Unterhalt ab 18

Was müssen Eltern für ihre volljährigen Kinder zahlen?

Rechtsanwalt Familienrecht Hannover

Viele Eltern sehen es als selbstverständlich an, ihre Kinder, auch über den 18. Geburtstag hinaus, finanziell zu unterstützen. Dennoch hat der Beginn der Volljährigkeit rechtliche Auswirkungen, die in sämtliche Rechtsgebiete spürbar sind. Plötzlich ist das volljährige „Kind“ beispielshalber in der Lage rechtsverbindliche Verträge zu schließen ohne die Eltern um Erlaubnis zu fragen. Die Volljährigkeit hat auch Auswirkungen auf das Familienrecht. Vor allem bei der Frage des Unterhalts ab 18 tauchen in der Praxis bei Rechtsanwalt Gramm immer wieder ähnliche Fragen auf, die nachfolgend erläutert werden sollen.

Vor allem sind die folgenden Fragen sind immer wieder Gegenstand von Beratungen in unsere Kanzlei für Familienrecht

  • Wann haben volljährige Kinder Unterhaltsansprüche
  • In welcher Höhe besteht ein Anspruch?
  • Wer zahlt was bei getrennten Elternteile?
  • Muss ein Sonderbedarf bezahlt werden?
  • Was passiert, wenn das Einkommen der Eltern nicht reicht?
  • Wann entfällt der Anspruch auf Unterhalt?

Bestehen eines Unterhaltsanspruchs ab 18?

Dass einem Kind auch über seinen 18. Geburtstag hinaus ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen zusteht, lässt sich direkt dem Gesetz entnehmen.

„Nach § 1601 BGB besteht unter Verwandten gerader Linie die Pflicht, einander Unterhalt zu gewähren“

Da das Kind in gerade Linie mit seinen Eltern verwandt ist, bezieht sich diese Pflicht auch auf die Zahlung von Kindesunterhalt. Das Gesetz sieht keine feste Altersgrenze vor, sodass auch mit der Volljährigkeit in der Regel noch ein Anspruch gegeben ist. Unterhalt dient der Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person- das gilt ebenso für volljährige Kinder, für die es in verschiedenen Situationen notwendig ist, dass der Lebensbedarf mit Hilfe der elterlichen Unterhaltszahlungen gedeckt wird.

Ein Anspruch auf Unterhalb ab 18 Jahren besteht grundsätzlich, wenn das volljährige Kind ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage ist, seinen Unterhaltsbedarf durch eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen zu sichern.  Es ist allerdings nicht so, dass sich die Kinder auf diesem Anspruch ausruhen und sich endlos von den Eltern finanziell unterstützen lassen können.
Der Anspruch auf Unterhalt für volljährige Kinder ist nur in Ausnahmefällen gegeben, namentlich vor allem dann, wenn es:

  • noch zur Schule geht
  • eine Ausbildung absolviert
  • studiert
  • aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann
  • unverschuldet arbeitslos ist.

Das klingt zunächst simpel- schaut man jedoch in die Praxis, so ergeben sich immer wieder große Streitigkeiten über dieses Thema, welches durch einen Rechtsanwalt für Familienrecht gelöst werden müssen.

Es stellt sich die Frage wie bspw. mit Situationen umzugehen ist, in denen das Kind

  • sich nach der Schulzeit eine Auszeit nimmt (zur Orientierung oder zum Reisen)
  • ein FsJ oder ein BfD absolviert
  • die Ausbildung oder das Studium abbricht
  • als Au-Pair ins Ausland verzieht
  • das Studium in die Länge zieht
  • das Studienfach (mehrfach) wechselt.

Berufsqualifizierende Ausbildung

Grundsätzlich besteht der Unterhaltsanspruch immer dann, bis das volljährige Kind einen Abschluss der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung erhalten hat.

Situationen, in denen das Kind sich nicht direkt nach der Schulzeit um den Abschluss einer Berufsausbildung bemüht und Situationen, in denen es erst über einen Umweg zu seinem endgültigem Beruf gelangt, rufen ein erhöhtes Konfliktpotenzial hervor. Konflikte werden dann unter Umständen von einem zuständigen Familiengericht gelöst, wobei die einzelnen Situationen durchaus unterschiedlich behandelt und entschieden werden. Es handelt sich vielmehr um Einzelfallentscheidungen, auf die zuvor gesprochene Urteile nicht unbedingt direkt anwendbar sind, auch wenn die Ausgangslage die gleiche ist.  Aufgrund dessen empfiehlt sich bei der Frage, ob ein Unterhalt ab 18 besteht  einen Anwalt für Familienrecht zu konsultieren.

Das volljährige Kind kann zu der Ausübung einer Nebentätigkeitverpflichtet werden um finanziell zumindest zu einem Teil auf eigenen Beinen zu stehen, sofern die reguläre Unterrichtszeit während der Ausbildung weniger als 20 Wochenstunden umfasst.

Sie haben Fragen zum Unterhalt ab 18?

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Unterscheidung privilegiertes Kind- nicht privilegiertes Kind

Bei der Frage ob dem Kind ein Unterhaltsanspruch zusteht – und wenn ja, in welcher Höhe – ist es wichtig den Unterschied zwischen privilegierten und nicht privilegierten Kindernzu kennen. Der jeweilige Status des Kindes hat Einfluss auf den Rang des Unterhaltsanspruchsund auch auf die Höhe. Sind mehrere Kinder unterhaltsberechtigt stellt sich die Frage, welches Kind an erster Stelle steht und wie hoch die jeweiligen Ansprüche ausfallen.

Grundsätzlich wird zwischen Minderjährigen, privilegierten volljährigen Kindern und nicht privilegierten Volljährigenunterschieden.
Privilegierte volljährige Kinder stehen ebenso wie die Minderjährigen auf dem ersten Rang bei der Bestimmung des Unterhaltsanspruchs. Das bedeutet, dass die Unterhaltsansprüche solcher Kinder gegenüber allen anderen Unterhaltsberechtigten übergeordnet sind. Diese Rangfolge ist durch das Gesetz vorgesehen (§ 1609 BGB).
Die Voraussetzungen die ein Kind erfüllen muss, um als privilegiertes Kindan erster Stelle zu stehen sind gesetzlich ebenfalls normiert. Laut § 1603 II BGB gilt als privilegiertes Kind ein volljähriges, dass

  • noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat
  • noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt
  • sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet (Berufsschule nicht erfasst, dagegen aber Fachoberschulen und Gymnasien).
  • Nicht verheiratet ist

Der Status eines privilegierten Kindes kann nur erreicht werden, wenn alle vier Voraussetzungen vorliegen.

Wichtig: Für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder ist der Unterhaltsanspruch also vorrangig.

Erfüllt ein volljähriges Kind bereits eine dieser Voraussetzungen nicht, ist es im Rahmen der Unterhaltszahlungen als nicht privilegiertes Kindanzusehen. Bei der Anspruchsbestimmung nicht privilegierter volljähriger Kinder ist zu beachten, dass diese erst an 4. Stelle der Rangordnung stehen. Unterhaltszahlungen finden dann erst Berücksichtigung, wenn der Unterhalt für die vorrangig Berechtigten abgezogen ist.

In der Praxis führt das oft dazu, dass die Unterhaltszahlungen für nicht privilegierte Kinder sehr gering ausfallen oder gar ausbleiben, da der Unterhaltsverpflichtete schon an die vorrangingen Kinder zahlt und so der Selbstbehalt beim Schuldner schnell erreicht ist. Sind auch nach Abzug der vorrangigen Ansprüche ausreichend finanzielle Mittel bei dem Unterhalsschuldner vorhanden, besteht auch für das nicht privilegierte Kind der 4. Rangordnung der Anspruch in voller Höhe.

Der Unterhalt für Kinder ab 18 Jahren ist in aller Regel als Barunterhalt zu erbringen und zwar grundsätzlich von beiden Elternteilen. Die Regeln über den Naturalunterhalt, die für Kinder vor der Volljährigkeit galten, wenn diese im Elternhaus oder bei einem der Elternteile gelebt hat, finden ab 18 Jahren keine Anwendung mehr.


Höhe des Unterhaltsanspruchs ab 18

Rechtsanwalt Unterhalt ab 18

Steht fest, dass einem Kind als privilegiertes oder nicht privilegiertes ein Anspruch auf Unterhalt zusteht, ist zu klären in welcher Höhe dieser besteht.
Für die Höhe des zu zahlenden Unterhalts ist entscheidend welcher Kategorie das entsprechende Kind angehört. Man unterscheidet zwischen

  • volljährigen Kindern, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und noch im Elternhaus leben
  • volljährigen Schülern und Studenten, die einen eigenen Haushalt führen
  • volljährigen Kindern, die sich in der (ersten) Berufsausbildung befinden
  • anderen volljährigen Kindern.

Anhand dieser Kategorisierung lässt sich der Unterhaltsanspruch eines Kindes bestimmen. Rechtsanwalt Gramm rechnet Ihnen dabei jeweils einen etwaigen Unterhaltsanspruch aus.


Privilegiertes Kind im Unterhaltsrecht 

Bei der Bestimmung der Höhe des Unterhalts für privilegierte volljährige Kinder ist die Düsseldorfer Tabelle maßgebend. Innerhalb der Düsseldorfer Tabelle  festgelegt, abhängig von dem Nettoeinkommen des Unterhalsverpflichteten, der die Höhe des Unterhalts bestimmt. Ebenfalls festgelegt ist ein Selbstbehalt für jeden Elternteil, der sich danach richtet, ob ein Elternteil erwerbstätig ist oder nicht. Zur Zeit liegt der Selbstbehalt für Erwerbstätige bei 1.080 EUR monatlich und der für Elternteile, die nicht erwerbstätig sind, bei 880 EUR monatlich.


Nicht privilegiertes Kind im Haushalt der Eltern 

Lebt ein nichtprivilegiertes Kind noch im Haushalt der Eltern,bestimmt sich die Höhe des Unterhalts ab 18 ebenfalls nach der Düsseldorfer Tabelle. Im Gegensatz zu einem privilegierten Kind im Haushalt der Eltern, liegt der Selbstbehalt hier jedoch deutlich höher. Es ergibt sich für jeden Elternteil ein Selbstbehalt von 1.300 EUR monatlich – unabhängig davon, ob der Elternteil erwerbstätig ist oder nicht.

Nichtprivilegiertes Kind mit eigenem Hausstand

Neben (nicht) privilegierten Kindern, die noch dem Elternhaus angehören, gibt es in der Praxis auch häufig den Fall, dass ein nicht privilegiertes Kind einen eigenen Hausstand führt und dennoch unterhaltsberechtigt ist. Besonders häufig kommt der Fall vor, wenn das volljährige Kind ein Studium beginnt. Aktuell (Stand: 2017) besteht ein Anspruch auf 735 EUR pro Monat – unabhängig von dem Einkommen der Eltern. Der Selbstbehalt für jeden Elternteil liegt ebenfalls bei 1300 EUR monatlich.


Berechnung des Unterhaltsanspruchs ab 18 durch Rechtsanwalt Gramm

Ab dem 18. Geburtstag sind in der Regel immer beide Elternteile verpflichtet, dem Kind Barunterhalt zu leisten. Das gilt auch, wenn das Kind bei einem der Elternteile lebt, da beide Elternteile gleichnah mit dem Kind verwandt sind. Maßgeblich für die Berechnung der Unterhaltshöhe für das volljährige Kind ist das zusammengerechnete, bereinigte Nettoeinkommen beider Elternteile. Wenn das Einkommen beider Elternteile zusammenaddiert und bereinigt wurde lässt sich eine Einordnung in die entsprechende Gruppe in der Düsseldorfer Tabelle vornehmen, wenn sich der Unterhaltsanspruch nicht ohnehin pauschal auf 735 € monatlich beläuft, weil das Kind einen eigenen Hausstand führt. Nachdem das Nettoeinkommen beider Elternteile festgestellt und bereinigt wurde wird der Selbstbehalt für jeden Teil abgezogen. Die Eltern haften dann entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse anteilig bzw. quotenmäßig für die Unterhaltszahlungen.

Es ist nicht von Bedeutung, ob die Eltern noch zusammen leben, verheiratet sind, in Trennung oder Scheidung leben- der Barunterhalt ist stets von beiden Teilen zu leisten.

Ab dem Eintritt in die Volljährigkeit ist das Kind verpflichtet den Anspruch auf Unterhaltszahlungen selber geltend zu machen.

Es ist durchaus möglich, dass ein Elternteil die Zahlungen in voller Höhe alleine tragen muss. Im Vergleich zu einem privilegierten Kind liegt der Selbstbehalt bei einem nicht privilegierten Kind für die Elternteile höher, sodass es dazu kommen kann, dass ein Elternteil aufgrund eines geringen Einkommens unter der Grenze des Selbstbehaltes bleibt und somit keinen Unterhalt zahlen muss.

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Mangelfall beim Unterhalt ab 18

Unter Umständen ist es dem Unterhaltspflichten nicht möglich den eigentlich geschuldeten Unterhalt zu zahlen, ohne den Selbstbehalt zu unterschreiten. In einem solchen Fall kann ein sogenannter „Mangelfall“ vorliegen. Zunächst wird eine verschärfte Einkommensprüfung durchgeführt. In der Praxis wird daher überprüft, ob der Unterhaltspflichtige seine finanzielle Situation nicht verbessern kann. Kommt man nach so einer Prüfung zu dem Ergebnis, dass er nicht bzw. nicht in voller Höhe leistungsfähig ist, liegt ein Mangelfall vor. In der Folge wird der Unterhaltsanspruch angepasst. Bei mehreren Unterhaltsberechtigten entscheidet auch hier die Rangfolge über die Höhe des Anspruchs.

Einkünfte des Kindes – werden Einkünfte bei dem Unterhalt ab 18 berücksichtigt?

Unterhaltszahlungen werden durch die Bedürftigkeit begründet. Wenn ein volljähriges Kind eigene Einkünftebezieht, wirkt sich dies grundsätzlich auf die Bedürftigkeit und somit auf den Unterhaltsanspruch aus.

Wichtig: Das Kindergeldgilt als Einkommen des Kindes und wird bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs in voller Höhe angerechnet.

Der Anspruch ist also in der entsprechenden Höhe zu kürzen. Im Gegenzug zu dieser Regelung ist das Kindergeld auch in voller Höhe an das Kind auszuzahlen. Befindet sich das Kind in einer Berufsausbildung wird die Ausbildungsvergütung nach dem Abzug eines anrechnungsfreien Betrages für berufsbedingte Kosten (90 EUR pro Monat) voll auf die Höhe des Unterhalts angerechnet. Handelt es sich bei dem Kind um einenSchüleroder einen Studenten, besteht grundsätzlich nicht die Pflicht während der Schulausbildung oder des Studiums zusätzlich noch zu arbeiten. Entscheidet sich das Kind dennoch zur Aufnahme einer Nebentätigkeit, dann spricht von sogenannten„überobligatorischen Einkünften“. Handelt es sich dabei nicht um einmalige Einnahmen oder um solche, mit denen lediglich das „Taschengeld“ etwas aufgebessert wird, findet eine Anrechnung auf den zu zahlenden Unterhalt statt.

Eine feste, gesetzliche Regelung gibt es dazu nicht, jedoch kann man in der Regel von einer hälftigen Anrechnung ausgehen. Die Anrechnung von Einkünften aus einer regelmäßigen Nebentätigkeit auf den Unterhalt ist jedoch im Familienrecht und Unterhaltsrecht von weiteren zusätzlichen Faktoren abhängig. Zu einer Anrechnung kommt erst, wenn die Eltern den geschuldeten Unterhalt in voller Höhe leisten. Auch Leistungen nach dem BAföGfinden Berücksichtigung bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs.


Zusätzliche Kosten: Sonderbedarf ? Bestehen weitere Ansprüche?

Teilweise kann bei den Kindern ein Bedarf entstehen, der durch den festgelegten laufenden Unterhalt nicht gedeckt werden kann. Dabei handelt es sich um einen unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf, welcher der Höhe nach nicht vorhersehbar war und aus dem laufenden Unterhalt nicht gezahlt werden kann.

Es handelt sich dabei im Einzelfälle, bei denen die Gerichte sehr unterschiedlich entscheiden, sodass es vorkommen kann, das ein Gericht einen bestimmten Sonderbedarf anerkennt, ein anderes Gericht den gleichen Bedarf aber versagt. Bei Fragen dazu ist daher ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Familienrecht zu kontaktieren.

Die individuellen Gegebenheiten spielen eine entscheidende Rolle. Beispielsweise werden in der Regel Arztkosten anerkannt, sofern sie nicht von der Krankenkasse erstattet werden. Auch ein Auslandsstudium kann einen Grund für einen Mehrbedarf darstellen, wenn es die Studienzeit nicht wesentlich verlängert und für die spätere Karriere förderlich ist. Alltägliche Kosten, die etwa für Brillen, Kleidung oder Möbel entstehen, stellen keinen Sonderbedarf dar. Studiengebühren (nicht aber der Semesterbeitrag) und auch Umzugskosten können als Sonderbedarf gerechtfertigt sein.

Die Haftung für den Sonderbedarf betrifft beide Elternteile anteilsmäßig. Sonderbedarf kann auch rückwirkend geltend gemacht werden – allerdings begrenzt sich der Zeitraum auf ein Jahr ab Entstehung des Anspruchs.

Krankenversicherung des Kindes als Sonderbedarf?

Auch volljährige Kinder sind in der Regel über die Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert, sodass ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag entfällt.


Dauer des Unterhaltsanspruchs -wie lange ist Unterhalt ab 18 zu zahlen?

Zwar schulden die Eltern dem Kind eine angemessene Erstausbildung, woraus die Pflicht besteht, das Kind auch über den 18. Geburtstag hinaus zu unterstützen. Allerdings müssen Eltern nicht endlos für ihre Kinder zahlen. Es gibt keine feste Antwort auf die Frage, wie lange der Kindesunterhalt gezahlt werden muss. In der Regel beschränkt sich die Zeit der Unterhaltszahlungen auf den Zeitraum bis das Kind seine Erstausbildung abgeschlossen hat. Davon umfasst ist sowohl ein Studium als eine Berufsausbildung. Ab diesem Zeitpunkt sollte das Kind sich finanziell selbst versorgen können, sodass die Bedürftigkeit als Grundlage für den Unterhaltsanspruch entfällt. Die Frage, wann eine Erstausbildung abgeschlossen ist, ist ebenfalls nicht einheitlich zu beantworten.

Es gibt Fälle in denen das Kind erst eine Berufsausbildung abschließt und anschließend in dem gleichen Bereich ein Studium beginnt um für die spätere Karriere besser qualifiziert zu sein. Es besteht eine Orientierungsphase, die es dem Kind ermöglichen sich bewusst zu werden, welche berufliche Zukunft es einschlagen möchte. Wird diese Zeit nicht übermäßig ausgedehnt, entfällt der Anspruch auf Unterhalt nicht.

Wechsel des Studienfachs

Auch ein Studienfachwechsel in frühen Semestern ist möglich, wenn danach das Studium zügig und zielorientiert durchgeführt wird. Im Rahmen eines Studiums ist als Richtlinie nicht die Regelstudienzeit entscheidend, sondern die übliche Dauer, die häufig über die der Regelstudienzeitliegt. Den Eltern steht das Recht sich Prüfungsnachweise und Scheine vorzeigen zu lassen, um so auszuschließen, dass das Kind die Ausbildungszeit auf Kosten der Eltern unnötig in die Länge zieht.

Problematisch in diesem Zusammenhang sind häufig Weiterbildungen oder Zweitausbildungen. Eine Weiterbildung hat einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu der bisherigen Ausbildung und unterfällt grundsätzlich auch der Unterhaltspflicht der Eltern. Durch eine Weiterbildung (bspw. Ein direkt angeschlossenes Master-Studium) sollen die Qualifikationen des Kindes für das spätere Arbeitsleben ausgebaut werden. Wohingegen eine Zweitausbildung in der Regel sachfremd der ersten Ausbildung gegenübersteht. In den meisten Fällen muss für eine Zweitausbildung kein Unterhalt geleistet werden. Die Dauer der Unterhaltszahlungen für Kinder in der Ausbildung stellt noch einmal ein eigenes komplexes Thema dar, in dessen Rahmen es viele Vorgaben zu beachten gilt.

Abschließend lässt sich daher festhalten, dass bei der Frage des Unterhalts ab 18 Jahren viele Aspekte berücksichtigt werden müssen. Daher ist es dringend zu empfehlen bei Fragen und Problemen einen Rechtsanwalt für Familienrecht zu kontaktieren.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
unterschrift
 Sascha Gramm
Rechtsanwalt Familienrecht in Hannover, Unterhalt ab 18

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