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Die Verständigung im Strafprozess, der sog. Deal zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten

Rechtsanwalt Strafrecht HannoverDie Möglichkeit der Verständigung zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten besteht seit Ende Juli 2009, als die Vorschrift des §257c in die StPO aufgenommen wurde.Vor Einführung dieser Norm war es möglich, dass das Gericht dem Angeklagten im Falle eines glaubhaften Geständnisses verbindlich versicherte, dass eine bestimmte Strafobergrenze nicht überschritten werde. In diesen Fällen war keine Zustimmung der Staatsanwaltschaft notwendig.

Inhalt der Norm, § 257c StPO:

Nach dieser Norm kann sich das Gericht mit den Verfahrensbeteiligten über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen, wenn ein geeigneter Fall vorliegt. Ein solch geeigneter Fall liegt im Erwachsenen-Strafrecht meistens vor. Anderes gilt im Jugendstrafrecht. Hier könnte eine solche Vereinbarung aus erzieherischen Gründen nicht geeignet sein, auch wenn sie nicht vollkommen ausgeschlossen ist, zum Beispiel die Vereinbarung einer Strafobergrenze. Im Gegensatz zu der vorherigen Praxis ist es hier nun erforderlich, dass neben dem Angeklagten auch die Staatsanwaltschaft der Verständigung zustimmt.

Verständigt werden kann sich nur über die Rechtsfolgen, sowie andere verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundliegenden Erkenntniserfahren und das Prozessverhalten der Beteiligten. Ausdrücklich kann der Schuldspruch und Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht Gegenstand der Verständigung sein.
Es kann sich also nicht darüber verständigt werden, dass der Angeklagte schuldunfähig war oder dass, entgegen der Beweise, keine Waffe zur Tat mitgeführt wurde.

Erfordernis des Geständnisses:

Daneben soll ein Geständnis Teil der Verständigung sein. Gibt der Angeklagte ein bloßes sog „schlankes Geständnis“ ab, welches die Überprüfung der ihm zur Last gelegten Ereignisse nicht ermöglicht, kann dies als nicht ausreichend angesehen werden, sodass die Verständigung dann ungültig ist.
Zu beachten ist auch, dass das Geständnis nur Teil sein soll. Es handelt sich lediglich um ein Gebot, auf welches also in manchen Fällen auch verzichtet werden kann.

Auch soll die Möglichkeit einer Verständigung die Gerichte nicht von ihrer Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts entbinden.So soll nach dem Willen des Bundesverfassungsgerichts, welches schon ein Grundsatzurteil zu dieser Norm gefällt hat, immer noch eine vollständige Beweisaufnahme erfolgen, um zu sichern, dass kein materiell-rechtswidriges Verfahren, welches dem Grundgesetz widersprechen würde, durchgeführt wird.

Bindung an die Verständigung und Ausnahme:

Das Gericht gibt dann eine Ober-und eine Untergrenze der Strafe an, wozu Anklage und Staatsanwaltschaft noch Stellung nehmen können. Grundsätzlich ist das Gericht dann an die getroffene Verständigung gebunden. Es besteht eine Ausnahme, wenn sich zum Beispiel durch weitere Beweisaufnahme rechtlich oder tatsächlich neue Umstände ergeben, die dazu führen, dass der durch die Verständigung festgelegte Strafrahmen nicht mehr schuld- oder tatangemessen ist. Die Ausnahme gilt auch, wenn sich der Angeklagte im weiteren Prozess nicht mehr so verhält, wie es das Gericht bei Abschluss der Verständigung erwartet hatte. Auch bindet eine Verständigung mit gesetzeswidrigem Inhalt die Gerichte nicht.

In diesen Fällen darf das abgelegte Geständnis des Angeklagten nicht mehr im Prozess verwertet werden und das Gericht ist dem Angeklagten gegenüber verpflichtet die Abweichung von der getroffenen Verständigung unverzüglich mitzuteilen.

Gegenstände, die nicht Teil der Verständigung sein können:

Wie schon im Gesetz festgehalten könne Maßnahmen der Besserung und Sicherung per se nicht Gegenstand einer solchen Verständigung sein. Solche Maßnahme ist zum einen die Anordnung der Sicherungsverwahrung, daneben aber auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt. Die Anordnung von Führungsaufsicht ist ebenfalls nicht verhandelbar als Maßnahme der Besserung und Sicherung. Besonders ist aber darauf hinzuweisen, dass zu diesen Maßnahmen auch die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung des Berufsverbotes zählen. Dies sind Maßnahmen, die die Allgemeinheit vor dem Täter schützen sollen, somit können sie nicht zur Verhandlung stehen.

Erfolgt eine Verständigung, so begründet dies auch kein Rechtsmittelverbot. Berufung und Revision bleiben den Verfahrensbeteiligten somit erhalten.

Gegenstände, die Teil der Verständigung sein können:

Es kann zum Beispiel nun verhandelbar sein, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird oder unter welchen Auflagen die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung ist aber nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen der Bewährung überhaupt vorliegen. Andernfalls läge auch hier eine gesetzwidrige Absprache vor.

Das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten kann ebenfalls ein zulässiger Gegenstand sein. Darunter kann zum Beispiel fallen, dass dem Geschädigten durch den Angeklagten eine Schadenswiedergutmachung gezahlt wird oder dass darauf verzichtet wird eine Antrag wegen Befangenheit des Gerichts zu stellen.

Bei der Vereinbarung kann nur eine Ober- und eine Untergrenze vereinbart werden, was die Vereinbarung einer bestimmten Strafe ausschließt. Regelmäßig wird aber die vereinbarte Untergrenze auch die später im Urteil festgehaltene Strafe darstellen.

In der Praxis besteht auch viel Streit darüber welche prozessualen Maßnahmen und welches Prozessverhalten nun genau Inhalt einer solchen Vereinbarung sein kann.
So sind Einstellungen nach §154 StPO möglich, sodass die Einstellung von anderen bei dem Gericht anhängigen Verfahren möglich ist.

Probleme ergeben sich, sobald durch die Verständigung die Beweisaufnahme eingeschränkt werden soll. Wie oben schon genannt hat das Bundesverfassungsgericht bereits ein Urteil zu der Norm gefällt, in welchem sie auf die Pflicht der Gerichte zur Sachverhaltsaufklärung verweisen. In dieser Hinsicht ergeben sich aber Probleme, wenn das prozessuale Verhalten der Beteiligten, worunter auch das Recht zur Stellung von Beweisanträgen fällt, ebenfalls Gegenstand einer solchen Verständigung sein kann. Im Hinblick darauf, dass auch verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundliegenden Erkenntnisverfahren Gegenstand der Verständigung sei können, ergeben sich auch wieder Probleme, wenn es um den Möglichen Verzicht auf die weitere Beweisaufnahme geht.
Denn auch das Absehen von einer weiteren Beweiserhebung steht wieder im Widerspruch zu der Pflicht des Gerichtes zur Sachverhaltsaufklärung.

Wie verläuft eine Verständigung ab?

Die Initiative für eine Verständigung muss vom Gericht ausgehen. Dies zeigt sich schon im Gesetzeswortlaut wo es heißt, dass sich das Gericht mit den Verfahrensbeteiligten verständigt.
Das Gericht muss die Verständigung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen. In diese Abstimmung sind die Schöffen miteinbezogen. Von Staatsanwaltschaft und Verteidigung können aber Anregungen für die Einleitung einer Verständigung ausgehen. Einfluss auf das Zustandekommen der Verständigung haben nur Gericht, Staatsanwaltschaft und die Verteidigung bzw. der Angeklagte. Gibt es eine Nebenklage, so muss diese nicht mit der Verständigung einverstanden sein. Durch eine Stellungnahme kann die Nebenklage lediglich versuchen die Meinung von Staatsanwaltschaft und Gericht zu beeinflussen.

Die Gültigkeit anderer Absprachen neben der Verständigung:

Erfolgte eine informelle Absprache zwischen Gericht und den Verfahrensbeteiligten, so hat diese keine Bindungswirkung und der Angeklagte kann daraus keine Ansprüche ableiten.
Werden außerhalb der Hauptverhandlungen Besprechungen abgehalten, so sind diese zwar erlaubt, aber ihr Ergebnis muss in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

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