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Die Strafbarkeit der Nötigung im Straßenverkehr

Rechtsanwalt StrafrechtHannoverIm Straßenverkehr hat das Delikt der Nötigung in besonderem Maße an Bedeutung gewonnen. Zuerst muss man sich aber klar machen, welches Verhalten bei der Nötigung überhaupt unter Strafe gestellt wird. Nach dem Gesetz ist eine Nötigung das rechtswidrige Zwingen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel. Der Strafrahmen der Nötigung umfasst Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Gewalt und Drohung mit empfindlichen Übel:

Als Gewalt gilt ein zumindest auch körperlicher vermittelter Zwang zur Überwindung eines Widerstandes, dieser kann entweder tatsächlich geleistet oder nur erwartet sein.
Für die Drohung mit einem empfindlichen Übel muss die Drohung geeignet sein einen vernünftigen Menschen in der konkreten Situation zu dem gewollten Verhalten zu zwingen.

Die Nötigung im Straßenverkehr:

Das Zwingen zu einem bestimmten Verhalten im Straßenverkehr zum Beispiel das Abdrängen oder das Zwingen zu einer Notbremsung werden von der Rechtsprechung als Gewaltanwendung eingestuft, auch wenn die gesamte Rechtsprechung zu diesem Thema teils unübersichtlich und uneinheitlich ist. Meist wird die Nötigung über die erforderliche Verwerflichkeit des Handelns. Diese Verwerflichkeit kann sich zum einen aus dem erstrebten Zweck der Handlung ergeben, so zum Beispiel, wenn ein Autofahrer einen anderen um ihn zu schikanieren ausbremst. Zum anderen kann sich die Verwerflichkeit auch aus der Gefährlichkeit der Handlung ergeben, so zum Beispiel bei zu dichtem Auffahren, um den anderen Autofahrer zum Überholen zu zwingen.

Nötigung durch zu dichtes Auffahren:

Ganz pauschal kann nicht gesagt werden, wann ein Gericht ein Verhalten als nötigend ansehen würde. So kommt eine Nötigung durch zu dichtes Auffahren zwar grundsätzlich in Betracht, wenn über eine längere Strecke immer wieder sehr nah aufgefahren wird. Geschieht dies auf einer Strecke, die kürzer ist als 100 Meter, so wird meist nicht von einer Nötigung ausgegangen. Gegen eine Nötigung durch zu dichtes Auffahren kann auch ganz generell sprechen, dass der Forderung nicht durch Einsetzen von Lichthupe oder Signalhorn Nachdruck verliehen wurde. Blockiert ein Fahrer, unter Verstoß des Rechtsfahrgebots, aber die Überholspur, so ist ein einmaliges Betätigen der Lichthupe noch nicht als Nötigung anzusehen, wenn damit die Überholabsicht angedeutet werden soll.

Nötigung durch Ausbremsen:

In diesem Fall bringt der Vordermann sein Fahrzeug ohne ersichtlichen Grund entweder zum Stillstand oder er bremst es auf eine stark reduzierte Geschwindigkeit herunter und zwingt somit den Fahrer im nachfolgenden Fahrzeug zum Anhalten. Dieses Verhalten wird vom Gewaltbegriff der Nötigung erfasst. Somit erfüllt auch die vollständige Blockade der Fahrbahn durch Querstellen des Fahrzeugs den Gewaltbegriff. Die Verwerflichkeit ist schon dann gegeben, wenn der Täter durch sein Verhalten verkehrsfremde Ziele verfolgt, als sich zum Beispiel am nachfolgenden Fahrer rächen will oder ihn in irgendeiner Form disziplinieren will. Die Verwerflichkeit liegt natürlich auch vor, wenn es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommt.

Nötigung durch „Schneiden“ anderer Fahrzeuge:

Die Fälle des „Schneiden“ anderer Verkehrsteilnehmer können ähnlich behandelt werden, wie die Fälle des Ausbremsens. Überholt jemand besonders rücksichtslos, indem er zum Beispiel einen Radfahrer oder Kraftradfahrer schneidet, um schneller voranzukommen und so eine Gefahrenlage schafft, der sich der andere nur durch starkes Abbremsen entziehen kann. In diese Kategorie fällt auch das sog. „Kolonnenspringen“, bei dem entgegenkommende oder nachfolgende Fahrzeuge zum Bremsen gezwungen werden.

Nötigung durch Verhindern eines Überholvorganges:

Das Verhindern des Überholens durch eine verkehrswidrige Fahrweise kann nur noch unter bestimmten Voraussetzungen als Nötigung im Straßenverkehr gewertet werden. Die Hauptfallgruppe bildet hier das Blockieren der linken Spur. Eine Nötigung wird hier angenommen, sobald andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden, auch wenn dies keine zwingende Voraussetzung ist. So kann es auch als nötigendes Verhalten angesehen werden, wenn dieses Verhalten über eine längere Strecke und ohne vernünftigen Grund andauert und scheinbar nur der Schikane anderer Autofahrer dienen soll. Auch als Nötigung kann es angesehen werden, wenn jemand seine Geschwindigkeit immer wieder kurzzeitig erhöht und dem Linksfahrenden somit den Überholvorgang unmöglich macht. Das gleiche gilt, wenn der Rechtsfahrende den Abstand zu seinem Vordermann derart verkürzt, dass für den Überholenden keine Lücke zum einscheren mehr existiert.

Nötigung durch Zufahren auf eine Person:

Fährt ein Autofahrer auf eine Person zu, um sie dazu zu bewegen den Weg freizumachen, so wird dies in den meisten Fällen auch als verwerfliche Nötigung im Straßenverkehr angesehen. Dies gilt auch, wenn der Fußgänger eine Parklücke versperrt. Zwar handelt der Fußgänger rechtswidrig, aber das Gebrauch machen von dem Notwehrrecht kann hier rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Fußgänger gefährdet oder sogar verletzt wird. In diesen Fällen wird von einer Gewaltanwendung ausgegangen. Droht der Autofahrer den Fußgängern sie zu überfahren, dann liegt keine Gewaltanwendung aber die Drohung mit einem empfindlichen Übel vor.

Beispiele:

In einem Fall, der vom OLG Hamm entschieden wurde, war ein Autofahrer über eine Strecke von zwei Kilometern immer wieder bis auf einen Abstand von vier Metern auf den anderen aufgefahren und das bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 100 bis 120 km/H. Das Gericht entschied, dass in einem solchen Fall die Voraussetzungen der Nötigung erfüllt waren, denn es habe sich bei diesem Verhalten nicht bloß um ein kurzzeitiges Bedrängen gehandelt. Der Fahrer des bedrängenden Autos hatte den Vordermann schlussendlich rechts überholt und war davor immer wieder von links nach rechts gependelt, woraus das Gericht auch auf den Nötigungsvorsatz des Fahrers schloss.

Auch das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2007 über einen solchen Fall zu entscheiden gehabt. Der Beschwerdeführer war innerorts immer wieder nah aufgefahren und hatte gleichzeitig sowohl die gehupt als auch Lichthupe gegeben. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass ein solches Verhalten den Gewaltbegriff im Rahmen der Nötigung erfüllt und somit ein solches Verhalten grundsätzlich auch den Tatbestand der Nötigung erfüllen kann.

weitere Strafbarkeiten:

Neben der Nötigung kann es auch zu einer Strafbarkeit aus den Straßenverkehrsdelikten kommen. Darunter fallen unter anderem die gefährlichen Eingriffe in den Straßenverkehr und die Gefährdung des Straßenverkehrs. So kann zum Beispiel das Zufahren auf einen Fußgänger auch ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr sein, wenn es zu einem Gefahrerfolg kommt.

Wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs macht sich strafbar, wer beispielsweise grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet oder in gleicher Weise falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Grob verkehrswidrig umschreibt einen besonders schweren Verstoß gegen Verkehrsvorschriften und rücksichtlos handelt, wer aus eigensüchtigen Gründen seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern vernachlässigt oder von vornherein kein Bedenken gegen sein Verhalten aufkommen lässt.

Als Taterfolg genügt in diesem Fall auch, dass eine konkrete Gefahr für einen anderen Verkehrsteilnehmer entstanden ist. Dies wäre der Fall, wenn die Abwendung des Schadens nur noch als Zufall angesehen werden kann oder wenn grundsätzlich der Eintritt der Schädigung wahrscheinlicher ist als deren Ausbleiben.

Bestraft wird die Gefährdung des Straßenverkehrs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe. Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ist mit dem gleichen Strafmaß bedroht.

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