Angeklagter Polizist kommt wegen zu langem Gerichtsverfahren frei
Karlsruhe (jur). Angeklagte müssen nicht dauerhaft in U-Haft schmoren, wenn das Gericht sich bei der Durchführung der Hauptverhandlung zu viel Zeit lässt. Im Durchschnitt sollte ein Gericht schon mehr als einen Verhandlungstag pro Woche ansetzen, forderte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem Beschluss vom Dienstag, 13. Februar 2018 (Az.: 2 Ws 5/18). Damit kommt ein angeklagter, seit einem Jahr und acht Monaten in Untersuchungshaft sitzender Freiburger Polizist trotz Fluchtgefahr wieder frei.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Kriminalbeamten Bestechlichkeit, die Verletzung von Privat- und Dienstgeheimnissen, Strafvereitelung im Amt, Urkundenfälschung, Betrug und Hehlerei vor. So soll der heute 58-jährige Kripo-Beamte unter anderem von Kriminellen für polizeiliche Informationen bezahlt worden sein. Auch Ermittlungen soll der Polizist gegen Geld manipuliert haben.
Seit Anfang Mai 2017 läuft gegen den Mann die Hauptverhandlung vor dem Freiburger Landgericht.
Das OLG hob jedoch nun den Haftbefehl gegen den Mann auf, auch wenn „weiterhin eine große Wahrscheinlichkeit der Verurteilung und Fluchtgefahr“ bestehe. Denn mittlerweile sei der Polizist seit einem Jahr und acht Monaten in Untersuchungshaft. Das Landgericht habe das Hauptverfahren trotz der langen U-Haft nicht mit der gebotenen Beschleunigung durchgeführt.
„Dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer umgreifenden Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag in der Woche wurde nicht Genüge getan“, rügte das OLG. Selbst wenn urlaubsbedingte Verhinderungen am Verfahren Beteiligter nicht berücksichtigt werden, liege die Sitzungsdichte immer noch bei nur 0,94 Verhandlungstagen pro Woche. Ursache hierfür sei nicht nur die hohe Belastung der Strafkammer, sondern auch eine „ungenügend vorausschauende Verhandlungsplanung“. Die Fortdauer der Untersuchungshaft sei daher nicht mehr zu rechtfertigen.
Auch wenn der Mann nun auf freien Fuß kommt, wird die Hauptverhandlung weiter durchgeführt.
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