Freispruch – Beendigung des Strafverfahrens
Wurde gegen Sie wegen der Begehung einer Straftat ermittelt oder sogar eine Hauptverhandlung durchgeführt, kann dieses Verfahren für Sie auf unterschiedliche, positive als auch negative, Arten enden. Das Verfahren kann eingestellt oder Sie freigesprochen werden.
Verfahrenseinstellung ist kein Freispruch
Die Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung ist dann möglich, wenn sich im Ermittlungsverfahren der hinreichende Tatverdacht nicht erhärtet hat, Ihnen die Straftat also nicht nachgewiesen werden konnte, oder die Ermittlungen ergeben haben, dass Sie keine Straftat begangen haben. Außerdem ist eine Verfahrenseinstellung dann möglich, wenn ein Prozesshindernis der Verfolgung im Wege steht. Dies kann zum Beispiel die Verjährung der Tat, eine Verhandlungsunfähigkeit oder das Fehlen eines Strafantrages sein.
Die Verfahrenseinstellung, für die die Staatsanwaltschaft zuständig ist, ist nur möglich, wenn die Klage noch nicht erhoben wurde, Sie also noch keine Anklageschrift erhalten haben. Befinden Sie sich hingegen bereits im Hauptverfahren, kann das Verfahren nur noch durch Beschluss oder Urteil enden, wofür das Gericht zuständig ist.
Durch die Verfahrenseinstellung hat sich das Ermittlungsverfahren erledigt. Sie müssen in der Regel also keine weiteren Maßnahmen fürchten. In vielen Fällen kann ein Rechtsanwalt im Strafrecht dafür Sorgen, dass das Verfahren eingestellt wird.
Häufige Fragen zur Beendigung des Strafverfahrens (Freispruch) im Strafrecht (FAQs)
Was bedeutet Freispruch aus tatsächlichen Gründen?
Ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen erfolgt immer dann, wenn eine Straftat nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann oder erwiesenermaßen nicht vom Angeklagten begangen wurde.
Was ist der Unterschied zwischen Freispruch und Einstellung des Verfahrens?
Der Unterschied liegt im Strafklageverbrauch (niemand darf wegen einer Tat mehrmals abgeurteilt werden). Nach einer Verfahrenseinstellung kann ein Verfahren erneut wieder aufgenommen werden. Bei einem Freispruch hingegen gilt die Unschuld als erwiesen und das Verfahren kann nicht wieder aufgenommen werden.
Was bedeutet Freispruch aus rechtlichen Gründen?
Einen Freispruch aus rechtlichen Gründen setzt voraus, dass der Angeklagte keiner strafrechtlichen Anklage schuldig ist.
Kann man auch nach einem Freispruch verurteilt werden?
Nein. Niemand, der wegen einer Tat bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf mehrmals abgeurteilt werden (Strafklageverbrauch).
Was passiert wenn man freigesprochen wird?
Ein Freispruch erfolgt stets durch Urteil. Ein Angeklagter wird von den, gegen ihn erhobenen, Vorwürfen vollständig freigesprochen. Sämtliche Kosten, einschliesslich Auslagen und Verteidigerkosten des Angeklagten, gehen zu Lasten der Staatskasse.
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In vielen Fällen erfährt der Beschuldigte gar nicht, dass gegen ihn ermittelt wurde und, dass das Verfahren eingestellt wurde. Wurden Sie jedoch bereits vorgeladen oder ein Haftbefehl gegen Sie erlassen, muss Ihnen die Verfahrenseinstellung mitgeteilt werden. Eine Begründung, warum das Verfahren eingestellt wurde, erhalten Sie jedoch regelmäßig nicht, da das Gesetz alleine von „in Kenntnis zu setzen“ spricht.
Möchten Sie aber erfahren, warum das Verfahren gegen Sie eingestellt wurde, oder warum überhaupt ermittelt wurde, so können Sie dies durch eine Akteneinsicht in Erfahrung bringen. Diese Akteneinsicht muss jedoch von einem Rechtsanwalt beantragt werden.
Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit
Hat Ihr Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, also rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder die mit Geldstrafe bedroht sind, besteht zudem die Möglichkeit, gem. § 153 StPO das Verfahren einzustellen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Diese Einstellung ist sowohl vor, als auch nach Klageerhebung, möglich, alleine die Zuständigkeit ändert sich.
Die Einstellung nach § 153 StPO kann dabei gem. § 153a StPO unter Auflagen oder Weisungen, wie zum Beispiel die Pflicht einen Täter-Opfer-Ausgleich durchzuführen, oder einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, gestellt werden.
Freispruch im Strafrecht
Sofern Sie bereits eine Anklageschrift, bzw. Eröffnungsbeschluss, erhalten haben, befinden Sie sich im Hauptverfahren. Eine Verfahrenseinstellung ist, außer in den Fällen des § 153 StPO, nicht mehr möglich. Das Verfahren kann jedoch noch durch einen Freispruch, welcher durch Urteil ergeht, positiv für Sie enden.
Einen Freispruch erhalten Sie, wenn das Gericht von Ihrer Unschuld überzeugt ist, oder Zweifel an ihrer Schuld hat.
Einen Freispruch erkennen Sie daran, dass die Urteilsformel „Der Angeklagte wird freigesprochen“ ,lautet.
Werden Ihnen mehrere Straftaten vorgeworfen, zum Beispiel Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung, das Gericht kann aber nur die Begehung des Betruges nachweisen, so erhalten Sie, bezüglich der nicht nachweisbaren Straftat, einen Teilfreispruch. Der Urteilsspruch lautet in diesem Fall „Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen“.
Freispruch aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen
In Fernsehsendungen werden Angeklagte häufig „aus Mangel an Beweisen“ freigesprochen. Diesen Satz werden Sie in Ihrem Freispruch aber wahrscheinlich nicht finden. Beim Freispruch wird nämlich nur zwischen „aus tatsächlichen“ und „aus rechtlichen“ Gründen unterschieden. Einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen erhalten Sie, wenn Ihnen die Straftat nicht nachgewiesen werden konnte, oder erwiesenermaßen nicht von Ihnen begangen wurde. Einen Freispruch aus rechtlichen Gründen erhalten Sie, wenn Ihr Handeln keinen Straftatbestand erfüllt hat. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie eine Straftat versucht haben, der Versuch dieser Straftat jedoch gar nicht unter Strafe gestellt ist.
Kann dem Angeklagten die Begehung der Tat nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, so muss er im Zweifel freigesprochen werden. Es gilt dabei der Grundsatz „in dubio pro reo“ (Im Zweifel für den Angeklagten). Zudem gilt der Amtsermittlungsgrudsatz aus § 244 Abs. 2 StPO. Das Gericht muss den Sachverhalt aufklären und die Schuld nachweisen. Der Angeklagte muss nicht seine Unschuld beweisen.
Freispruch „zweiter Klasse“
Insbesondere in den Medien liest man häufig vom „Freispruch zweiter Klasse“. Dieser Begriff wird dann verwendet, wenn das Gericht zwar von der Schuld des Angeklagten ausgeht, diese aber nicht nachweisen kann.Rechtlich ist die Situation dabei eindeutig. Ein „Freispruch zweiter Klasse“ existiert nicht. Der Freispruch, weil die Tat nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, unterscheidet sich rechtlich gesehen nicht von dem, der ergeht, weil die Unschuld festgestellt wurde.
In der Praxis ist dies jedoch häufig anders. Gerade in den Medien werden Angeklagte, die freigesprochen werden, weil die Schuld nicht festgestellt werden kann, trotzdem als Schuldige behandelt und sozial geächtet Verstärkt wird dies leider dadurch, dass einige Gerichte in ihrem Urteil den Freigesprochenen stigmatisieren. So wird in der Urteilsbegründung die belastende Aussage eines Zeugen für wahrheitsgemäß gehalten, jedoch erwähnt, dass sie einfach nur nicht nachgewiesen werden kann.
Sollten Sie in Ihrem Freispruch Anzeichen für eine solche Stigmatisierung finden, ist Ihnen dringend geraten, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht hat jüngst festgestellt, dass die Unschuldsvermutung auch für den Richter selbst gilt. Wenn eine Tat nicht nachgewiesen werden kann, darf eine Tat nicht als geschehen dargestellt werden.
Rechtsanwalt Gramm kann in diesem Fall gegen das Urteil vorgehen.
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Rechtsanwaltskosten bei einem Freispruch
Wurden Sie freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, bedeutete dies im Umkehrschluss, dass Sie zu Unrecht verfolgt wurden. Diese Verfolgung ist in der Regel aber mit Kosten einhergegangen. Insbesondere Anwaltskosten mussten bezahlt werden. Gem. § 467 Abs. 1 StPO fallen in diesem Fällen daher die Kosten der Staatskasse zur Last. Das bedeutet, dass der Staat alle notwendigen Kosten für Sie übernimmt.
Betonung liegt dabei auf „notwendige Kosten“. Nehmen Sie sich zum Beispiel einen besonders teuren Anwalt, der für jeden Verhandlungstermin erst anreisen muss, so hängt die Erstattung dieser Kosten davon ab, ob es notwendig war, gerade diesen Rechtsanwalt zu nehmen. Dies ist immer einzelfallabhängig und hängt von einer guten Argumentation ab.
Entschädigung für in zu unrecht verbrachter Untersuchungshaft
Nicht selten haben Sie, bis Sie einen Freispruch oder eine Einstellung erhalten, eine nicht nur unerhebliche Zeit in Untersuchungshaft verbracht. Wie sich herausgestellt hat, zu Unrecht.
In diesem Fällen haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch für immaterielle und materielle Schäden. Immaterielle Schäden werden durch eine Pauschale von 25 € pro Tag ersetzt. Im Einzelfall kann der Betrag aber abweichen. Materielle Schäden können wesentlich höher ausfallen. Beispiele für materielle Schäden sind Verdienstausfall oder entgangener Gewinn.
Ob und in welcher Höhe Sie Ansprüche haben, ist ein komplexes Thema. Ihnen ist daher dringend zu raten, Ihren Rechtsanwalt diese Ansprüche geltend machen zu lassen.
Kann ich erneut verfolgt werden?
Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, ob Ihr Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, oder Sie einen Freispruch erhalten haben. Während bei der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO theoretisch die Möglichkeit besteht, dass das Verfahren später, zum Beispiel weil die Staatsanwaltschaft von neuen Tatsachen Kenntnis erlangt an, neu aufgenommen wird, bewirkt der Freispruch einen Strafklageverbrauch. Sie können also in Deutschland wegen der selben Tat nicht erneut angeklagt werden.
Sollten Sie dennoch erneut verfolgt werden, sollten Sie unmittelbar einen, auf Strafrecht spezialisierten, Rechtsanwalt im Strafrecht aufsuchen, damit dieser die Eröffnung der Klage verhindern kann.
Der Freispruch hat, gegenüber der Verfahrenseinstellung, daher einen bedeutenden Vorteil für Sie.
Ist das Urteil (der Freispruch) aber noch nicht rechtskräftig, besteht die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft in Berufung geht oder Revision einlegt. In diesem Fällen muss die nächsthöhere Instanz über den Freispruch entscheiden.
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