Sascha Gramm – Ihr Notar in Hannover für Vorsorge und persönliche Betreuung

Sascha Gramm

Notar mit Amtssitz in Hannover für Vorsorge und persönliche Betreuung

Wer regelt Ihre Angelegenheiten, wenn Sie selbst es nicht mehr können? Unabhängig vom Alter kann es jeden plötzlich treffen und man ist auf andere angewiesen. Die Vorsorge für eine solche Situation, sollte in gesunden Tagen getroffen werden. Im Wesentlichen sind in diesem Bereich Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung zu unterscheiden. Mithilfe eines Notars können Sie herausfinden, was für Sie das Beste ist.

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Notar in Hannover für Vorsorge und persönliche Betreuung

Im Bereich der Vorsorge und persönlichen Betreuung sind Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung zu unterscheiden. Die Begriffe werden zwar oft verwechselt oder synonym verwendet, aber es handelt sich dabei um unterschiedliche Dokumente. Mithilfe der Beratung des Notars können Sie herausfinden, was für Ihre Bedürfnisse das ideale Gestaltungsmittel ist. Im Rahmen eines Beratungstermins steht die individuelle Planung Ihrer Vorsorge und persönlichen Betreuung im Vordergrund, so können Ihre Interessen, Wünsche und Vorstellungen berücksichtigt werden und rechtlich umgesetzt werden.

 

Eine Person wird ausgewählt Entscheidungen für einen selbst zu treffen, sollte man dazu nicht mehr in der Lage sein.  

Im Fall der Einwilligungsunfähigkeit kann im Voraus festgelegt werden, ob und wie eine spätere medizinische Behandlung erfolgen soll, sollte man nicht mehr in der Lage sein seinen Willen zu äußern.

Durch den Verfügenden kann bestimmt werden, wen das Betreuungsgericht als Betreuer bestimmen soll für den Fall, dass eine Betreuung angeordnet wird.

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Vorsorgevollmacht

Allgemein

Sollte man nicht mehr in der Lage sein, Entscheidungen für einen selbst zu treffen, kann mit einer Vorsorgevollmacht eine andere Person dafür ausgewählt werden. Die Vorsorgevollmacht sichert Sie somit für diesen Fall ab und es kann die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung vermieden werden. Mit der Vorsorgevollmacht wird einer anderen Person die Vertretungsmacht verliehen, für Sie und in Ihrem Namen Rechtsgeschäfte zu tätigen. Das ist insbesondere relevant bei Geschäftsunfähigkeit aufgrund von Alter oder Krankheit oder für Notfälle. Es können bestimmte Bereiche von der Vollmacht umfasst oder ausgeschlossen werden. Die Vorsorgevollmacht sollte zu Ihnen und Ihrem Leben passen und daher an Ihre individuellen Bedürfnisse angepasst werden.

Auch eine bereits bestehende Vorsorgevollmacht sollte in regelmäßigen Abständen überprüft werden, sowohl hinsichtlich der Beziehung zu der bevollmächtigten Person und den persönlichen Wünschen, als auch hinsichtlich möglicher juristischer Änderungen.

Was kann geregelt werden?

Es handelt sich um eine Generalvollmacht, wenn die Vollmacht für alle persönlichen und vermögensrechtlichen Bereiche gilt. Es ist aber auch möglich die Vollmacht zu beschränken, zum Beispiel nur für die Gesundheitssorge oder die Vermögenssorge.

Zu den Vermögensangelegenheiten gehören unter anderem das Eingehen von Verbindlichkeiten, der Abschluss von Verträgen oder die außer-/gerichtliche Vertretung gegenüber Personen, Behörden, Gerichten und Banken. Zum persönlichen Bereich zählen Angelegenheiten der Personensorge, Gesundheitsfürsorge, die Aufenthaltsbestimmung und die Entscheidung über die Unterbringung in einem Pflegeheim. Auch Untervollmachten sind möglich oder eine Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus. Hinsichtlich der unterschiedlichen Möglichkeiten der inhaltlichen Ausgestaltung ist eine rechtliche Beratung zu empfehlen.

Was passiert, wenn ich keine Vorsorgevollmacht habe?

Ohne Vorsorgevollmacht wird das Betreuungsgericht tätig und es wird ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt. So kann ein Betreuer bestellt werden, der zum Betroffenen keinen persönlichen Bezug hat.

In § 1358 BGB gibt es seit Januar 2023 ein sogenanntes Notvertretungsrecht für Ehegatten. Dieses Notvertretungsrecht betrifft die gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Das Notvertretungsrecht ist allerdings hinsichtlich Zeit und Inhalt beschränkt. Es ist daher dennoch erforderlich eine Vorsorgevollmacht zu verfassen, da die Vorsorge durch das Notvertretungsrecht nicht vollumfänglich geregelt wird. Zu einer bestehenden Vorsorgevollmacht ist Ehegattennotvertretungsrecht nachrangig.

Form

Grundsätzlich bedürfen Vollmachten keiner Form. Auch eine mündliche Erteilung ist also möglich. Zu Beweiszwecken sollte die Vollmacht aber mindestens schriftlich verfasst werden. Im besten Fall erfolgt aber eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht. Durch die Beurkundung wird die Rechtsgültigkeit sichergestellt, sodass die bevollmächtigte Person rechtskräftig handeln kann. Für einige Geschäfte ist die notarielle Form sogar zwingend vorgeschrieben. Dies gilt beispielsweise für Grundstücksgeschäfte oder handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte.

Der Notar kann Sie weiterhin hinsichtlich der Tragweite der Vorsorgevollmacht beraten und sorgt für eine rechtssichere Formulierung. Auch unter Berücksichtigung der verschiedenen inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten ist eine rechtliche Beratung empfehlenswert.

Es besteht die Möglichkeit die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen, so kann die Vorsorgevollmacht gefunden werden, wenn es darauf ankommt.


Patientenverfügung

Allgemein

Die Patientenverfügung ist in § 1827 BGB geregelt. Demnach kann ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festlegen, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Eine Patientenverfügung wird also besonders wichtig, bei einem Unfall, schwerer Krankheit oder Koma.

Mit der Patientenverfügung kann daher im Voraus festgelegt werden, ob und wie Sie später behandelt werden wollen, sollten Sie nicht mehr in der Lage sein, Ihren Willen selbst zu äußern. Es kann festgelegt werden, ob bestimmten medizinischen Maßnahmen zugestimmt werden soll oder auf welche Maßnahmen verzichtet werden soll. Dabei kann es beispielsweise um Fragen der künstlichen Beatmung, Ernährung oder Organspende gehen.

Die für die Patientenverfügung erforderliche Einwilligungsfähigkeit liegt in der Regel vor, wenn die Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist.

Die Wirkung der Patientenverfügung entfaltet sich lediglich für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit. Dabei ist die Patientenverfügung für alle Beteiligten rechtlich verbindlich. Sie gilt für Ärzte, Pflegepersonal und auch für Betreuer und Bevollmächtigte. Der Wille muss durch die Festlegungen in der Patientenverfügung eindeutig feststellbar sein.

Nach dem Willen des Gesetzgebers hat eine wirksame Patientenverfügung eine unbegrenzte Reichweite. Allerdings ist aktive Sterbehilfe verboten, solche Festlegungen sind unwirksam und der Arzt wird diesen nicht folgen.

Wichtig ist, dass die Patientenverfügung präzise und zweifelsfrei formuliert werden muss. Allgemeine Formulierungen sind nicht geeignet. Daher sollte möglichst konkret beschrieben werden, für welche Situationen die Patientenverfügung gelten soll und welche Wünsche für die Behandlung in dieser Situation bestehen.


Was passiert, wenn ich keine Patientenverfügung habe?

Für den Fall, dass es keine Patientenverfügung gibt oder die Festlegungen auf die vorliegende Situation nicht anwendbar sind, müssen Bevollmächtigte oder Betreuer unter Beachtung des mutmaßlichen Willens des Patienten entscheiden, ob eine Behandlung durchgeführt wird oder unterlassen wird. Die Ärzte schöpfen ihre möglichen Maßnahmen aus, auch wenn die Maßnahmen das Gegenteil des eigentlichen Willens des Patienten darstellen können.


Form

Gemäß § 1827 Absatz 1 BGB gilt für die Patientenverfügung Schriftform. Notwendig ist dabei aber eine eigenhändige Unterschrift. Auch Ort und Datum sollten angegeben werden, um Zweifeln entgegen zu wirken. Die notarielle Form bietet darüber hinaus Sicherheit. So kann auch eine genaue und rechtssichere Formulierung der Behandlungswünsche gewährleistet werden.

Auch ein Gespräch mit einem Arzt kann für die Erstellung einer Patientenverfügung sehr sinnvoll sein.

Die Patientenverfügung kann im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.


Patientenverfügung in Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht

Gerade im Hinblick auf eine Patientenverfügung kann der Vorsorgevollmacht besondere Bedeutung zukommen. Die in der Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person kann so den in der Patientenverfügung formulierten Willen gegenüber den Ärzten durchsetzen. Hinsichtlich der Umsetzung des Patientenwillens kommt der bevollmächtigten Person besondere Bedeutung zu. Daher ist es die Aufgabe der bevollmächtigten Person, dem ausgedrückten Willen Geltung zu verschaffen. Die benannten Personen sind dabei in der Regel mit Ihrer Lebenssituation und Ihren Wünschen vertraut.


Betreuungsverfügung

Allgemein

Mithilfe einer Betreuungsverfügung kann bei einer später eintretenden Betreuungsbedürftigkeit eine Person vorgeschlagen werden, die vom Betreuungsgericht zum Betreuer bestellt werden soll. Auf diese Weise besteht die Möglichkeit frühzeitig Vorsorge für diese Situation zu treffen, um selbst Einfluss darauf zu nehmen, wer in dieser Konstellation hilfreich als Betreuer zur Seite steht. Die Betreuungsverfügung kommt somit zum Einsatz, wenn die rechtliche Betreuung auch tatsächlich erforderlich ist. Dadurch kann verhindert werden, dass das Betreuungsgericht eine andere Person bestellt. In einer Betreuungsverfügung kann aber auch bestimmt werden, dass eine Person gerade von der eignen Betreuung ausgeschlossen werden soll. Das kann relevant werden, wenn es innerhalb der Familie Konflikte oder Meinungsverschiedenheiten gibt.

Die Betreuungsverfügung tritt aber nicht sofort und automatisch in Kraft, wenn die Betreuungsbedürftigkeit eingetreten ist, in jedem Fall wird das Betreuungsgericht eingeschaltet. Gemäß § 1814 Absatz 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und dies auf einer Krankheit oder Behinderung beruht. Der Vorschlag stellt für das Gericht nur eine Empfehlung dar. Gemäß § 1816 Absatz 2 Satz 1 BGB ist diesem Wunsch aber zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet. Die in der Betreuungsverfügung genannte Person wird auf ihre Eignung zum Betreuer überprüft. In der Regel wird das Betreuungsgericht dem Wunsch nachkommen, wenn nichts dagegenspricht.

Darüber hinaus können in der Betreuungsverfügung auch Wünsche und Vorstellungen geäußert werden, wie die spätere Betreuung erfolgen soll, zum Beispiel in welchem Seniorenheim eine Unterbringung stattfinden soll.

Für die Betreuungsverfügung ist Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich.


Was macht ein Betreuer?

Den Umfang der Befugnisse des Betreuers oder der Betreuerin bestimmt das Gericht.

In § 1821 Absatz 1 und 2 BGB heißt es:
Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und macht von seiner Vertretungsmacht nach § 1823 nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.

Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann. Hierzu hat der Betreuer die Wünsche des Betreuten festzustellen. Diesen hat der Betreuer vorbehaltlich Absatz 3 zu entsprechen und den Betreuten bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen. Dies gilt auch für die Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will.

Zu den Aufgaben des Betreuers gehören unter anderem Vermögensangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung und gesundheitliche Fragen.

Er unterliegt der Kontrolle durch das Betreuungsgericht und hat diesem gegenüber eine umfassende Berichts- und Rechnungslegungspflicht.


Form

Für die Betreuungsverfügung ist keine spezielle Form vorgeschrieben. Sie sollte aber schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein, sowie Ort und Datum enthalten.

Die Betreuungsverfügung kann im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden.


Unterschied zur Vorsorgevollmacht

Zwischen einer Betreuungsverfügung und einer Vorsorgevollmacht bestehen häufig Abgrenzungsschwierigkeiten. Beide sind aber voneinander zu unterscheiden. Mithilfe einer Vorsorgevollmacht kann eine andere Person ausgewählt werden, Entscheidungen für einen selbst zu treffen, sollte man dazu nicht mehr in der Lage sein, einer anderen Person wird Vertretungsmacht verliehen.

Eine Betreuungsverfügung räumt der anderen Person keine Vollmacht ein, vielmehr handelt es sich um einen Vorschlag, über den das Betreuungsgericht entscheidet. Die Betreuungsverfügung gilt damit im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht nicht sofort. In der Betreuungsverfügung wird gegenüber der Vorsorgevollmacht darin der Vorteil gesehen, dass daraus noch keine unmittelbaren Handlungsbefugnisse folgen. Die Vorsorgevollmacht kann ab dem Zeitpunkt der Errichtung eingesetzt werden.

Eine Betreuungsverfügung kann auch in Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht errichtet werden.

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