Einstellung eines Strafverfahrens

Rechtsanwalt Gramm - Hannover
Rechtsanwalt & Strafverteiger Sascha Gramm

Nachdem ein Ermittlungsverfahren eingeleitete wurde besteht in jedem Verfahrensabschnitt die Möglichkeit ein Strafverfahren einzustellen. Sofern es zu einer Einstellung kommt, ist das Verfahrens als beendet anzusehen, so dass mit weiteren Konsequenzen nicht zu rechnen ist.

Ein Strafverfahren kann aus unterschiedlichen Gründen eingestellt werden, die nachfolgende differenziert von Anwalt Gramm im Strafrecht dargestellt werden.

Die wichtigsten Einstellungsvorschriften sind:

  • 170 Abs.2 StPO
  • 153 Abs.1 StPO
  • 153a Abs.1 StPO

Einstellung wegen Fehlens eines hinreichenden Tatverdachtes

Ein Ermittlungsverfahren muss von der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellte werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht nicht begründet werden kann. Eine Person ist nach dem deutschen Gesetzgeber hinreichend tatverdächtig, wenn die der Person vorgeworfene Tat mit Wahrscheinlichkeit bewiesen werden kann und es daher zu einer Verurteilung im Hauptverfahren kommt. Der hinreichende Tatverdacht ist daher Dreh- und Angelpunkt eines jeden Strafverfahrens. Herr Gramm kann als Anwalt für Strafrecht bereits im Ermittlungsverfahren eingreifen und idealerweise das Verfahren vor Erhebung der öffentliche Anklage zur Einstellung bringen. Dies wäre zumeist das Beste, was einem Beschuldigten im Strafverfahren passieren kann, denn das Ermittlungsverfahren ist anschließend erledigt, da eine Straftat nicht nachgewiesen werden kann.

Häufige Fragen zur Einstellung eines Strafverfahrens (FAQs)

Wann ist ein Strafverfahren eingestellt?

Ein Strafverfahren wird eingestellt (gemäß § 170 Abs. 2 StPO), sofern die ermittelnde Staatsanwaltschaft den Anfangstatverdacht nicht ausreichend hält für eine Anklageerhebung. Eine Einstellung kann ebenso erfolgen bei leichteren Vergehen (Bagatelldelikten).

Kann die Polizei ein Strafverfahren einstellen?

Auf die Einstellung eines Strafverfahrens hat die Polizei keinen Einfluss. Sie kann allenfalls das Ermittlungsverfahren einstellen. Hat sich in diesem Ermittlungsverfahren kein ausreichender Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten ergeben, so kann davon ausgegangen werden, dass das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird.

Wer trägt Kosten bei Einstellung eines Strafverfahrens?

Die Einstellung eines Strafverfahrens mangels Tatverdacht entspricht einem Freispruch. Der Beschuldigte hat in diesem Fall lediglich seine eigenen Auslagen (z.B. Anwaltskosten) zu tragen.

Wie kann man erreichen, das ein Strafverfahren eingestellt wird?

Es ist nicht möglich, aktiv in die Einstellung eines Strafverfahrens einzugreifen. Die Einstellung liegt alleine im Ermessen der ermittelnden Staatsanwaltschaft. In minder schweren Fällen von Vergehen oder Schuld kann ein ein Strafverfahren eingestellt werden unter bestimmten Auflagen oder Weisungen der Staatsanwaltschaft.

Ist die Einstellung eines Strafverfahrens auch eine Verurteilung?

Geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass sich aufgrund der Ergebnisse des polizeilichen Ermittlungsverfahrens kein ausreichender Anlass zur Klageerhebung bietet und eine
Verurteilung somit nicht zu erwarten ist, so wird sie das Verfahren einstellen. Ohne Verfahren folglich auch keine Verurteilung.

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Einstellung wegen geringer Schuld

Neben einer Einstellung wegen Fehlens eines hinreichenden Tatverdachtes besteht auch die Möglichkeit das Verfahren nach § 153 Abs. 1 StPO wegen geringer Schuld einzustellen. Voraussetzung ist, dass es sich bei der Straftat um ein Vergehen und kein Verbrechen handelt, die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht. Eine Straftat ist immer dann als Vergehen anzusehen, wenn die Strafandrohung unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegt oder mit Geldstrafe geahndet werden kann. Ein öffentliches Interesse kann immer dann bejaht werden, wenn eine Gefahr für die Allgemeinheit droht oder wenn der Beschuldigte im öffentlichen Leben steht und daher die Allgemeinheit ein besonderes Interesse an einer Verurteilung haben könnte.

Einstellung nach Erfüllung von Auflagen

Die letzte praxisrelevante Einstellungsmöglichkeit ist die Einstellung nach Erfüllung von Auflagen gemäß § 153a Abs.1 StPO. Bei dieser Variante können Parallelen zur Einstellung nach § 153 Abs.1 StPO gezogen werden. Der Unterschied besteht jedoch dahingehend, dass ein das öffentliche Interesse der Strafverfolgung durch Erfüllung der Auflage beseitigt wird. Als Auflagen sind mehrere Varianten vorgesehen. Üblich sind die Geldzahlungen von an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Zahlung einer bestimmten Summe an das jeweilige Opfer zur Schadenswiedergutmachung. Auch Arbeitsleistungen können als Auflage verhängt werden. Welche Auflage von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht verhängt wird, ist sehr einzelfallabhängig und ist zudem abhängig von den finanziellen Möglichkeiten des Täters.

Sofern ein Verfahren nach §153a Abs. 1 StPO eingestellt wurde und der Beschuldigte die Auflagen erfüllt, so ist das Strafverfahren als beendet anzusehen. ER gilt anschließend nicht als vorbestraft. Werden die erteilten Auflagen jedoch nicht erfüllt, dann wird das Verfahren wieder aufgenommen und es kommt unter Umständen zu einer Verurteilung.

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unterschrift
 Sascha Gramm
Anwalt Strafrecht in Hannover

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