Ist eine Rückforderung von Geschenken nach einer Trennung oder Scheidung zulässig?

Menschen, die heiraten, erhalten Geschenke, die für beide bestimmt und meist auf das gemeinsame Eheleben ausgerichtet sind. Menschen, die geheiratet haben, verbindet anfangs ein inniges Gefühl, das während der Ehe häufig durch gegenseitige Geschenke ausgedrückt wird.

Kommt es allerdings nach einiger Zeit zwischen den Eheleuten zum Zerwürfnis und folgt daraufhin die Scheidung, bereut so mancher Ehepartner seine großzügigen Geschenke und möchte am liebsten die Geschenke zurückerhalten. Doch so einfach ist das nicht. Für die Rückforderung von Geschenken lässt die Rechtsprechung nur wenige Ausnahmen zu, denn ein Geschenk ist normalerweise etwas, was dem Beschenkten zur freien Verfügung überlassen wird. Dem Grunde nach gilt hier: Geschenkt ist geschenkt.

Was gilt als Schenkung innerhalb der Ehe?

Innerhalb der Ehe wird zwischen zwei Arten von Schenkungen unterschieden:

  1. den echten Geschenken und
  2. den unbenannten oder ehebedingten Zuwendungen.

Zu 1. Wann werden die Geschenke unter Ehepaaren als echte Geschenke eingestuft?

Bei Geschenken, die sich Eheleute untereinander machen, handelt es sich um echte Schenkungen, wenn diese kein privilegiertes Vermögen darstellen. Die Schenkungen erfolgen unabhängig vom Bestand der Ehe. Sie sind personenbezogen und gehen somit immer auf den Beschenkten über. Es handelt sich bei diesen Geschenken somit um „Zuwendungen für den Moment“. Darunter fallen beispielsweise: Weihnachtsgeschenke, Geburtstagsgeschenke, Geschenke zu Jubiläen, Geschenke zum Hochzeitstag, immer vorausgesetzt, dass es sich nicht um wertvolle Familienstücke handelt.

Zu 2. Was ist unter unbenannter Zuwendung zu verstehen?

Eine unbenannte Zuwendung wird auch als ehebezogene oder ehebedingte Zuwendung bezeichnet. Sie erfolgt im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe und basiert somit auf der ehelichen Geschäftsgrundlage.

Bei den ehebedingten Zuwendungen handelt es sich somit um „Vermögenswerte“, die während der Ehe übertragen werden, um die eheliche Lebensgemeinschaft zu erhalten und zu sichern. Die Geschenke erfolgen nicht selbstlos, sondern der schenkende Ehepartner möchte weiterhin seinen Nutzen daraus ziehen oder wenigstens daran teilhaben. Deswegen wird diese Art von Geschenk eingestuft als Zuwendung, die vom Bestand der Ehe abhängig ist. Schenkungen zum Zwecke des Fortbestandes der Ehe sind solche mit hohem Wert, wie beispielsweise: wertvoller Familienschmuck, Anteile an einer Immobilie, Anteile an einem Unternehmen.

Anmerkung:

Auf der sicheren Seite sind diejenigen, die bezüglich der ehebedingten Zuwendung eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen haben. Auch wenn das Objekt selbst nicht zurückgegeben werden kann, so besteht alternativ die Möglichkeit des finanziellen Ausgleichs.

Muss Schenkung bei Scheidung geteilt werden?

Nach § 1374 Abs. 2 BGB müssen Erbschaften und persönliche Schenkungen nicht ausgeglichen werden. Sie werden während des Zugewinnausgleichs nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Somit müssen Schenkungen, die nur einem der Ehepartner zustehen, nicht geteilt werden. Bei den ehebedingten Zuwendungen besteht ganz klar die Verpflichtung, diese bei der Scheidung auszugleichen. Eigentlich scheint die Gesetzeslage eindeutig. Doch durch den im Gesetzestext eingefügten Zusatz „solange nicht besondere Umstände vorliegen“, kommt es immer wieder zu Unstimmigkeiten vor den Familiengerichten bei Scheidung Schenkung. Eine endgültige Zuordnung von Vermögen ist hierdurch nicht von vorneherein absehbar.

Schenkung zurückfordern Trennung – Rückabwicklung der Schenkungen im Zuge des Zugewinnausgleichs

Wurde bei Eheschließung der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewählt, werden die Schenkungen ausgeglichen, indem die Zuwendungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs dem Ehepartner als Anfangs- und Endvermögen hinzugerechnet werden und sich somit ausgleichen. Das heißt, es resultiert kein Zugewinn, wenn es bei dem geschenkten Objekt zu keiner Wertsteigerung gekommen ist.

Kam es allerdings zu einer Wertsteigerung, wird die Wertsteigerung in den Zugewinn eingerechnet, von dem schließlich 50 % des gesamten Zugewinns dem Scheidungspartner zustehen.

Wer sichergehen will, sollte bei größeren Geldgeschenken, die zur Hochzeit von Eltern oder Verwandten gemacht werden, in einer Zweckvereinbarung regeln, dass die jeweilige Schenkung an den Zweck der Ehe gebunden ist. Damit können die Schenkungen nicht mehr in den Zugewinnausgleich fallen.

Schenkung zurückfordern Trennung – Rückabwicklung der Schenkungen im Zuge des Güterstands der Gütertrennung

Fällt mit der Scheidung die Geschäftsgrundlage „Ehe“ weg, dann ist eine Rückforderung der Geschenke nach § 313 Abs. 2 BGB möglich, da eine in wesentlichen Punkten falsche Vertragsgrundlage dazu führt, dass die Geschäftsgrundlage gestört ist. Doch auch hier muss das Gericht im Einzelfall entscheiden, ob aufgrund der jeweiligen Vermögenssituation ein Rückforderungsanspruch besteht.

Kann nach Scheidung Schenkung widerrufen oder zurückgefordert werden?

Echte Geschenke lassen sich nach dem Schenkungsrecht nur in folgenden, begründeten Ausnahmefällen widerrufen oder zurückfordern:

  1. wegen grobem Undank
  2. oder wegen Verarmung.

Zu 1. Grober Undank

Hierbei geht es nicht nur um Verfehlungen des Ehepartners gegen den Schenker, sondern es kann auch sein, dass diese einen nahen Angehörigen des Schenkers betreffen. Zeigt sich der Beschenkte nicht nur undankbar, sondern macht er sich einer schweren Verfehlung gegenüber dem Schenkenden oder gegenüber seinen nahen Angehörigen schuldig, beispielsweise in Form schwerer Beleidigung, Bedrohung oder körperlicher Misshandlung, so handelt es sich um groben Undank. Grober Undank berechtigt den Schenker, seine Schenkung zu widerrufen (§ 530 Abs. 1 BGB).

Zu 2. Verarmung

Wenn der Schenker seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann oder seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, droht er möglicherweise zu verarmen. Diese prekäre Situation muss der Antragsteller allerdings konkret nachweisen (§ 528 BGB Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers). Der Versuch der Rückforderung ist spätestens dann nötig, wenn Sozialleistungen beantragt werden.

Wie sieht es bei Geschenken von Eltern oder Schwiegereltern aus?

Wenn das eigene Kind heiratet, fallen die Hochzeitsgeschenke in vielen Fällen sehr großzügig aus. Die Geschenke werden dem Paar gemeinsam gemacht. Das können größere Geldgeschenke sein oder Immobilien. Selbst Geschäftsanteile werden zu solchen Anlässen übertragen, weil die Eltern davon ausgehen, dass diese Geschenke in einer langjährigen Ehe eine gewisse Besitzsicherung bewirken. Dabei geht es den Eltern eigentlich nur darum, ihr eigenes Kind zu unterstützen. Wenn die Ehe zerbricht, bereuen die Eltern oftmals das Geschenk und möchten es wieder zurückhaben. Bis zum Jahr 2010 hätten sie mit diesem Ansinnen so gut wie keine Chance gehabt. Erst seit dem Jahr 2010 ist es ihnen möglich, einmal getätigte Geschenke in Form von ehebedingten Zuwendungen zurückzufordern. Seitdem müssen sie nur noch nachweisen, dass die Geschenke das Fortbestehen der Ehe unterstützen sollten. Sie können solche Geschenke bei Scheidung von dem nicht beschenkten Partner wegen Störung der Geschäftsgrundlage zurückfordern (§ 313 BGB, BGH, Urteil vom 3. Februar 2010, Az: XII ZR 189/06). Wurden beide Ehepartner beschenkt, können die Schwiegereltern maximal 50 % des Geschenkes zurückverlangen oder alternativ ihren Anspruch an ihr Kind abtreten. Dann wird der Anspruch zwischen den Eheleuten geklärt.
Grundstücksschenkungen können innerhalb von 10 Jahren (§ 196 BGB – BGH, Urteil vom 03.12.2014, XII ZB 181/13), nachdem die Scheidung rechtskräftig ist, zurückgefordert werden. Für alle anderen Schenkungen gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB)

In den folgenden Fällen ist der Widerruf von Schenkungen ausgeschlossen:

  • Der Schenker hat dem Beschenkten verziehen (§ 532 BGB).
  • Seitdem der Widerrufberechtigte von der Verfehlung Kenntnisse erlangt hatte, ist das Jahr Widerrufsfrist vergangen.
  • Der Beschenkte ist mittlerweile verstorben.
  • Es handelt sich um Pflicht- und Anstandsschenkungen (§ 534 BGB).
  • Die Möglichkeit des Widerrufs ist verjährt.

Fazit:

Die Rückforderung von Geschenken ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und nicht immer von Erfolg gekrönt. Wer jedem Ärger aus dem Weg gehen möchte, kann bei wertvollen Geschenken eine schriftliche Vereinbarung treffen, in der geregelt wird, wer im Falle einer Scheidung das Geschenk erhalten soll, beziehungsweise was mit dem Geschenk passieren soll.

Und wer sich ganz sicher fühlen möchte, lässt die Vereinbarung notariell beurkunden.