Ehegattenunterhalt
Anspruch, Höhe und Dauer des Ehegattenunterhalt – Rechtsanwalt Gramm klärt auf
Der Ehegattenunterhalt: Wann besteht ein Anspruch auf Zahlung?
Während der Ehe sind sich die beiden Ehegatten gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Kommt es zur Trennung muss zwischen zwei Arten des Unterhalts unterschieden werden. Der Trennungsunterhalt kann in der Zeit zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung verlangt werden. Der Anspruch auf den nachehelichen Unterhalt, auch Geschiedenenunterhalt, kann erst ab Rechtskraft der Scheidung bestehen.
Im Gegensatz zu früher gibt es den mehr oder weniger lebenslangen nachehelichen Unterhaltsanspruch nicht mehr. Mit dem 1.1.2008 trat eine Reform des Unterhaltsrechts in Kraft, welche auf mehr Eigenverantwortung der getrennten Eheleute ausgelegt ist. Ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen nach der Scheidung besteht nur noch in Ausnahmefällen, in den gesetzlich geregelten Konstellationen, in denen ein Ehegatte nicht in der Lage ist seinen Lebensunterhalt selbst zu erbringen. Der nach altem Recht zum Unterhalt berechtigte Ehegatte ist nun auch verpflichtet so schnell wie möglich die Erwerbstätigkeit wieder voll aufzunehmen und für sich selbst zu sorgen.
Die Höhe des Ehegattenunterhaltes:
Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Scheidungszeitpunkt. In diese Berechnung fließt aber nur das für die Lebensverhältnisse tatsächlich prägende Einkommen ein. Geht zum Beispiel ein Teil des Einkommens jeden Monat für die Tilgung eines vorehelichen Kredits ab, so wird dieser Teil nicht mit eingerechnet.
Vom Unterhalt erfasst sind die kompletten Kosten des Lebensbedarfs soweit eine Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten besteht. Es fällt zum Beispiel darunter der so genannte Elementarunterhalt und möglicherweise sogar die Kosten einer Kranken- oder Pflegeversicherung, wenn der berechtigte Ehegatte bei der anderen Person mitversichert war oder in einer privaten Versicherung Mitglied war. Auch vom Unterhalt erfasst sein können die Kosten einer Schul- oder Ausbildung, sowie von Fortbildungen oder Umschulungen.
Die tatsächliche Höhe kann entweder von den geschiedenen Ehegatten selbst mithilfe eines Rechtsanwaltes für Familienrecht, durch Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgevereinbarung geregelt werden. Alternativ kann ein Anwalt die Forderungen gerichtlichen berechnen lassenund durchsetzen.
So gilt als Richtwert, wenn der berechtigte Ehegatte nicht erwerbstätig ist, dass die Höhe 3/7 oder 45% des bereinigten Nettoeinkommens des anderen Ehegatten beträgt.
Ist der berechtigte Ehegatte erwerbstätig, so berechnet sich die Höhe des Unterhalts aus 3/7 bzw. 45% der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens zum bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten.Aus anderen Einkünften wie Vermietung und Ähnlichem steht dem berechtigten Ehegatten dann die Hälfte als Unterhalt zu.
Begrenzt wird die Höhe aber durch die Leistungsfähigkeit des zum Unterhalt Verpflichteten. Ihm muss ein Selbstbehalt bleiben, mit welchem er seinen eigenen Lebensunterhalt sichern können muss. Dieser Selbstbehalt beträgt derzeit 1.200 Euro, unabhängig davon, ob der zu Zahlung verpflichtete erwerbstätig ist oder nicht.
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Die Zahlung des Unterhalts kann auch begrenzt bez. Befristet werden. Dies war auch Teil der oben genannten Reform des Unterhaltsrechts.
Somit findet in der Regel eine Begrenzung oder Befristung des Anspruchs statt. Nur in Ausnahmefällen findet dies nicht statt. Diese Ausnahmefälle sind entweder ehebedingte Nachteile oder eine lange Ehedauer. Liegt eine dieser Varianten vor, kann auch ein unbefristeter Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen.
Eine weitere Begrenzung der Unterhaltspflicht ergibt sich, wenn der Tatbestand, welcher den Anspruch begründet hat wegfällt, also beispielsweise eine eigene Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Der Anspruch kann auch dann wegfallen, wenn der berechtigte Ehegatte in einer neuen und gefestigten Lebensgemeinschaft lebt oder sogar neu geheiratet hat. Ab dem Zeitpunkt der Hochzeit wird dann der neue Ehegatte unterhaltspflichtig.
Verschlechtern sich die Einkommensverhältnisse beim pflichtigen Ehegatten, so kann er eine Abänderungsklage beim Familiengericht einreichen, wenn sich die Unterhaltszahlungen durch die Einkommensverschlechterung um mindestens 10% verringern. Bei einer unvorhergesehenen Einkommensverbesserung besteht allerdings kein Anspruch des Berechtigten auf Aufstockung des Unterhalts, weil diese Verbesserung nicht im Zusammenhang mit der Ehezeit steht. Verschlechtern sich die Einkommensverhältnisse des berechtigten Ehegatten, so kann dies im Einzelfall auch eine Abänderungsklage auf Erhöhung der Unterhaltszahlung rechtfertigen.
Unterhaltsberechtigung aus Altergründen:
Es kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen, wenn der berechtigte Teil nicht mehr für seinen Lebensunterhalt sorgen kann und dies aufgrund des Alters auch nicht mehr erwartet werden kann. Hierbei wird nicht auf eine feste Altersgrenze gesetzt, sondern es kommt auf den früher ausgeübten Beruf, die Dauer der Erwerbsunterbrechung, die Art der beruflichen Vorbildung und die Chancen auf eine Wiedereingliederung im Arbeitsmarkt an. Daneben ist auch auf den gesundheitlichen Zustand des Berechtigten, die Dauer der Ehe und auch auf die persönlichen Verhältnisse abzustellen.
Bestehen im eigentlich erlernten Berufsfeld nur sehr geringe Chancen auf eine erneute Aufnahme des Berufs, so führt dies noch nicht sofort zu einem Anspruch auf Unterhalt, sondern es besteht grundsätzlich erst die Verpflichtung sich aus- oder fortbilden zu lassen oder an einer Umschulung teilzunehmen. Solche Fortbildungen oder Umschulungsmaßnahmen können bei der Bundesagentur für Arbeit erfragt werden.
Zwar kann keine genaue Altersgrenze nennen, allerdings dürfte ab Eintritt in das reguläre Rentenalter nicht mehr von der erneuten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgegangen werden.
Unterhalt wegen Kindesbetreuung:
Einer der häufigsten Fälle, der einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt begründen dürfte, liegt in der Betreuung des gemeinsamen Kindes der Ehegatten.
Der Unterhaltsanspruch besteht bis das Kind das Dritte Lebensjahr vollendet hat, denn in dieser Zeit geht das Familienrecht nicht davon aus, dass eine Erwerbstätigkeit dem betreuenden Elternteil zuzumuten ist. Sind mehrere Kinder aus der Ehe vorhanden, so gilt die Drei-Jahres-Grenze für das jüngste Kind.
In Sonderfällen ist auch eine Verlängerung der Anspruchszeit über das dritte Lebensjahr hinaus aus Billigkeitsgründen möglich, zum Beispiel weil keine andere Möglichkeit der Kindesbetreuung besteht oder aufgrund von Erkrankung des Kindes. Der Grund für die Verlängerung kann auch auf Seiten des Elternteils liegen, etwa weil mehr als nur ein Kind betreut werden muss. Es sollte aber erwartet werden, dass ab dem dritten Lebensjahr die Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen werden muss. In welcher Form wieder gearbeitet werden muss, kann auch von den oben genannten Gründen abhängen, sodass eine Vollzeitbeschäftigung dem betreuenden Elternteil möglicherweise noch nicht zugemutet werden kann.
Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit:
Damit aus diesem gesetzlich geregelten Fall ein Anspruch entstehen kann, darf der berechtigte Ehegatte trotz intensivste Bemühung keine neue Arbeitsstelle finden und dies darf nicht an seinem Alter oder an einer Erkrankung liegen. Intensiv bemühen bedeutet, dass sich der Ehegatte aktiv und ernsthaft bei verschiedenen Arbeitsstellen bewirbt. Ernsthaft und aktiv wird auch erst bei ca. 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat angenommen. Möchte der Ehegatte Unterhalt aufgrund von Erwerblosigkeit, muss er die Ernsthaften Bemühungen nachweisen, also die Bewerbungsunterlagen, die Stellenanzeigen und die Einladungen zu Gesprächen sammeln.
Unterhalt wegen Krankheit und Gebrechen:
In diesem Fall kann der Ehegatte für seinen Lebensunterhalt nicht sorgen und aufgrund von Krankheit oder Gebrechen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Es kann sich hier um sowohl körperliche Schwächen aber auch um geistige Leiden handeln. Um hier einen Anspruch zu erhalten, müssen die Leiden aber schon zum Zeitpunkt der Scheidung aufgetreten sein. Auch Suchterkrankung, wenn auch selbstverschuldet, zählen zu diesen Krankheiten. Allerdings kann hier Voraussetzung für einen Anspruch sein, dass sich der erkrankte Ehegatte einer Therapie unterzieht, es ist also eine Mitwirkung an der eigenen Heilung erforderlich, andernfalls kann der Anspruch auf Unterhalt entfallen.
Aufstockungsunterhalt:
Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt kann bestehen, wenn dem berechtigten Ehegatten ehebedingte Nachteile entstanden sind oder es sich um eine Ehe von langer Dauer gehandelt hat.
Inhalt des Anspruchs ist eine Aufstockung des eigenen Einkommens aus Erwerbstätigkeit auf das zur Zeit der Ehe zu Verfügung stehenden Einkommens. Außerdem muss der begehrte Unterhalt um mehr als 10% über dem bereinigten Nettoeinkommen des berechtigten Ehegatten liegen. Regelmäßig wird der Aufstockungsunterhalt aber zeitlich befristet oder in der Höhe begrenzt.
Anspruch wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung:
Hier kann ein Anspruch bestehen, wenn ein Ehegatte vor oder während der Ehe seine Berufsausbildung abbricht, wenn er wegen der Ehe eine Berufsausbildung unterlässt, um sich zum Beispiel um die Kinder oder den Haushalt zu kümmern, oder wenn der Ehegatte eine Fortbildung oder Umschulung macht, um ehebedingte Nachteile auszugleichen.
Für einen Anspruch wegen weiterer Bildung muss die Aus- oder Fortbildung bzw. die Umschulung zeitnah nach der Scheidung aufgenommen werden. Normalerweise wird der Anspruch dann begrenzt bis zum Abschluss der Ausbildungsmaßnahme.
Unterhalt aus Billigkeitsgründen:
Gibt es andere Gründe, aus denen der berechtigte Ehegatte keine eigene Erwerbstätigkeit aufnehmen kann oder wäre die Versagung von Unterhalt grob unbillig, so kann ein Anspruch aus Billigkeitsgründen entstehen. Beispiele dafür sind etwa, dass der berechtigte Ehegatte sich um pflegebedürftige Angehörige kümmern muss oder eine eigene Krankheit erst nach Scheidern der Ehe auftritt oder weil sich der berechtigte Ehegatte in der Ehezeit zum Beispiel um Angehörige des anderen unentgeltlich gekümmert hat.
Die Geltendmachung des Unterhaltes:
Besteht ein Anspruch auf Unterhalt zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung so wandelt sich dieser nicht automatisch in einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Dieser Anspruch muss separat geltend gemacht werden, zum Beispiel als Antrag im Verbund mit der Scheidungssache. Gerne ist Ihnen dabei Rechtsanwalt Gramm im Familienrecht behilflich.
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