Unterhalt Wechselmodell
Für Kinder ist es häufig nicht nachvollziehbar, dass sich die Eltern trennen. Umso wichtiger ist es, dass sich die Eltern bezüglich der zukünftigen Betreu-ung schnell auf ein Modell einigen. Man unterscheidet grundsätzlich zwischen drei Modellen:
- Das Residenzmodell, bei dem das Kind hauptsächlich bei einem Elternteil lebt und den anderen Elternteil nur zu bestimmten Besuchszeiten sieht (bspw. an jedem zweiten Wochenende).
- Das Modell des erhöhten Umgangs, bei dem das Kind zwar auch überwiegend bei einem Elternteil lebt, aber der andere Teil sein Umgangsrecht deutlich stärker nutzt. So kommt es bei diesem Modell oftmals vor, dass die Kinder einen längeren Zeitraum (eine Woche/einen Monat) bei dem Elternteil mit dem erhöhten Umgangsrecht leben.
- Das Wechselmodell, bei dem die Betreuungszeit zwischen den Eltern nahezu gleich aufteilt ist. Das Kind verbringt also etwa 50 Prozent seiner Zeit bei dem einen Elternteil und 50 Prozent bei dem anderen Elternteil.
Besonders bei sehr jungen Trennungskindern kann es schnell zu einer Entfremdung kommen, wenn das Kind die überwiegende Zeit bei nur einem Elternteil verbringt. Auch um dem entgegen zu wirken entscheiden sich viele getrenntlebenden Eltern mittlerweile für das Wechselmodell.
Während es bei den anderen beiden Modellen logisch erscheint, dass er Elternteil, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt, Barunterhalt leistet, stellt sich bei der Wahl des Wechselmodells die Frage ob und von wem Unterhalt zu zahlen ist.
Wechselmodell- allgemeine Informationen
Wie sich aus dem Wort schon herleiten lässt, geht es bei dem sog. Wechselmodell um eine abwechselnde Betreuung des Kindes oder der Kinder durch die getrenntlebenden Eltern – und zwar zu nahezu gleichen Anteilen. In der Praxis sieht das dann so aus, dass das Kind bspw. eine Woche am Stück bei dem einen und eine Woche bei dem anderen Teil verbringt. Aber auch Zeiträume über je eine halbe Woche oder einen Monat sind grundsätzlich denkbar.
In den gesetzlichen Regelungen im Familienrecht wird häufig vom Residenzmodell ausgegangen, sodass es in der Regel zu rechtlichen Schwierigkeiten kommt, wenn sich die Eltern für das Wechselmodell entscheiden, weil es an speziellen gesetzlichen Regelungen fehlt. Insbesondere die Organisation und ein möglicher Anspruch auf Unterhalt sind häufig Thema. Bei der Organisation eines solchen Modells muss beachtet werden, dass der Wohnort der getrenntlebenden Eltern nicht zu weit auseinander liegt- es muss gewährleistet werden, dass das Kind von jedem Wohnort aus zur Schule kommt. Aber auch unregelmäßige Arbeitszeiten eines Elternteils spielen eine entscheidende Rolle, wenn es um die Verwirklichung des Wechselmodells geht.
Die Entscheidung für das Wechselmodell bringt sowohl positive- als auch negative Effekte mit sich. Kritiker dieses Betreuungsmodells führen an, dass durch den häufigen Wechsel zwischen den Elternhäusern ein erhöhter logistischer Aufwand nötig ist und zudem die Kosten ansteigen.
Zudem erfahren einige Kinder das Gefühl, nicht richtig „zuhause“ zu sein, da sie ständig zwischen den Wohnungen hin und her wechseln und es somit schwieriger werden kann, dem Kind das Gefühl von Heimat und Geborgenheit zu vermitteln.
Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass dieses Modell einen erhöhten und vor allem funktionierenden Abstimmungs- und Kommunikationsbedarf fordert. Mit Blick in die Praxis lässt sich meist ein angespanntes Verhältnis zwischen den getrennten Elternteilen feststellen, welches dadurch noch verschlimmert werden kann.
Aber neben diesen negativen Aspekten gibt es durchaus auch positive Effekte. Es wird dem Kind bzw. den Kindern ermöglicht mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Sowohl der eine als auch der andere Teil beschäftigt sich mit dem Alltag des Kindes. Es kommt nicht zu der Situation, in der sich ein Elternteil mit den täglich zu bewältigenden Aufgaben beschäftigen muss und der andere Teil sich lediglich mit der Unterhaltung des Kindes auseinandersetzt – wie es häufig beim Residenzmodell der Fall ist, bei dem das Kind in der Regel die Wochenenden bei einem der Elternteile verbringt während der andere Elternteil sich mit den alltäglichen Problemen des Kindes auseinandersetzen muss. Dadurch entsteht bei Kindern nämlich häufig der Eindruck, dass das Leben bei dem Elternteil, der überwiegend die Betreuung übernimmt, langweilig sei und der andere Elternteil zur Unterhaltung des Kindes da ist, wodurch meist ein positiveres Bild von diesem Elternteil entsteht.
Besonders bei sehr kleinen Trennungskindern bietet sich dieses Modell an, um einer möglichen Entfremdung entgegenzuwirken.
Unterhalt im Wechselmodell
Durch den Umstand, dass die Elternteile zu jeweils gleichen Teilen die Betreuung des Kindes übernehmen, kommt es häufig zu der Annahme, dass gar kein Kindesunterhalt zu zahlen wäre. Das ist allerdings nicht richtig, auch beim Vorliegen des Wechselmodells besteht eine Unterhaltspflicht. Grundsätzlich sind beide Elternteile verpflichtet den erforderlichen Unterhalt zu leisten.
Wie sich die Unterhaltszahlungen im Einzelnen gestalten, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab.
- Echtes und unechtes Wechselmodell
Ein entscheidender Punkt ist dabei die Feststellung, ob es sich um ein echtes oder unechtes Wechselmodell handelt. Kennzeichen des Wechselmodells ist es, dass die getrenntlebenden Eltern nahezu die gleiche Betreuungsleistung erbringen. Diese Voraussetzung gilt auch für das Vorliegen eines echten Wechselmodells, sodass davon nur ausgegangen werden kann, wenn kein Elternteil eine bedeutende Mehrleistung bei der Betreuung des Kindes oder der Kinder erbringt. Kommt es dagegen zu einem Ungleichgewicht bei der Betreuungszeit und dem Erziehungsaufwand, handelt es sich um ein unechtes Wechselmodell.
Entscheidend für das Vorliegen eines echten Wechselmodells ist also, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt an den beiden Wohnsitzen der Eltern hat.
Unzweifelhaft liegt kein echtes sondern ein unechtes Wechselmodell vor, wenn sich ein Elternteil lediglich alle zwei Wochen an den Wochenenden um das Kind bzw. die Kinder kümmert – wie es in der Praxis noch sehr häufig vorkommt. Es gibt in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einige Entscheidungen darüber, wann die Voraussetzungen für ein echtes Wechselmodell nicht mehr vorliegen. Entscheidend für die Annahme eines echten Wechselmodells ist, dass die Betreuungsleistung der Elternteile annähernd zu gleichen Teilen besteht. Demnach können auch schon kleinere Abweichungen von dieser Quote dazu führen, dass es sich um ein unechtes Wechselmodell handelt. So hat sowohl der BGH als auch andere Gerichte folgende Entscheidungen getroffen, bei denen es sich nicht mehr um ein echtes Wechselmodell handelt:
- Bei einer Betreuungsleistung von 2/3 durch einen Elternteil und zu 1/3 vom anderen Elternteil.
- Bei einer Abweichung von 10 Prozent vom Mittelwert (bei der geforderten gleichen Aufteilung der Betreuungszeit ergibt sich ein Mittelwert von 50 % für jeden Elternteil). Kommt es zu einer Differenz von 10 %, also zu einem Verhältnis von 40:60 bei der Betreuung, ist ein echtes Wechselmodell bereits ausgeschlossen.
- Wenn ein Elternteil ausschließlich alleine Alttagsaufgaben wie die Beschaffung von Kleidung und Schulsachen übernimmt oder das Kind von nur einem Elternteil bei Freizeitaktivitäten, wie Sport- oder Musikstunden begleitet und gefördert wird.
- Wenn sich im (länger anhaltenden) Krankheitsfall des Kindes lediglich einer der getrenntlebenden Eltern um die Versorgung kümmert.
- Wenn einer der Eltern die Betreuung des Kindes übernimmt, weil der andere Teil aufgrund von Überstunden selbst nicht für das Kind da sein kann, sofern es sich nicht um einen Einzelfall mit Ausnahmecharakter handelt.
Auf der Grundlage dieser Bestimmungen lassen sich Regeln für die Festsetzung des Unterhalts aufstellen. Liegt ein Fall des sog. unechten Wechselmodells vor, ergeben sich die Richtlinien bei der Unterhaltsberechnung nach dem üblichen Prinzip, also dass der Elternteil den Barunterhalt erbringt, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt.
Nach der Festlegung, ob es sich um ein echtes oder unechtes Wechselmodell handelt, lässt sich bestimmen, von wem und in welchem Umfang Unterhalt zu gewähren ist, wenn es sich um ein echtes Wechselmodell handelt.
Die Unterhaltspflicht besteht in diesem Fall grundsätzlich für beide Elternteile. Grundlage für die Bestimmung der zu zahlenden Beträge sind die Einkommensverhältnisse der betroffenen Eltern. Es besteht kein Vergleich zur Düsseldorfer Tabelle, anhand derer man relativ einfach und zuverlässig den Betrag bestimmen kann, der gezahlt werden muss, wenn das Kind überwiegend bei dem anderen Elternteil lebt. Gleichzeitig spielt die Düsseldorfer Tabelle aber auch in diesem Fall eine Rolle und dient zumindest als Orientierung.
Demnach handelt es sich bei der Bestimmung der Unterhaltshöhe im Rahmen des echten Wechselmodells um eine rechtlich deutlich kompliziertere Angelegenheit, weswegen sich eine Beratung von einem erfahrenen Familienrechtsanwalt empfiehlt.
Bei der Berechnung des Kindesunterhalts im Wechselmodell gilt es folgendes zu beachten:
- Zunächst kommt es zu einer Ermittlung der Gesamteinkünfte der beiden Elternteile, es werden also die jeweiligen Einkommen zusammengerechnet und anhand des Ergebnisses der Unterhaltsbedarf bestimmt. Dabei dient die Düsseldorfer Tabelle als Orientierung. Das Gesamteinkommen bildet die eine Grundlage und die entsprechende Altersstufe des Kindes die andere, wenn es um die Bestimmung des Unterhaltsbedarfes des Kindes geht.
- Das Wechselmodell bringt einen erhöhten Organisationsbedarf mit sich und damit verknüpft sind in der Regel auch höhere Kosten. Mehrkosten, können beispielsweise dadurch entstehen, dass die Fahrtkosten zwischen den Wohnorten der Eltern gedeckt werden müssen. Darüber hinaus entstehen erhöhte Kosten, durch die Einrichtung zweier Lebensmittelpunkte. Dazu gehört die Ausstattung der beiden elterlichen Wohnungen mit einem Kinderzimmer und Alltagsgegenstände für das Kind. Dieser Mehrbedarf wird dann zum Unterhaltsbedarf hinzugerechnet.
- Anschließend werden die jeweiligen Einkommen der Eltern in ein Verhältnis zueinander gesetzt. Davor wird aber noch der Selbstbehalt eines jeden Elternteils vom Nettoeinkommen abgezogen.
- Folgend findet noch eine Anrechnung des Kindergeldes statt. Dieses wird zur Hälfte berücksichtigt und wird bei dem Elternteil, der dieses bezieht, mit der Hälfte dazugerechnet und bei dem anderen Teil zur Hälfte abgezogen.
- Im Anschluss ergibt sich die jeweils zu zahlende Unterhaltshöhe aus der Differenz, die zwischen dem ermittelten Unterhaltanteil und der Hälfte des Gesamtbedarfs, besteht.
Diese Vorgehensweise führt in der Praxis häufig zu Schwierigkeiten, sodass eine beispielhafte Rechnung den Vorgang etwas verständlicher machen kann.
Beispiel für die Unterhaltsberechnung im Wechselmodell
Die Eltern des 15 jährigen Kindes trennen sich und einigen sich auf das (echte) Wechselmodell bei der Betreuung des Kindes. Das Nettoeinkommen des Vaters beläuft sich auf 3.000 € und das der Mutter auf 2.000 €.
Durch die Fahrtkosten und der Bereitstellung eines zweiten ausgestatteten Kinderzimmers ergibt sich ein monatlicher Mehrbedarf von 300,- €. Der Vater erhält das Kindergeld in Höhe von 194,- € pro Monat.
Anhand dieser Vorgaben lässt sich folgende Berechnung durchführen:
- Das Gesamteinkommen der Eltern liegt bei 5.000 €. (3.000€ + 2.000€ = 5.000€)
Daraus ergibt sich ein Unterhaltsbedarf von 710,- € für das 15 jährige Kind (Düsseldorfer Tabelle von 2018).
- Der Mehrbedarf in Höhe von 300,- € monatlich wird addiert, sodass sich ein Gesamtbedarf von 1010,- € ergibt.
(710€+300€=1.010€)
- Nach Abzug des Selbstbehaltes (1080,- €) ergibt sich für den Vater ein relevantes Einkommen in Höhe von 1920,- € und für die Mutter in Höhe von 920,- €.
(3.000€-1.080€=1.920€) (2.000-1.080€=920€)
Das Gesamteinkommen der Eltern, nach Abzug des Selbstbehalts, liegt bei 2840,- €
(1.920 € + 920 € =2.840 €)
- Das Einkommen des Vaters macht 67 % des Gesamteinkommens aus und das der Mutter dementsprechend 33 %.
(1.920€:2.840€= 0,67) (920€:2.840€=0,33)
Der Vater muss also 67 % des Unterhaltsbedarfs inklusive Mehrkosten decken und die Mutter die restlichen 33 %. Demnach ergibt sich für den Vater eine Zahlung in Höhe von 676,-. € und für die Mutter in Höhe von 333,- €.
(0,67 * 1.010€=676,-€) (0,33*1.010€=333,-€)
- Das Kindergeld beträgt für das erste Kind aktuell 194,- € monatlich. Da der Vater das Kindergeld erhält, muss dieses zur Hälfte (97 €) auf seinen Anteil addiert werden. Daraus ergibt sich eine Zahlung in Höhe von 773, -€. Bei der Mutter wird die Hälfte des Kindergelds hingegen abgezogen, sodass sich eine Zahlungshöhe von 236,-€ ergibt.
(676,70€-+97,-€=773,-€) 333,-€-97,-€=236,-€)
- Die letztendliche Zahlungshöhe ergibt sich jetzt aus der Differenz die zwischen der Hälfte des Gesamtbedarfs und dem jeweiligen Unterhaltsanteil ergibt.
Die Hälfte des Gesamtbedarfes liegt bei 505,-€ und das der Anteil des Vaters bei 773,-€, sodass sich als Differenz ein Betrag von 268,-€ ergibt.
(1.010€:2=505,-€) (773,-€-505,-€=268,-€)
Da der Anteil der Mutter geringer ist, als die Hälfte des Gesamtbedarfes muss der Vater die Differenz an die Mutter zahlen.
Im Ergebnis ergibt sich also ein Gesamtbetrag für das Kind in Höhe von 1010€. Der Vater muss den Bedarf zu 67 % decken und die Mutter zu 33 %. Aufgrund des niedrigeren Einkommens der Mutter erhält sie den Differenzbetrag in Höhe von 268,30€ monatlich vom Vater.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Wechselmodell als Betreuungsform von Kindern nach einer Trennung immer mehr an Bedeutung gewinnt. Das Kind erhält die Möglichkeit mit beiden Elternteilen aufzuwachsen.
Die Unterhaltspflicht betrifft grundsätzlich beide Eltern, wobei sich der zu zahlende Unterhalt des Mehrverdieners anhand des Unterhaltsbedarfes und der Einkommensverhältnisse berechnen lässt. Die Entscheidung und die Durchführung des Wechselmodells erfordert ein hohes Maß an Zusammenarbeit und Einigkeit der getrennten Eltern, was regelmäßig zu Schwierigkeiten führt.
Im Gegensatz zum klassischen Residenzmodell fehlt es beim Wechselmodell an klaren gesetzlichen Regelungen, wodurch es in der Praxis häufig zu komplexen Rechtsfragen kommt.
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