Untersuchungshaft im Strafrecht – Strafverteidiger Gramm klärt auf
Die Untersuchungshaft, kurz U-Haft, ist eine Ermittlungsmaßnahme der Staatsanwaltschaft. Diese darf ausschließlich durch einen Haftbefehl durch einen Richter angeordnet werden. Geregelt sind die Voraussetzungen in den §§ 112 ff. der StPO. Die U-Haft darf grundsätzlich nur 6 Monate andauern und soll einer möglichen negativen Beeinflussung des Verfahrens durch den Beschuldigten entgegenwirken.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Untersuchungshaft vorliegen?
Insgesamt müssen zwei Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft vorliegen. Dies sind einmal der dringende Tatverdacht und einmal der Haftgrund. Ein dringender Tatverdacht ist dann gegeben, wenn aufgrund des momentanen Sachverhalts eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verurteilt wird.
Haftgründe können zudem die folgenden sein:
- Fluchtgefahr
- Verdunkelungsgefahr
Eine Person sitzt in Untersuchungshaft – was ist zu tun?
Sofern eine Person in Untersuchungshaft sitzt, sollte anwaltliche Hilfe von einem Rechtsanwalt für Strafrecht in Anspruch genommen werden. Es kann eine notwendige Akteneinsicht beantragt werden und zeitnah ein Haftprüfungstermin beantragt werden.
§ 112 StPO – Die Untersuchungshaft
1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
- festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
- bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
- das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
- a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
- b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
- c) andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
Rechtsanwalt, Strafrecht in Hannover
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