Der Ehevertrag im Familienrecht
In Deutschland besteht die Möglichkeit, dass Eheleute einen Ehevertrag aufsetzen, der bestimmte Regeln für die Ehe, aber auch für den Fall einer Scheidung, enthält. Abhängig von der individuellen Situation der Beteiligte kann es entsprechend sinnvoll sein, die gesetzlichen Regelungen durch einen Vertrag auf die eigenen Umstände anzupassen. Haben sich die Ehegatten dazu entschlossen, einen Ehevertrag abzuschließen, dann wird dieser in den häufigsten Fällen vor der Ehe vor einem Notar geschlossen. Der Zeitpunkt ist jedoch nicht bindend. Auch innerhalb der Ehezeit kann ein Ehevertrag vereinbart werden.
Welche Regelungen sind in einem Ehevertrag möglich?
Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit, dass bedeutet, dass die Eheleute in der Gestaltung des Ehevertrages frei sind. Jedoch kommen vor allem die folgenden drei familienrechtliche Angelegenheiten in einem Ehevertrag vor:
- Versorgungsausgleich
- Güterstand
- Unterhalt
a) Versorgungsausgleich
Die Eheleute können in dem Vertrag den Versorgungsausgleich ausschließen oder ihn modifizieren. Der Ausschluss bedarf keiner gerichtlichen Genehmigung und kann in notarieller Form geschlossen werden. Ein Ausschluss des Ausgleiches bietet sich vor allem dann an, wenn beide Eheleute bereits genügend Versorgungsanwartschaften erworben haben oder beide Beteiligten in gleichem Umfang während der Ehezeit erwerbstätig sein werden.
b) Güterstand
Sofern die Eheleute keinen Ehevertrag abschließen, dann leben diese im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Güterstand kann jedoch durch einen Ehevertrag geändert werden. So kann dieser auch getrennt werden. Man spricht dabei von einer sogenannten Gütertrennung. In einigen Situationen kann es zudem sinnvoll sein, die Zugewinngemeinschaft zu modifizieren. Durch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft können Gegenstände oder bspw. ein aufgebautes Unternehmen ausgeschlossen werden.
c) Unterhalt
Der Ehevertrag kann auch Vorschriften bezüglich des Unterhaltes haben. So können Ehegatten auf einen Unterhaltsanspruch bereits für die Zukunft verzichten. Wichtig ist jedoch, dass ein Verzicht auf Unterhalt während der Ehezeit nicht wirksam ist. Der sogenannte Trennungsunterhalt kann niemals ausgeschlossen werden. Lediglich der nacheheliche Unterhalt kann von den Eheleuten im Ehevertrag ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Unterhaltspflichten nicht so verteilt werden dürfen, dass zum Beispiel damit das Kindeswohl gefährdet wird oder die Vereinbarung den Staat als Träger der sozialen Transfersysteme belastet.
Neben den Verzicht kann der Unterhalt auch der Höhe nach und der Länge nach zeitlich begrenzt werden.
Kann ein Ehevertrag nachträglich geändert werden?
Sofern ein Ehevertrag bereits wirksam besteht, dann haben die Beteiligten die Möglichkeit den Ehevertrag nachträglich zu verändern. Vor allem wenn die familiäre Situation sich verändert hat, dann kann die Anpassung des Vertrages sinnvoll sein. Die Änderung erfolgt regelmäßig durch einen Notar.
Ein Ehepartner hat Schulden, ist ein Ehevertrag notwendig?
Auch wenn es in der Praxis weit verbreitet ist, ein Ehevertrag ist bei Schulden des Ehepartners nicht notwendig! Sofern Kreditverträge oder ähnliches nicht von beiden Parteien unterschrieben wurden, haften Sie nicht gemeinschaftlich. Nur die Vertragspartei haftet für Verbindlichkeiten. Dass insoweit eine Ehe besteht spielt keine Rolle. Auch Schulden, die vor der Ehe bereits entstanden sind rechtfertigen nicht automatisch einen Ehevertrag
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Sascha Gramm
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