Unterhaltsklage im Familienrecht

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Rechtsanwalt Gramm - Hannover
Familienrecht: Rechtsanwalt Sascha Gramm

Eine der häufigsten familienrechtlichen Streitigkeiten stellen die Unterhaltsfragen dar, unabhängig davon, ob es um die Zahlung von Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt geht. Ist eine Klage vor Gericht erfolgreich, so erhält der Berechtigte aus dem Urteil einen Titel, der im Rahmen der Zwangsvollstreckung bei Bedarf auch zwangsweise durchgesetzt werden kann.

Unterhaltsklage – Wie verläuft das Verfahren?

Bevor der Klageweg beschritten wird, sollte der Unterhaltspflichtige durch den Berechtigten schriftlich zur Zahlung aufgefordert werden. Besonders wichtig ist hier, dass der Anspruch auch rechtzeitig geltend gemacht wird, denn andernfalls kann eine Durchsetzung nicht möglich sein. Außerdem ist eine Geltendmachung von Unterhaltszahlungen für die Vergangenheit nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich, denn die Zahlung soll immer nur der Deckung des aktuellen Lebensbedarfs dienen.

Das gerichtliche Verfahren beginnt mit der Stellung eines Antrags auf monatliche Zahlung von Unterhalt. Der Antrag beinhaltet in den meisten Fällen das Begehren zur Verpflichtung der Zahlung von den künftigen Beträgen sowie der Zahlung der Beträge mit denen sich der Pflichtige im Rückstand befindet.

Damit der Antrag vor Gericht vollständig und mit richtigen Informationen eingereicht werden kann muss der Antrag eine Vielzahl an Daten enthalten, so zum Beispiel alle Daten über die persönlichen Verhältnisse der Person, Angaben zur Trennung bzw. Scheidung und wann diese rechtskräftig geworden ist sowie Auskünfte über die wirtschaftlichen Verhältnisse und vieles Weiteres. Bezüglich der im Antrag enthaltenen Informationen ist auch auf die Art des begehrten Unterhalts abzustellen.

Zuständig für den Antrag ist das örtliche Amtsgericht, im speziellen das Familiengericht. Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem auch die Scheidung anhängig war oder ist. Geht es um die Durchsetzung von Kindesunterhalt, so ist das Amtsgericht zuständig, bei dem das Kind oder der für das Kind zum Handeln befugte Elternteil seinen Gerichtsstand hat. Dies soll einer zu großen Belastung des Kindes durch den Prozess entgegenwirken.

Der Antrag muss begründet werden. Die Beweislast liegt regelmäßig bei demjenigen, der den Anspruch auf Zahlung stellt. Es muss also dargelegt werden, dass eine Ehe zwischen den beteiligten Personen bestanden hat, dass die Personen getrennt leben, gegebenenfalls, dass die Ehe auch rechtskräftig geschieden wurde und dass die zusätzlichen Voraussetzungen der Unterhaltsansprüche bestehen. So zum Beispiel, dass die Kinderbetreuung oder eine Krankheit die Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Scheidung nicht zumutbar macht.

In manchen Fällen kann auch den Klagegegner eine Darlegungspflicht treffen, so muss er zum Beispiel im Rahmen der Begrenzung des Unterhaltsanspruchs substantiiert darlegen, dass dem anderen Teil keine ehebedingten Nachteile entstanden sind.

Wer ist am Unterhaltsprozess beteiligt?

Im Regelfall sind der Unterhaltsverpflichtete und der Unterhaltsberechtigte die Verfahrensbeteiligten. Im Rahmen des Kindesunterhalts ist wichtig, dass das Kind wirksam vertreten wird. Besteht ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern, so ist der gesetzliche Vertreter des Kindes der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Ein Problem kann hier nur auftreten, wenn das Sorgerecht der Eltern durch das so genannte Wechselmodell ausgeübt wird, die Eltern das Kind also zu gleichen Teilen betreuen. In diesem Fall muss die Befugnis zur Vertretung des Kindes vom Gericht einem Elternteil zugesprochen werden.

Auf Antrag eines Elternteils kann auch das Jugendamt der gesetzliche Beistand eines Kindes werden.

Antragserwiderung des Klagegegners:

Nach dem der Antrag bei Gericht eingereicht wurde, wird der Antragsgegner zu einer umfassenden Erwiderung aufgefordert. In dieser soll er zu den vom Antragsteller vorgetragenen Tatsachen Stellung nehmen und zum Beispiel die Bedürftigkeit in substantiierter Weise bestreiten. Der Antragsgegner muss darlegen, ob er überhaupt leistungsfähig ist, also finanziell zur Zahlung des Unterhalts in der Lage ist.

Welche Pflichten treffen die Beteiligten?

Eine der wichtigsten Pflichten im Unterhaltsprozess ist die Auskunftspflicht der Beteiligten nach §235 Abs. 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Danach kann das Gericht Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen der Beteiligten einfordern. Erfasst sind davon die regelmäßig die Gehaltsabrechnungen oder Steuerbescheide sowie Auskünfte über das sonstige Vermögen, welches für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist. Darunter fällt zum Beispiel, ob ein Eigenheim vorhanden ist oder ob eine neue nichteheliche Lebenspartnerschaft eingegangen wurde.

Daneben kann das Gericht die Beteiligten noch zu einer schriftlichen Versicherung darüber abzugeben, dass alle abgegebenen Angaben richtig sind.

Ohne vorherige Aufforderung sind die Beteiligten auch dazu verpflichtet dem Gericht mitzuteilen, wenn sich während des Verfahrens Umstände ändern, die zuvor Gegenstand der Aufforderung zur Auskunft waren. Wird von einem der Beteiligten die Auskunftspflicht nicht umfänglich erfüllt, so kann das Gericht für diese Informationen auch auf Dritte zurückgreifen. Das Gericht kann beim Arbeitgeber oder bei einem Sozialleistungsträger erfragen, wie viel die Person verdient bzw. welche Sozialleistungen sie bezieht.

Der weitere Verlauf des Verfahrens einer Unterhaltsklage:

Auf die Stellungnahme folgt die mündliche Verhandlung und in dieser die Beweisaufnahme, welche allerdings in ihrem Umfang im Ermessen des Gerichts liegt. Nach der Beweisaufnahme kommt es zur gerichtlichen Entscheidung. Diese kann entweder in einem Beschluss liegen oder in einem Vergleich, wenn es zu einer Einigung der Beteiligten kommt. Ein solcher Vergleich kann oftmals dem Beschluss vorzuziehen sein, da er auf einem Kompromiss beider Seiten beruht.

Vom Inhalt her muss der Beschluss deutlich sein und einen vollstreckbar sein. Es muss also genau dargelegt werden, ab wann die Zahlung fällig ist und in welcher Höhe. Beim Kindesunterhalt kann auch schon der ansteigende Bedarf des Kindes mit zunehmendem Alter berücksichtigt werden. So werden spätere Streitigkeiten vermieden.

Kommt es nicht zu einem Vergleich zwischen den Parteien, so wird vom Gericht per Beschluss über die geltend gemachten Unterhaltsansprüche entschieden. Daneben wird vom Gericht auch die Kostenentscheidung verlesen.

Das Gericht kann im Unterhaltshauptsacheverfahren auch eine sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen, soweit sich die Entscheidung auf die Leistung von Unterhalt bezieht. Damit ist der Unterhaltsbeschluss auch sofort vollstreckbar.

Die einstweilige Unterhaltsanordnung – wenn schnell gehandelt werden muss

Der Unterhaltsberechtigte kann auch eine einstweilige Unterhaltsanordnung erwirken, sogar ohne anwaltliche Mitwirkung. Dies ist ein grundlegender Unterschied zu den restlichen familienrechtlichen Verfahren, in denen uneingeschränkter Anwaltszwang besteht.

Die einstweilige Anordnung bietet eine vorläufige Vollstreckungsmöglichkeit für einen bestehenden angenommenen Anspruch auf Unterhaltszahlung. Für den Erlass der einstweiligen Anordnung muss der Berechtigte einen ausreichen bestimmten und vollstreckungsfähigen Antrag stellen und diesen begründen. In der Begründung müssen die verfahrensrechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden. Für die Glaubhaftmachung kann eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden. Die notwendigen Urkunden über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sollten beigelegt sein.

Gegenstand einer solchen Anordnung kann entweder ein Unterhaltsanspruch oder auch Auskunftsansprüche sein.

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