Sascha Gramm – Ihr Notar in Hannover für Erbrecht und familienrechtliche Angelegenheiten
Notar in Hannover für Erbrecht und familienrechtliche Angelegenheiten
Als Notar bin ich insbesondere auch im Erbrecht und in familienrechtlichen Angelegenheiten tätig. Die Aufgabe eines Notars ist es dabei, Ihre persönlichen Vorstellungen hinsichtlich der Erbfolge für Sie passend rechtlich umzusetzen. Dabei sollten Sie sich schon frühzeitig mit der Vermögensnachfolge befassen, um die Möglichkeit zu nutzen den letzten Willen nach eigenen Vorstellungen abweichend von der gesetzlichen Erbfolge optimal zu gestalten. Gerne berate ich Sie bei der Gestaltung der Erbfolge oder bei Abwicklung eines schon eingetretenen Erbfalls.
Auch im familienrechtlichen Bereich spielt der Notar eine Rolle. Wegen der einschneidenden Rechtsfolgen der Ehe erscheint es nur vernünftig, sich über die Möglichkeiten eines Ehevertrags und einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung beraten zu lassen.
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Testament und Erbverträge
Ist eine Nachlassgestaltung wohl überlegt und rechtssicher formuliert, können im Erbfall Streit und Kosten vermieden werden und das Vermögen kann den eigenen Wünschen entsprecht bewahrt und sicher verteilt werden. Ihre erbrechtlichen Regelungen müssen Ihre Gestaltungswünsche am bestmöglichen berücksichtigen und zu Ihrer persönlichen Situation passen.
Das gesetzliche Erbrecht ist für viele Personen heute nicht mehr gut geeignet und es besteht der Bedarf nach einer letztwilligen Verfügung die gut zur eigenen Lebenssituation passt. Mit Testamenten und Erbverträgen kann von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden. Dabei ist die Beratung durch den Notar die Grundlage. In einem Gespräch können Ihre Vorstellungen und Wünsche besprochen werden, um sie danach rechtssicher und verständlich zu formulieren.
Überblick gesetzliche Erbfolge:
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach den §§ 1924 ff. BGB. Entscheidend ist das Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen. Dabei schließen nähere Verwandte entferntere Verwandte grundsätzlich von der Erbfolge aus. Im deutschen Erbrecht bestimmt sich die gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen und Stämmen. Für Ehegatten gibt es ein besonderes Erbrecht.
Nach dem Gesetz werden die Erben in verschiedene Ordnungen eingeteilt. Gemäß § 1930 BGB löst jede dieser Ordnungen eine Sperrwirkungen aus. Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, kann ein Angehöriger einer nachfolgenden Ordnung nicht Erbe werden. Die Einteilungen der Ordnungen finden sich in den §§ 1924 ff. BGB. So gehören zu den Erben 1. Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers, das sind die Kinder, Enkel und Urenkel.
Innerhalb einer Ordnung werden die Erben nach Stämmen ermittelt. Unter einem Stamm sind die Personen zusammengefasst, die durch dieselbe Person mit dem Erblasser verwandt sind. Ein Kind des Erblassers ist zusammen mit seinen Kindern ein Stamm. Innerhalb eines Stamms, schließt der nähere Abkömmling zum Erblasser die weiteren Abkömmlinge aus.
Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner gehören zu keiner der Ordnungen, der Partner hat im Erbrecht einen Sonderstatus. Die §§ 1931 ff. BGB, § 1371 BGB regeln den Erbteil des Ehegatten. Dabei ist das Erbrecht des Ehegatten abhängig vom Güterstand, in dem die Eheleute verheiratet waren und welche lebenden Angehörige vorhanden sind.
Zu unseren notariellen Leistungen im Rahmen von Testamenten und Erbverträgen gehören beispielsweise:
- Testamente
Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung von Todes wegen. Der Erblasser kann so abweichende Bestimmungen von der gesetzlichen Erbfolge treffen. Unsere Leistungen umfassen auch Testamentsgestaltungen in Sonderfällen, wie Patchwork-Testamente, Geschiedenentestamente oder Behindertentestamente. Auch kann in einem Testament ein Vormund für minderjährige Kinder bestimmt werden, wenn kein sorgeberechtigtes Elternteil mehr lebt und es kann ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden.
- Gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ihren letzten Willen gemeinschaftlich in einer Urkunde niederschreiben. Die Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner können sich gegenseitig abstimmen oder absichern.
- Erbverträge
Der Erbvertrag ist, wie das Testament, eine Verfügung von Todes wegen. Bei dem Erbvertrag handelt es sich aber um einen gegenseitigen Vertrag. Den Erblasser treffen mit Abschluss höhere Bindungswirkungen, als bei einem Testament.
- Erbteils-/ Plichtteilsverzichts
Als Erbe hat man die Möglichkeit auf den Erbteil oder auf den Pflichtteil zu verzichten. Dafür müssen die Parteien zu Lebzeiten einen Vertrag schließen. Dieser bedarf der notariellen Beurkundung.
- Unternehmensnachfolge
Gerade im Rahmen der Unternehmensnachfolge gibt es besondere Anforderungen hinsichtlich der Übertragung von Vermögenswerten. Dabei kann auch gerade eine langjährige Planung wichtig sein, so können Vermögensübertragungen zu Lebzeiten und Verfügungen von Todes wegen sinnvoll kombiniert werden. Entscheidende Kriterien sind dabei vor allem die nachhaltige Sicherung des Unternehmensvermögens, der Unternehmensnachfolge und steuerliche Aspekte.
- Stiftung
Auch eine Stiftung kann ein Instrument zur Nachfolgeregelung sein.
Arten und Formvorschriften
Das Testament kann sowohl privatschriftlich, als auch notariell errichtet werden. Das privatschriftliche Testament muss vom Erblasser handschriftlich verfasst und mit Vor- und Nachnamen unterschrieben werden, sowie Zeit und Ort angegeben werden. Mithilfe eines Notars kann das notarielle Testament errichtet werden. Für die Wirksamkeit des Erbvertrags ist die Beurkundung durch einen Notar erforderlich. Der Erbvertrag kann also nicht wie das Testament handschriftlich errichtet werden.
Warum notariell?
Es sollten nicht die Schwierigkeiten und die Komplexität erbrechtlicher Regelungen unterschätzt werden. Die Erstellung von letztwilligen Verfügungen kann zu Herausforderungen führen. Dabei geht es auch darum den eigenen Willen frei von Zweifeln zu formulieren, sodass im Nachhinein keine Überraschungen aufkommen und es so etwa zu Streit unter den Erben kommen kann. Ihr letzter Wille kann so rechtssicher und klar formuliert werden. Die Vielzahl der erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten kann durch den Notar ausgeschöpft und gezielt eingesetzt werden. So kann Schritt für Schritt die für Sie passende Erbfolgeregelung erarbeitet werden.
Als Notar kann ich Sie über die gesetzliche Erbfolge in Ihrer Familie informieren. Bei der richtigen Planung sollten die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten und deren Rechtsfolge nicht unterschätzt werden. Sind Sie sich im Klaren über die Bindungswirkungen eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrags? Oder was ist der Unterschied zwischen Erbeinsetzung, Vermächtnis, Teilungsanordnung oder einer Auflage? Was sind die Vor- bzw. Nachteile der verschiedenen Formen der letztwilligen Verfügungen? Welche Angehörigen haben Pflichtteilsansprüche und ist das für mein Testament oder Erbvertrag überhaupt relevant? Das kann unter anderem ein Notar anhand Ihres persönlichen Falls erläutern. Der Notar kann Ihnen eine klare rechtliche Orientierung bieten und er kann sicherstellen, dass Ihre Vermögenswerte auch Ihren Wünschen entsprechend weitergegeben werden.
Im Regelfall ist auch ein notariell beurkundetes Testament oder ein Erbvertrag als Erbnachweis ausreichend und erspart die Ausstellung eines Erbscheins.
Nach der Beurkundung kann das Testament beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden und digital im Zentralen Testamentsregister registriert werden, so kann sichergestellt werden, dass es im Todesfall aufgefunden wird.
Vermögensübertragung zu Lebzeiten?
Häufig hört man im Zusammenhang mit letztwilligen Verfügungen auch die lebzeitige Vermögensübertragung, auch vorweggenommene Erbfolge genannt. Dabei wird gerne zumindest angedeutet eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten wäre deutlich besser. Das kann verschiedene Gründe haben. Dazu gehören beispielsweise Erbschaftsteuern, der Wunsch bestimmte Familienangehörige abzusichern und der Wille Pflichtteilsregelungen zu umgehen. Dem steht natürlich gegenüber, dass ein Teil des Vermögens übertragen werden muss, den der Erblasser somit dadurch verliert. Auch hierbei gibt es die verschiedensten Gestaltungsmöglichkeiten, wie Wohn- oder Nießbrauchrechte oder Rentenverpflichtungen. Auch hier kann der Notar bei der Gestaltung helfen. Im Rahmen einer Beratung kann erörtert werden, ob eine lebzeitige Übertragung von Vermögenswerten für Sie in Betracht kommt und wie eine sinnvolle Übertragung von Vermögen bei Ihnen aussehen kann.
Kosten
Wie hoch die Kosten sind, hängt von der Höhe des Nachlasswertes ab. Die Gebühren sind durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Allgemein kann gesagt werden, je größer das Vermögen ist, desto höher sind die Kosten für den Notar.
Das Reinvermögen ergibt sich, wenn man von der Summe des Werts aller Vermögensgegenstände wie Immobilien, Wertpapiere, Bankguthaben die vorhandenen Verbindlichkeiten abzieht.
Dazu kommen können Gebühren für die Verwahrung des Testaments und Registrierung des Testaments im Testamentsregister.
Erbscheinsanträge und Erbausschlagungen
Ist der Erbfall bereits eingetreten, unterstützen wir Sie bei der Abwicklung des Nachlasses. Dazu kann beispielsweise eine Erbausschlagung oder die Beschaffung von Erbscheinen zählen.
Ist der Nachlass des Verstorbenen überschuldet, will der Erbe die Erbschaft im Regelfall nicht annehmen. Er will das Erbe also ausschlagen. Die Ausschlagung muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab der Kenntniserlangung vom Anfall der Erbschaft durch den Erben erklärt werden. Mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen. Die Ausschlagung kann beim Nachlassgericht oder beim Notar erfolgen.
Zum Nachweis des Erbrechts benötigt ein Erbe häufig einen Erbschein. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat oder nur ein privatschriftliches Testament vorliegt. Der Erbschein kann beim Notar beantragt werden.
Bei einem beurkundeten Testament oder Erbvertrag entfällt die Beantragung eines Erbscheins grundsätzlich. Das erspart dem Erben Aufwand und auch Zeit.
Erbengemeinschaften können mit einem Erbauseinandersetzungsvertrag regeln, wie der Nachlass unter den Erben zu verteilen ist.
Außerdem können unter anderem Anträge auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ein europäisches Nachlasszeugnis beurkundet werden.
Familienrechtliche Beurkundungen
Auch wenn es bei einer Ehe nicht der erste Gedanke ist, bringt die Schließung einer Ehe zahlreiche rechtliche Verpflichtungen mit sich. Das Gesetz enthält für familienrechtliche Fälle detaillierte Regelungen. Diese Regelungen können aber dennoch den Interessen der Parteien widersprechen und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfordern eine abweichende Regelung. Durch einen transparenten Ehevertrag können Familien- und Vermögenssituationen individuell geregelt werden. Eine solche Regelung weicht vom gesetzlichen Güterstand ab und bedarf für die Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Ein Ehevertrag kann auch während der Ehe geschlossen werden.
Außerdem empfiehlt es sich für den Fall eines künftigen Scheiterns der Ehe eine individuelle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung abzuschließen. Eine gerichtliche Auseinandersetzung über Scheidungsfolgen kann so vermieden werden. Beide Partner können im Vorfeld Dinge beschließen, die sonst durch Beschluss des Familiengerichts geregelt werden müssten. Dazu können zählen: Sorgerecht für die Kinder, Unterhalt für Ehegatten und Kinder, die Teilung des Hausrats, die eheliche Wohnung oder Versorgungsausgleich. Aufgrund der Scheidungsraten wird eine Regelung der scheidungsbedingten Folgen notwendig, gerade weil es sich um Situationen handelt die emotional aufgeladen sind. Die Kosten für eine Scheidung lassen sich so reduzieren.
Auch im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollten mögliche rechtliche Probleme berücksichtigt werden. Dabei kann es sich zum Beispiel um die Finanzierung einer gemeinsamen Immobilie handeln. Auch solche Fragen können abschließend geklärt und vertraglich festgehalten werden.
Ein Bereich des Familienrechts ist auch die Adoption. Diese ist bei Kindern und auch bei Erwachsenen möglich.
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