Corona-Pandemie: Strafbarkeit gefälschter Impfpässe

Aufgrund der Corona-Pandemie ist es deutschlandweit dazugekommen, dass zum Teil Bürger einen gefälschten Impfpass bei sich führen. Häufig ist dieser gefälschte Impfausweis käuflich erwerbbar.

Fraglich in diesem Zusammenhang ist, ob das Vorzeigen und auch das Herstellen eines gefälschten Impfpasses strafbar ist. Die Staatsanwaltschaften in Deutschland haben bereits in diesem Zusammenhang mehr als 3.000 Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Ist das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises strafbar?

Der deutsche Gesetzgeber hat im Strafgesetzbuch (StGB) die sogenannte Urkundenfälschung nach § 267 StGB unter Strafe gestellt. Wie das Wort Urkundenfälschung schon ausdrückt, muss es sich daher bei einem gefälschten Impfausweis tatsächlich um eine Urkunde im rechtlichen Sinne handeln. 

Grundsätzlich lässt sich hervorheben, dass Impfpässe als solche in der Regel eine Urkunde darstellen. Gleichwohl gibt es in diesem Zusammenhang eine interessante Entscheidung des Landgerichtes Osnabrück. Das Landgericht Osnabrück hatte in der Urteilsbegründung argumentiert, dass es sich bei Impfpässen um ein Gesundheitszeugnishandeln könnte. 

Bei den Strafrechtsnormen über die Fälschung von Gesundheitszeugnissen ist rechtlich anzumerken, dass es sich um Spezialvorschriften handelt. Das bedeutet, dass wenn ein Impfpass ein Gesundheitszeugnis darstelle und eine Strafbarkeit nach den Spezialvorschriften nicht in Betracht kommt ein Rückgriff auf die allgemeinem Urkundsdelikten nicht in Frage kommt. 

Die Spezialvorschriften zum Gesundheitszeugnis stellen nach Ansicht des Gerichtes ausnahmslos nur eine Urkundenfälschung dann unter Strafe, wenn die Urkundenfälschung zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften dient. Dies dürfte in der Praxis bei dem Herstellen eines gefälschten Impfausweises jedoch nicht der Fall sein. 

Der gefälschte Impfausweis wird in der Regel in einer Apotheke zur Erstellung eines digitalen Impfausweises vorgezeigt, oder bei sonstigen Aktivitäten, bei der die Vorlage eines Impfnachweises erforderlich ist. 

Eine Vorlage bei einer Behörde findet grundsätzlich nicht statt. Demnach hatte das Landgericht Osnabrück entschieden, dass die Herstellung eines gefälschten Impfausweises und das Vorzeigen eines Impfausweises, beispielsweise in einer Apotheke nicht unter Strafe steht. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Abschriften der Urkundenfälschung sei unzulässig.

Aufgrund dieser Entscheidung kam es sodann zu einer politischen Debatte. Das Bundesjustizministerium wollte in diesen Zusammenhang eine Nachbesserung innerhalb des Gesetzes erreichen. Dementsprechend gibt es bereits einen Gesetzesentwurf, welcher ausdrücklich das Erstellen eines gefälschten Impfausweises und das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises unter Strafe stellt. 

Wie verbindlich ist die Entscheidung des Landgerichtes Osnabrück?

Aufgrund der Entscheidung des Landgerichtes Osnabrück haben die Generalstaatsanwaltschaften entsprechend reagiert und ausdrücklich mitgeteilt, dass die Rechtsansicht nicht geteilt wird. Insbesondere ist dem Urteil des Landgerichtes Osnabrück ausdrücklich widersprochen worden. 

Es bleibt daher abzuwarten, ob auch die höheren Gerichte die Ansicht des Landgerichtes Osnabrück teilen. 

Vor diesem Hintergrund kann gegenwärtig abschließend nicht gesagt werden, ob das Herstellen eines gefälschten Impfausweises und das Vorzeigen eine Urkundenfälschung eine Strafbarkeit darstellt. 

Jedenfalls ist deutlich geworden, dass bei einem gegen sich eingeleiteten Ermittlungsverfahren dringend anwaltliche Hilfe notwendig ist.

Bei Fragen zum Thema Strafbarkeit von gefälschten Impfausweisen kontaktieren Sie mich gerne in meiner Kanzlei in Hannover.