Welche rechtlichen Konsequenzen drohen beim Diebstahl geringwertiger Sachen?
Im deutschen Strafrecht finden sich verschiedene Straftatbestände, welche den Schutz des Vermögens zum Ziel haben. Als wohl bekanntester Straftatbestand gilt Diebstahl, wobei es hierbei noch einmal nach dem Wert der gestohlenen Sache zu differenzieren gilt. Vermögensdelikte unterliegen den Regelungen des § 242 des Strafgesetzbuches. Für den Diebstahl geringwertiger Sachen kommt § 48a StGB zur Anwendung. Letzterer besagt, dass es sich um einen sogenannten relativen Antragsdelikt handelt. Der Geschädigte muss demzufolge die Strafverfolgung beantragen, von selbst wird die Staatsanwaltschaft nicht tägig. Es sei denn, es liegt ein besonderes öffentliches Interesse vor. Dies ist bei einem derartigen Straftatbestand jedoch nur selten der Fall.
Wann spricht man von Diebstahl?
Ein Diebstahl gemäß § 242 StGB setzt voraus, dass der Täter eine fremde, bewegliche Sache entwendet. Die Eigentumsverhältnisse sind insofern entscheidend, dass der Täter nicht der alleinige Eigentümer der beweglichen Sache sein darf. Es handelt sich demzufolge auch dann um Diebstahl, wenn man etwas entwendet, dass einem nur zum Teil gehört. Lediglich an Sachen, die der alleinigen Sachherrschaft unterstehen, kann kein Diebstahl begangen werden. Solange dieser Sachverhalt nicht vorliegt, handelt es sich auch dann um Diebstahl, wenn die entwendete Sache demjenigen, in dessen Gewahrsam sie sich zum Zeitpunkt der Tat befindet, nicht gehört.
Was gilt rechtlich als „geringwertige“ Sache?
Im Gesetz ist es nicht eindeutig beziffert, ab wann eine Sache als geringwertig anzusehen ist. Demzufolge verfügt das Gericht über einen gewissen Ermessensspielraum, um Letzteres im Einzelfall zu entscheiden. In der Praxis hat sich jedoch die Grenze von 50,00 € durchgesetzt. Das bedeutet, dass wenn der Wert der entwendetet Sache unter 50,00 € liegt, diese als geringwertig gilt. Wichtig: Stiehlt der Täter mehrere Sachen, so wird der Wert addiert. Als klassischer Diebstahl geringwertiger Sachen zählen z. B. Ladendiebstähle, bei denen Kosmetik, Zigaretten u. Ä. entwendet werden.
Diebstahl geringwertiger Sachen Strafe: Was haben Ersttäter zu befürchten?
Ersttäter, die unter vierzehn Jahre alt sind, gelten noch nicht als strafmündig. Eine Verurteilung ist dementsprechend nicht möglich, meist wird jedoch das Jugendamt informiert. Bei einem erwachsenen Ersttäter wird die Angelegenheit bei einem Sachwert unter 50,00 € häufig außergerichtlich beigelegt. Auf Antrag können jedoch eine Strafverfolgung mit Geld- oder sogar Freiheitsstrafe drohen. Wie bereits erwähnt, wird beim Diebstahl geringwertiger Sachen ein Einstellen des Verfahrens von den Gerichten häufig als die beste Lösung angesehen. Wiederholter Diebstahl geringwertiger Sachen zieht jedoch ernste Konsequenzen nach sich. Darauf wollen wir nachfolgend noch einmal näher eingehen.
Diebstahl geringwertiger Sachen Strafe: Wiederholter Diebstahl geringwertiger Sachen
Um die Entwendung geringwertiger Sachen zu bestrafen, ist ein entsprechender Strafantrag des Geschädigten notwendig. Erfolgt dieser fristgemäß, unterscheidet § 248a StGB den Diebstahl geringwertiger Sachen nicht von den üblicherweise vorgesehenen Rechtsfolgen eines Diebstahls gemäß § 242 StGB. Das Strafmaß bleibt identisch. Bei einem Diebstahl drohen dem Täter eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Ob Geldstrafe oder Freiheitsstrafe zur Anwendung kommen, hängt von der Schwere der Tat sowie von den Vorstrafen des Täters ab. Ein Ersttäter, der sich im Supermarkt eine Flasche Wein unter den Mantel schiebt, hat natürlich eine geringere Strafe zu befürchten als jemand, der einen bewaffneten Raubüberfall begeht. Dennoch können auch „kleinere“ Delikte im Wiederholungsfalle eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Wer mehrmals geringwertige Sachen stiehlt und aus den verhängten milden Strafen nichts lernt, hat als Wiederholungstäter irgendwann mit ernsten Konsequenzen zu rechnen: Ganz unabhängig davon, ob immer nur geringwertige Sachen gestohlen werden.
Ist auch versuchter Diebstahl strafbar?
Auch wer den Versuch eines Diebstahls (geringwertiger Dinge) begeht, macht sich gemäß 242 Absatz 2 StGB strafbar. Wer demzufolge bei einem versuchten Diebstahl erwischt wird, hat mit demselben Strafmaß zu rechnen, das bei einer vollendeten Tat zur Anwendung kommt. Allerdings ist laut § 23 Absatz 2 StGB die Möglichkeit einer Strafmilderung entsprechend § 49 StGB nicht ausgeschlossen. Hier kommt es oftmals auf den Einzelfall an.
Innerhalb welcher Frist muss der Strafantrag erfolgen?
Im deutschen Strafrecht gilt es zwischen Antragsdelikten und Offizialdelikten zu differenzieren. Letztere werden auch ohne Strafantrag seitens des Geschädigten von den Strafbehörden verfolgt. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, in jedem Fall tätig zu werden. Als Offizialdelikte gelten alle Verbrechen (Taten, bei denen eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr vorgesehen ist) sowie eine Vielzahl von Vergehen. Stiehlt man geringwertige Sachen, handelt es sich allerdings um einen relativen Antragsdelikt. Ein solcher wird nur bei besonderem öffentlichen Interesse ohne Antragstellung des Geschädigten verfolgt. Bei einem absoluten Antragsdelikt entfällt letztere Möglichkeit. Wer aufgrund des Diebstahls einer Sache von geringem Wert einen Strafantrag stellen möchte, der muss diesen innerhalb von drei Monaten bei den Strafbehörden (Polizei oder Staatsanwaltschaft) einreichen. Unterbleibt dies, kann der Sachverhalt nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden. Die dreimonatige Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an welchem sich die Tat ereignet und der Geschädigte von der Person des Täters Kenntnis erlangt hat. Ein Strafantrag kann von der antragsberechtigten Person auch wieder zurückgezogen werden. Allerdings ist dann ein erneuter Strafantrag nicht mehr möglich, weshalb man diesen Schritt gründlich abwägen sollte.
Wann lässt sich die Strafverfolgung bei einem Diebstahl geringwertiger Sachen einstellen (Verjährung)?
Wer sich in Deutschland strafbar macht, der muss mit Strafverfolgung und Verurteilung rechnen. Allerdings sieht das Strafrecht gewisse Verjährungsfristen vor, sodass bestimmte Taten nach Ablauf der jeweiligen Zeitspanne nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden können. Eine Ausnahme bildet das Verbrechen des Mordes, welches niemals verjährt. Für Diebstahl ist eine Höchstfreiheitsstrafe von fünf Jahren angesetzt. Die Verjährungsfrist beträgt ebenfalls fünf Jahre. Taten, die nach Ablauf dieser Frist bekannt werden, können nicht mehr belangt werden.
Gibt es mildernde Umstände?
Bei einem wiederholten Diebstahl geringwertiger Sachen liegt nicht selten Beschaffungskriminalität zugrunde. So kann sich z. B. ein arbeitsloser, alkoholabhängiger Mensch vermeintlich nicht anders zu helfen wissen, als im Supermarkt eine Flasche Alkohol zu stehlen. Auch in diesem Fall greift das Gesetz durch, jedoch werden individuelle Aspekte beachtet. Ein Beispiel hierzu bildet das Urteil vom 21.10.2014 des OLG Hamm im Falle – 1 RVs 82/14 –. Das Landgericht Siegen verurteile einen alkoholkranken Mann, der eine Wodkaflasche im Wert von 4,99 € aus einem Supermarkt entwendet hatte, zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Grund für die „harte“ Strafe in Anbetracht des geringfügigen Wertes der entwendeten Sache waren die erheblichen gleichartigen Vorstrafen. Das OLG Hamm befand jedoch, dass das Landgericht die mildernden Umstände nicht ausreichend in das Urteil einbezogen hätte: Dazu zählte das Geständnis des Angeklagten, seine Suchterkrankung sowie die Tatsache, dass der Geschädigte die Ware unbeschadet zurückerhalten hatte. Das OLG Hamm verkürzte die Haftstrafe auf einen Monat und eine Woche.