Kindesunterhalt ab 18: bis wann muss gezahlt werden?

Rechtsanwalt Gramm - Hannover
Rechtsanwalt Familienrecht Sascha Gramm

In der anwaltlichen Praxis taucht immer wieder die Frage in Beratungen auf, ob ein Elternteil verpflichtet ist, Unterhalt zu zahlen, wenn das Kind das 18. Lebensjahr erreicht hat. Der Gesetzgeber spricht in diesem Zusammenhang von dem sogenannten Volljährigenunterhalt.

Besteht daher ein Anspruch auf Volljährigenunterhalt?

Grundsätzlich endet die Unterhaltsverpflichtung mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres des Kindes. Fraglich ist, ob trotz des Erreichens des 18. Lebensjahres ein Unterhalt weiter geschuldet sein kann. Dies hängt vor allem von der aktuellen Lebenssituation des Kindes ab.

Grundsätzlich lässt sich zunächst die Aussage treffen, dass ein Kind, unabhängig vom Alter, immer einen Anspruch auf Unterhalt hat, sofern es sich in einer Schulausbildung befindet oder aber eine Ausbildung oder ein Studium absolviert wird. Dementsprechend besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung im Einzelfall bei Kindern, welche das 18. Lebensjahr erreicht haben.

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Wie wird der Unterhalt von volljährigen Kindern berechnet?

Die Berechnung des zustehenden Kindesunterhaltes ab 18 ist anders als die Berechnung bei Kindern unter 18. Mit Erreichen des 18. Lebensjahres sind nämlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig.

Für die Höhe des zu leistenden Unterhaltes ist es daher zwingend erforderlich, dass beide Elternteile ihr Einkommen offenlegen, sodass ein Gesamteinkommen der Eltern zunächst berechnet werden kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind bei einem Elternteil lebt, oder aber ob die Eltern noch verheiratet miteinander sind. Es besteht daher ein entsprechender Auskunftsanspruch der Eltern untereinander hinsichtlich der aktuellen Einkommenssituation.

Nach Berechnung des Gesamteinkommens muss sodann eine sogenannte Quotenberechnung vorgenommen werden. Das bedeutet, es muss zunächst ermittelt werden, welcher der Elternteile zu welcher Quote an einem etwaigen Unterhalt zu haften haben. Dies erfolgt dahingehend, indem berechnet wird, welchen Anteil der jeweilige Elternteil am Gesamteinkommen erzielt.

Beispiel: Ein Elternteil verdient monatlich 2.500,00 EUR netto. Der andere Elternteil monatlich 1.500,00 EUR. Das Gesamteinkommen beträgt insofern 4.000,00 EUR. Davon trägt ein Ehegatte, welcher 2.500,00 EUR verdient, insgesamt 62,5 % bei. Der andere Ehegatte 38,5 %.

Diese Berechnung ist immer voranzustellen, um zunächst die Quote berechnen zu können.

Sodann wird im zweiten Schritt der Bedarf eines jeden Kindes ermittelt. Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle ist in diesem Zusammenhang heranzuziehen, sodass sich die Höhe des Unterhaltes nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle berechnet.

Bei Studierenden mit eigenem Hausstand ist dies etwas anders. Der monatliche Bedarf beträgt 880,00 EUR. Von diesem Betrag und auch von dem Betrag innerhalb der Düsseldorfer Tabelle ist sodann das gesamte Kindergeld in Abzug zu bringen.  Dies beträgt monatlich gegenwärtig 219,00 EUR (Stand 2022).

Von dem dann errechneten Betrag hat in dem obigen Beispiel der eine Ehegatte 62,5 % an monatlichen Unterhalt zu zahlen. Der andere Ehegatte sodann 38,5 %.

Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass grundsätzlich beide Elternteile gemäß ihrer Einkommenssituation sich am Volljährigenunterhalt zu beteiligen haben, wenn das Kind sich entweder noch in der Schule befindet, oder eine Erstausbildung absolviert, oder aber ein Studium absolviert.

Was passiert, wenn ein Elternteil nicht leistungsfähig ist?

In der Praxis kommt es häufig vor, dass aufgrund des niedrigen Einkommens ein Ehegatte nicht in der Lage ist, sich am Kindesunterhalt zu beteiligen. Insofern stellt sich sodann die Frage, ob der andere Elternteil den Ausfall des anderen übernehmen muss. Dies ist zweifelsohne nicht der Fall.

Die oben dargelegte Quotenberechnung erfolgt auch bei Personen, die unter dem Selbstbehalt liegen. Der andere Elternteil haftet daher nicht für den Ausfall des anderen Elternteils. Dies führt faktisch dazu, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem mehrverdienenden Elternteil gleichbleibt und am Ende das gemeinschaftliche Kind in Summe einen geringeren Unterhalt erhält.

Bekommt ein Kind auch Volljährigenunterhalt, wenn es älter als 25 Jahre ist?

Das Alter des Kindes spielt bei der Frage des Volljährigenunterhaltes grundsätzlich keine Rolle. Häufig gibt es Studierende, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben und sich immer noch im Studium befinden.

In einer solchen Konstellation ist zu überprüfen, ob das Kind beispielsweise das Studium zielstrebig absolviert hat. Insofern ist die Regelstudienzeit heranzuziehen. Beträgt beispielsweise die Regelstudienzeit 9 Semester und das Kind befindet sich ohne Abschluss im 16. Semester, dürfte man zweifelsohne davon ausgehen, dass die Ausbildung nicht zielstrebig verfolgt wird, mit der Folge, dass sodann der Volljährigenunterhaltsanspruch nicht mehr gegeben ist.

Dementsprechend ist es immer auch für die Eltern wichtig, dass das Kind möglichst zügig einen Abschluss tätig.

Wie bekomme ich heraus, ob ein Kind sich in einer Ausbildung, in einem Studium oder in einer Schulausbildung befindet?

Mit Erreichen des 18. Lebensjahres ist grundsätzlich das Kind selbstverantwortlich für seinen Unterhaltsanspruch. Sollte es keinen Unterhaltstitel geben, so könnten die Eltern theoretisch zunächst den Unterhalt vollständig einstellen und abwarten, bis das gemeinschaftliche Kind den Anspruch gegenüber den Eltern geltend macht.

In einem solchen Fall ist dieser Anspruch sodann von dem Kind durch Vorlage geeigneter Nachweise zu begründen. Dies können beispielsweise ein Ausbildungsnachweis, eine Studienbescheinigung, oder aber eine Schulbescheinigung sein.

Nun ist diese Darstellung oft praxisfern, da die Eltern häufig den Unterhalt nicht einfach einstellen, jedoch entsprechende Nachweise für sich benötigen. In einem solchen Fall ist es daher ratsam, mithilfe eines Rechtsanwaltes für Familienrecht das gemeinschaftliche Kind anzuschreiben und höflich zunächst darum zu bitten, entsprechende Nachweise beizubringen, um sodann den Unterhaltsanspruch zu rechtfertigen.

Dieser Anspruch auf Auskunftserteilung ist in regelmäßigen Abständen geltend zu machen, um auch tatsächlich die Gewissheit zu haben, dass der Unterhaltsberechtigte weiterhin sich in der entsprechenden Ausbildungssituation befindet.

Das volljährige Kind erhält eine Ausbildungsvergütung, muss dennoch Unterhalt gezahlt werden?

Grundsätzlich erst einmal lässt sich festhalten, dass auch während einer Ausbildung, unabhängig von der Frage der Vergütung ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern besteht. Die Frage zielt insofern darauf ab, ob dieser bestehende Unterhaltsanspruch, mathematisch, aufgrund des Einkommens des Kindes auf null berechnet wird.

In diesem Zusammenhang muss geklärt werden, ob das Einkommen des Kindes aus der Ausbildung angerechnet wird. Die Rechtsprechung ist diesbezüglich eindeutig. Die Ausbildungsvergütung ist auf einen etwaigen Unterhaltsanspruch anzurechnen, jedoch nicht in voller Höhe.

Häufig wird ein sogenannter „Freibetrag“ ermittelt, welcher nicht in Abzug gebracht wird. Dieser liegt zwischen 80,00 EUR – 100,00 EUR monatlich. Das bedeutet, sollte beispielsweise ein mathematischer Unterhaltsanspruch aufgrund der Quotenberechnung in Höhe von monatlich 500,00 EUR errechnet werden und das Kind erhält einen Lohn in Höhe von 550,00 EUR netto im ersten Lehrjahr, wären sodann nach Abzug des Freibetrages 450,00 EUR anzurechnen, sodass ein Restanspruch in Höhe von 50,00 EUR monatlich verbliebe, welcher sodann gemäß der oben errechneten Quote anteilig zwischen den Eltern aufgeteilt werden müsste.

Fazit: Im Ergebnis ist die Berechnung vom sogenannten Volljährigenunterhalt komplex. Es ist zu empfehlen, immer einen kompetenten Rechtsanwalt zu konsultieren, damit sowohl die Anspruchshöhe als auch die Überprüfung, ob überhaupt ein Anspruch besteht, rechtlich geprüft werden kann.

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  Kategorie: Familienrecht
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