginn seiner Tätigkeit ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, unverzüglich ein Nachlassverzeichnis aufzustellen und es den Erben vorzulegen. Sind noch nicht alle Nachlassgegenstände bekannt, muss das Verzeichnis als vorläufig gekennzeichnet werden. Dieses Verzeichnis bildet die Grundlage für alle weiteren Schritte und schafft Transparenz gegenüber den Erben.


Die Vergütung des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. In der Praxis empfiehlt es sich dringend, die Vergütung bereits im Testament ausdrücklich festzulegen – das vermeidet späteren Streit zwischen Testamentsvollstrecker und Erben.

Üblich ist eine Vergütung von 3% bis 5% des Nachlasswertes zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, je nach Höhe und Komplexität des Nachlasses. Dabei gilt: Wer die Vergütung zu niedrig ansetzt, muss damit rechnen, dass der benannte Testamentsvollstrecker das Amt gar nicht erst annimmt.


Was passiert, wenn der Testamentsvollstrecker wegfällt?

Stirbt der benannte Testamentsvollstrecker vor dem Erbfall oder kann er das Amt aus anderen Gründen nicht antreten, muss das nicht das Ende der Testamentsvollstreckung bedeuten – sofern der Erblasser vorgesorgt hat. Empfehlenswert ist folgende Regelungskaskade im Testament:

  1. Benennung eines oder mehrerer Ersatztestamentsvollstrecker
  2. Alternativ: Berechtigung des eingesetzten Testamentsvollstreckers, selbst einen Nachfolger zu bestimmen
  3. Als letzte Auffanglösung: Beauftragung des Nachlassgerichts oder des Direktors des zuständigen Amtsgerichts, einen neuen Testamentsvollstrecker einzusetzen

So wird sichergestellt, dass die Testamentsvollstreckung auch dann fortgesetzt wird, wenn ursprüngliche Personen wegfallen.


Ein oft unterschätzter Bereich: Steuerliche Pflichten

Neben der Vermögensverteilung trägt der Testamentsvollstrecker auch die steuerlichen Verpflichtungen des Nachlasses. Dieser Bereich wird in der Praxis häufig unterschätzt – und kann erhebliche Risiken mit sich bringen.

Konkret bedeutet das:

  • Noch ausstehende Steuererklärungen für vergangene Jahre müssen abgegeben werden
  • Etwaige Nachdeklarierungspflichten – etwa wenn Auslandsvermögen entdeckt wird, dessen Erträge bisher nicht erklärt wurden – sind zu erfüllen
  • Bis zur vollständigen Klärung aller steuerlichen Fragen sollte der Testamentsvollstrecker den Nachlass nicht vollständig an die Erben auszahlen

Der Grund: Kehrt der Testamentsvollstrecker den Nachlass vollständig aus, bevor offene Steuerschulden beglichen sind, und ist danach kein Vermögen mehr vorhanden, kann er persönlich gegenüber dem Finanzamt in Haftung genommen werden. Eine sorgfältige steuerliche Prüfung vor der Schlussauszahlung ist daher nicht nur empfehlenswert – sie ist zwingend notwendig.


Vertrauen und Kompetenz – die richtigen Voraussetzungen

Ein Testamentsvollstrecker trägt erhebliche Verantwortung: rechtlich, wirtschaftlich und steuerlich. Die Wahl der richtigen Person und eine sorgfältige testamentarische Regelung seiner Aufgaben, Befugnisse und Vergütung sind deshalb entscheidend.

Rechtsanwalt und Notar Sascha Gramm berät Sie dabei, ob Testamentsvollstreckung für Ihre persönliche Situation sinnvoll ist – und wie sie so ausgestaltet wird, dass Ihr letzter Wille verlässlich und streitfrei umgesetzt wird. Nehmen Sie gerne Kontakt auf.


Dies ist Teil 10 der Reihe „Erbrecht – Grundlagen“. Im vorherigen Teil haben wir Teilungsanordnung, Vorausvermächtnis und Übernahmerecht erläutert. Den nächsten Beitrag finden Sie in Kürze hier auf gramm-recht.de.