Kindesunterhalt nachfordern – möglich?

Viele Mütter oder Väter stehen vor der Frage, ob es grundsätzlich möglich ist, Kindesunterhalt nachfordern zu können. Hier muss man leider sagen „ es kommt wie immer darauf an“. In den meisten Fällen ist die Geltendmachung wenig erfolgversprechend. Zudem müssen bestimmte Fristen bedacht werden, innerhalb welcher die Forderung geltend gemacht werden muss. Ansonsten kommt es zu einer Kindesunterhalt Verjährung. Nachstehend folgen einige wichtige Tipps, um die gesetzlichen Fallstricke und Tücken umgehen zu können. Zum Teil wurden die Gesetze aber auch so gestaltet, dass sie dem Schutz des Unterhaltspflichtigen dienen. Er soll keiner unbilligen Härte ausgesetzt sein.

Der Kindesunterhalt

Grundsätzlich ist der Kindesunterhalt, auch KU, ein Unterhalt, welche Erziehungsberechtigte an ihre Kinder leisten müssen. Er ist Teil der sogenannten „familiären Solidarität“. Dabei geht es um die materiellen Zuwendungen, die Eltern ihren Kindern schulden. Lebt das Kind bei beiden Elternteilen, so wird auch der Kindesunterhalt aufgeteilt. Kommt es hingegen zu einer Trennung, ist in der Regel der Elternteil, welcher das Zuhause stellt, für den Naturunterhalt zuständig und der andere Elternteil hat den sogenannten Barunterhalt zu leisten.

Nachforderung von Kindesunterhalt?

Ob eine Nachforderung des Kindesunterhaltes möglich ist, klärt der § 1613 BGB. Hier findet man die Ausführungen, dass eine Nachforderung nur in Ausnahmefällen möglich ist. Darunter wird weiter unterschieden zwischen den Ausnahmen mit und denen ohne Sicherungsmaßnahmen. Eine Ausnahme mit Sicherungsmaßnahmen stellt eine Aufforderung zur Auskunftserteilung, eine Unterhaltsklage oder eine Inverzugsetzung dar. Geregelt ist dies in § 1613 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Ausnahmen ohne Sicherungsmaßnahmen gelten im Rahmend der Geltendmachung von Sonderbedarf sowie auch der unmöglichen Geltendmachung und tatsächlichen oder rechtlichen Gründen. Dies wiederum ist geregelt in § 1613 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Grundsätzliches zum Unterhalt

Das Gesetz ist bezogen auf die Nachforderung von KU relativ streng. Es gilt grundsätzlich, dass eine Nachforderung des Unterhaltes nicht möglich sein soll. Hinter diesem Grundsatz verbirgt sich zum einen die Annahme, dass Beträge im Rahmen der Nachforderung nicht für die Deckung der täglich anfallenden Kosten benötigt werden. Es wird weiter angenommen, dass eine Person, die Unterhalt benötigt, diesen auch einfordert. Unterlässt sie dies, benötigt sie nach Auffassung der Rechtsprechung auch keinen Unterhalt. Daneben gilt das Gesetz auch zum Schutz desjenigen, der zur Zahlung aufgefordert werden soll. Der Unterhaltspflichtige soll nicht plötzlich vor horrenden Zahlungen stehen, die eventuell eine Verschuldung herbeiführen könnten. Auch die Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse stellt sich regelmäßig als schwierig heraus. Das Gesetz sieht daher vor, dass Unterhaltszahlungen nur für die Gegenwart und Zukunft zu entrichten sind.

Ausnahmen

Keine Regel ohne Ausnahmen. Auch bezogen auf den Unterhalt gibt es Möglichkeiten, diesen dennoch rückwirkend einzufordern. Hier greift § 1613 BGB. Die Anspruchsbeteiligten sind die Verwandten in gerader Linie. Der Unterhalt kann in diesem Zusammenhang durch einen Elternteil oder das volljährige Kind gefordert werden.

Nachforderung mit Sicherungsmaßnahmen

Eine Nachforderung ist möglich, wenn eine Sicherungsmaßnahme erforderlich ist. Hierbei geht es darum, den Anspruch geltend zu machen, da ansonsten keine rückwirkende Forderung möglich ist. Die Aufforderung geschieht in der Form, dass der Barunterhaltspflichtige aufgefordert wird, eine Auskunft über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse bereitzustellen. Der Unterhaltsanspruch beginnt in diesem Fall mit dem Monat, in welchem die Auskunft eingefordert wird. Wichtig ist hier, einen Nachweis festzuhalten. Daher sollten alle Aufforderungen schriftlich erfolgen. Zudem sollte der Zugang bestätigt werden. Dies kann durch Unterschrift des Unterhaltspflichtigen geschehen oder durch die Zustellung per Einwurfeinschreiben.

Weiter folgt die Inverzugsetzung. Dies kann durch den Zugang einer Mahnung geschehen. Eine Mahnung sollte immer die konkrete Forderungssumme enthalten sowie eine Fristsetzung. Zudem muss eine Zahlungsaufforderung formuliert werden. Der genannte Betrag muss dabei nicht zwingend dem exakten Unterhalt entsprechen. Auch Mahnungen sollten immer schriftlich zugehen um die Beweiskraft zu erhalten.

Weiter kann auch eine feste Zahlungsvereinbarung aufgesetzt werden. Diese beinhaltet ein konkretes Datum für den Beginn der Zahlungen sowie die Höhe der monatlichen Zahlungen. Mit dem Eintrittsdatum beginnt auch das Recht des Nachforderungsanspruchs.

Daneben gibt es auch die sogenannte Überleitungsanzeige. Diese wird ausgestellt, wenn die Unterhaltsvorschusskasse einspringt und den Unterhalt vorstreckt. Dies kann im Falle der Nichtzahlung bei Gericht beantragt werden. Der Anspruch der Forderung geht in diesem Zusammenhang auf die Behörde über. Der Anspruch entsteht mit dem Zugang der Anzeige. Eine Überleitungsanzeige ist einer Mahnung gleichzusetzen.

Zuletzt besteht auch die Möglichkeit, den Unterhalt einzuklagen. Der Anspruch auf Kindesunterhalt entsteht mit dem Zeitpunkt der Klagezustellung und hier auch rückwirkend. Dabei wird der 01. des Monats als Beginn angesetzt.

Nachforderung ohne Sicherungsmaßnahmen

Neben den vorgenannten Fällen ist auch eine Nachforderung ohne Sicherungsmaßnahmen möglich. Dies ist meist zeitlich begrenzt. Einen Fall stellt ein Sonderbedarf des Kindes. Unter einem Sonderbedarf versteht man einen außergewöhnlich hohen Bedarf, welcher nicht regelmäßig entsteht. Dies können Kosten für eine Heilbehandlung sein oder auch Gelder für Nachhilfestunden. Geregelt werden diese Fälle in § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass die Nachforderung des Unterhalts lediglich innerhalb eines Jahres möglich ist. Die Frist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Beim Ausbleiben von Zahlungen muss entsprechend eine Mahnung erfolgen oder der Klageweg angestrebt werden.

Unmöglichkeit der Geltendmachung

Es kann sein, dass eine Geltendmachung entweder aus rechtlichen oder auch tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Dabei muss der Unterhaltspflichtige die Gründe zu vertreten haben. Rechtliche Gründe können eine nicht anerkannte Vaterschaft sein. Ein tatsächlicher Grund wäre, wenn der Unterhaltspflichtige nicht auffindbar ist.

Unbillige Härte

Auch der Unterhaltspflichtige erhält einen rechtlichen Schutz. Dieser ist in § 1613 Abs.3 BGB geregelt. So ist eine Unterhaltsforderung nichtig, wenn sie für den Unterhaltspflichtigen eine unbillige Härte darstellt. Dies gilt für Forderungen, die sofort und in voller Höhe fällig werden. Möglicherweise kann hier geschaut werden, ob eine spätere Zahlung oder auch Teilzahlungen infrage kommen. Eine unbillige Härte liegt auch bei einer schweren Erkrankung des Unterhaltspflichtigen vor.

Die Fristen – Kindesunterhalt Verjährung

Grundsätzlich sollten Ansprüche immer zeitnah durchgesetzt werden. Ansonsten kann der Fall der Kindesunterhalt Verwirkung eintreten. Eine Verjährungsvorschrift findet man in § 207 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Hier geht es um die Hemmung der Verjährung. Eine Hemmung der Verjährung tritt hier bis zum 21. Lebensjahr des Kindes ein. Somit wäre der Anspruch erst mit dem 24. Lebensjahr verjährt. Grundsätzlich kann die Kindesunterhalt Verwirkung bereits nach einem Jahr eintreten.

Darüber hinaus besteht aber immer noch die Möglichkeit der Verwirkung durch Zeitablauf. Hierdurch wird der Unterhaltspflichtige geschützt. Er kann mit dem Einsetzen der Verwirkung davon ausgehen, dass ihn in Zukunft keine Unterhaltsforderungen mehr erwarten. Die Verwirkung tritt auch ein, wenn ein Titel des Jugendamtes vorliegt und keine Beitreibung durch das Jugendamt erfolgt ist. Auch im Falle des Verschweigens der Vaterschaft einhergehend mit einer Unterlassung der Anspruchsgeltendmachung tritt die Verwirkung ein. Ein weiterer Verwirkungsgrund ist ein Fehlverhalten eines volljährigen Kindes. Dies gilt insbesondere für Straftaten gegen den Unterhalspflichtigen. Letzteres ergibt sich aus § 1611 BGB.

Fazit

Als Unterhaltsberechtigter sollte man immer zusehen, dass die Forderung zeitnah und zügig gestellt wird. So entgeht man im Zweifel einer Verwirkung und man hat erleichtert das gesamte Verfahren. Eine Rückforderung ist wie beschrieben nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Daher sollte man möglichst zusehen, dass man erst gar nicht in die Situation kommt, Unterhalt rückwirkend einfordern zu müssen. Im Zweifel sollte man sich einen Anwalt für Familienrecht suchen, der auf diese Verfahren spezialisiert ist und sicherstellen, dass jegliche Kommunikation und Antragstellung immer schriftlich zum Zwecke des Nachweises erfolgt.

  Kategorie: Familienrecht
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