Verkehrsstrafrecht

Rechtsanwalt Gramm - Hannover

Das Verkehrsstrafrecht befasst sich mit allen Straftaten im Zusammenhang mit dem Verkehr

Dabei ist der Straßenverkehr, Schiffsverkehr, Luftverkehr und Bahnverkehr gemeint. Strafverteidiger Gramm gibt Ihnen einen Einblick in dem wichtigsten dieser Bereiche, der Straßenverkehr. Zu Unterscheiden vom Verkehrsstrafrecht sind die Ordnungswidrigkeiten im Verkehr. Straftaten zeichnen sich dadurch aus, dass eine höhere Strafe und nicht nur Bußgelder drohen.

Das „eigentliche“ Verkehrsstrafrecht ist im 28. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Die Straftatbestände, die sich mit dem Straßenverehr befassen, sind in den §§ 315b ff. StGB geregelt. Daneben können aber noch etliche weitere Straftaten einen Verkehrsbezug haben. Neben solchen, die ausdrücklich für den Verkehr geregelt sind, wie zum Beispiel das Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), können auch Straftaten, die eigentlich gar nichts mit dem Verkehr zu tun haben, im Einzelfall einen Bezug zum Straßenverkehr entwickeln. So zum Beispiel die Nötigung beim Drängeln.

Das „eigentliche“ Verkehrsstrafrecht: §§ 315b ff StGB

Das „eigentliche“ Verkehrsstrafrecht umfasst insbesondere folgende Straftaten:
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr § 315b StGB, Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB und Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB.

Für den Juristen ist vor allem die Unterscheidung von § 315b StGB zu § 315c StGB von Bedeutung.
Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB ist dadurch gekennzeichnet, dass er einen sogenannten verkehrsfremden Eingriff vorsieht, also einen Eingriff von außen in den Straßenverkehr. So ist zum Beispiel das Bewerfen eines fahrenden Fahrzeuges mit einem Gegenstand von einer Brücke ein gefährlicher Eingriff in en Straßenverkehr.

Die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB hingegen sieht einen Eingriff von innen vor. Verursachen Sie auf Grund Alkoholeinflusses oder rücksichtslosem und grob verkehrswidrigem Verhalten einen Unfall, verwirklichen Sie den Straftatbestand des § 315c StGB. Wichtig ist dabei aber, dass die Gefährdung des Straßenverkehrs ein konkretes Gefährdungsdelikt ist. Das heißt, dass sie sich nur dann schuldig machen, wenn Sie durch den Eingriff eine konkrete Gefahr für Leib und Leben oder Sachen von bedeutendem Wert (750 Euro) gefährden.

Beachten Sie aber, dass es auch genügt, wenn Sie einen Beifahrer im Fahrzeug befördern und dieser eine Gefährdung für Leib und Leben erfährt.

Eine Besonderheit beinhaltet jedoch der Fall, in dem Sie Ihr Fahrzeug bewusst als Waffe einsetzen. In diesen Fällen nimmt die Rechtsprechung eine sogenannte Pervertierung des KFZ an, weshalb ein Eingriff von außen in den Straßenverkehr und damit eine Strafbarkeit nach § 315b StGB vorliegt. Dieser Unterschied mag für Sie, wegen identischer Strafandrohungen, zwar irrelevant sein, für das Gericht ist er jedoch äußerst relevant.

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Fahren unter Alkoholeinfluss- Trunkenheitsfahrt

Eine weitere Besonderheit stellt das Fahren unter Alkoholeinfluss dar. Dieses kann sowohl nach § 315c StGB, als auch nach dem milderen § 316 StGB bestraft werden.
Führen Sie ein KFZ unter dem Einfluss von Alkohol und sind deshalb fahruntüchtig, verwirklichen Sie immer den milderen Tatbestand des § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr).
Tritt in Folge der Fahruntüchtigkeit eine Gefährdung für Leib und Leben oder Sachen von bedeutendem Wert ein, so verwirklichen Sie darüber hinaus den härteten Straftatbestand des § 315c StGB. Dies kann einen erheblich strengeren Strafrahmen zur Folge haben.

Bei der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit wird zwischen der absoluten und relativen unterschieden. Ab 1,1 Promille gilt die unwiderlegbare Vermutung der Fahruntüchtigkeit, Sie machen sich also auf jeden Fall wegen § 316 StGB strafbar. Unter 1,1 Promille gilt die relative Fahruntüchtigkeit. Diese ist nur dann strafbar, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zu Tage treten, zum Beispiel wenn Sie Schlangenlinien fahren.

Fahren Sie also zum Beispiel mit 0,5 Promille, ohne eine Gefährdung zu verursachen, machen Sie sich nur strafbar, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen sichtbar sind.
Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass Sie mit weniger als 0,5 Promille ein KFZ führen dürfen. Dies stellt zwar nicht zwangsläufig eine Straftat dar, aber unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit. So müssen Sie in diesem Fall mit 2 Punkten in Flensburg, einem Monat Fahrverbot und 500 Euro Strafe rechnen. Bei wiederholten Verstößen erhöht sich die Strafe sogar.
Ein Irrglaube ist daher häufig, dass man mit weniger als 0,5 Promille unbesorgt ein KFZ führen darf. Dies stimmt zwar dann, wenn keine Ausfallerscheinungen vorliegen und kein Unfall verursacht wird. Wird aber doch ein Unfall verursacht, kann dies als Strafe 3 Punkte sowie ein Fahrverbot und Geldstrafe bedeuten.

Verkehrsbezogene Straftaten

Außerhalb des Strafgesetzbuches existieren weitere Straftaten, die unmittelbar an den Verkehr anknüpfen.
So machen Sie sich zum Beispiel nach § 21 StVG strafbar, wenn Sie ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis führen (entweder weil Sie keinen Führerschein besitzen oder weil er Ihnen entzogen wurde). Dies gilt auch dann, wenn Sie als Halter zulassen, dass eine Person ohne gültigen Führerschein Ihr KFZ führt. Lassen Sie daher zum Beispiel Ihr Kind mit Ihrem KFZ üben, machen Sie sich strafbar. Dies gilt jedoch nur auf öffentlichen Straßen.

Ein weiterer Straftatbestand neben dem Strafgesetzbuch ist § 22 StVG. Demnach machen Sie sich strafbar, wenn Sie ein falsches Kennzeichen, also eins, das nicht auf Ihr Fahrzeug zugelassen wurde, verwenden.

Ebenfalls strafbar machen Sie sich, wenn Sie ein KFZ auf öffentlichen Straßen bewegen, ohne über eine gültige Haftpflichtversicherung zu verfügen (§ 6 PflVG).

Sonstige Straftaten, die im Verkehr begangen werden können

Neben den Straftaten der §§ 315 ff. StGB können Sie sich aber auch wegen anderer Straftaten im Strafgesetzbuch strafbar machen. Von besonderer Bedeutung sind die Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB). Verursachen Sie so zum Beispiel fahrlässig einen Unfall mit Personenschäden, kann dies eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung, im Todesfall sogar wegen fahrlässiger Tötung, zur Folge haben.

Besondere Vorsicht ist aktuell in Anbetracht der Diskussionen über Todesopfer in Folge von misslungenen illegalen Straßenrennen walten zu lassen.
Verursachen Sie als Fahrer eines solchen illegalen Straßenrennens einen Unfall mit Todesfolge, kann Ihnen vorgeworfen werden, dass Sie den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen haben, was eine Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Todschlages oder gar Mordes zur Folge haben kann.

Eine weitere, häufig begangene, Straftat ist § 142 StGB. Verursachen Sie einen Unfall und verlassen den Unfallort, ohne die Polizei zu informieren oder die Feststellung Ihrer Daten zu ermöglichen, machen Sie sich wegen unerlaubten Entfernen vom Unfallort (umgangssprachlich „Fahrerflucht“) strafbar. Dies gilt unabhängig von der Größe des Unfalles. Ein häufiger Irrglaube ist, dass das Hinterlassen eines Zettels mit Ihren Daten ausreicht, um einer Strafbarkeit zu umgehen.

Besonderheit: Nötigung durch Drängeln

Eine typische Situation auf der Autobahn: Sie fahren auf der Überholspur und hinter Ihnen taucht ein Fahrzeug auf, das sehr nah auffährt und mit der Lichthupe signalisiert, dass es überholen möchte.
Dies kann bereits eine Strafbarkeit wegen Nötigung nach § 240 StGB begründen.
Eine Strafbarkeit wegen § 240 StGB setzt aber die Anwendung von Gewalt voraus. Ob das bloße dichte Auffahren bereits ausreicht, war in der Rechtsprechung lange umstritten.
In einem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts wurde festgestellt, dass das bedrängte Auffahren für eine Strafbarkeit nur dann ausreicht wenn der psychische Zwang eine physische Zwangswirkung vermittelt. Führt das dichte Auffahren also zu einer körperlich empfundenen Auswirkung, also zu einer physisch merkbaren Angstreaktion, so liegt eine Gewaltanwendung vor.
Sind Sie Opfer einer solchen Situation, sollten Sie sich Kennzeichen, Uhrzeit und den Tathergang merken und einen Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann die von Ihnen beschriebene Situation rechtlich einordnen und gegebenenfalls eine Strafanzeige stellen.

Folgen im Verkehrsstrafrecht

Das Gesetz sieht als Strafe für eine der oben genannten Straftaten neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe vor.
Für Viele Betroffene schlimmer und abschreckender ist aber die Entziehung der Fahrerlaubnis, welche nach § 69 StGB angeordnet werden kann. Die Sperre hält in der Regel zwischen sechs Monaten und fünf Jahren an. In Ausnahmefällen kann aber auch eine lebenslange Entziehung angeordnet werden.

Was können Sie tun?

Wird Ihnen vorgeworfen, sich wegen eines Verkehrsdeliktes strafbar gemacht zu haben, sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt, vorzugsweise einen auf Strafrecht und Verkehrsstrafrecht spezialisierten, anzuvertrauen.
Gemeinsam können Sie eine Verteidigungsstrategie entwickeln.

Bei weiteren Fragen sollten Sie sich an Rechtsanwalt Gramm im Strafrecht wenden.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
unterschrift
Sascha Gramm
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