Der Beschuldigte im Strafprozess: welche Maßnahmen sind gegen den Beschuldigten zulässig?

Rechtsanwalt Strafrecht HannoverEin Strafverfahren beginnt entweder damit, dass eine Straftat zur Anzeige gebracht wird oder indem die Staatsanwaltschaft von Amts wegen ermittelt, weil sie von der Straftat auf andere Weise Kenntnis erlangt hat oder das Verfahren wird durch einen Antrag auf Strafverfolgung in Gang gesetzt.

Das Strafverfahren gliedert sich in drei Stufen. Es beginnt mit dem Ermittlungsverfahren, an dessen Ende die Staatsanwaltschaft darüber entscheidet, ob sie Anklage erheben möchte oder nicht. Darauf folgt das Zwischenverfahren. In diesem Stadium des Verfahrens liegt die Anklage dem Gericht vor und es muss entscheiden, ob es die Eröffnung des Hauptverfahrens herbeiführen will. Auf das Zwischenverfahren folgt die Hauptverhandlung, wenn das Gericht diese eröffnet. In der Hauptverhandlung wird der Angeklagte vom Gericht zur Sache vernommen und sie endet mit dem Urteilsspruch.

Auch die Bezeichnung der der Straftat beschuldigten Person ist in der Strafprozessordnung geregelt. Während des Ermittlungsverfahrens wird die Person als „Beschuldigter“ bezeichnet. Befindet sich der Prozess im Zwischenverfahren, so spricht man von dem „Angeschuldigten“ und erst mit Eröffnung der Hauptverhandlung wird vom „Angeklagten“ gesprochen.

Die Rechte des Beschuldigten während des Ermittlungsverfahrens:

Während des jeder Phase des Verfahrens ist es dem Beschuldigten möglich einen Verteidiger hinzuzuziehen. So kann er auch schon bei Erhalt der Ladung zur ersten Vernehmung einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Außerdem steht dem Beschuldigten sein verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf rechtliches Gehör zu. Das bedeutet, dass dem Beschuldigten immer Gelegenheit gegeben werden muss sich zu den Anschuldigungen zu äußern. Wird der Beschuldigte dem Haftrichter vorgeführt, so muss er darauf hingewiesen werden, dass er ich zu der Sache äußern kann oder dass er ein Recht hat zu schweigen.

Die erste Vernehmung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren erfolgt meist durch Polizeibeamte. Auch diese sind verpflichtet den Beschuldigten auf sein Schweigerecht hinzuweisen und ihn darüber aufzuklären, welche Tat man ihm zur Last legt. Ebenso muss der Beschuldigte auf sein Recht hingewiesen werden, einen Verteidiger anrufen zu dürfen. Im Anschluss an diese Belehrung muss der Beschuldigte auch über sein Recht informiert werden, Beweisanträge zu stellen.

Die Vernehmung beginnt in der Regel mit den Fragen zur Feststellung der Identität und der persönlichen Verhältnisse. Zum Angeben dieser Informationen ist der Beschuldigte verpflichtet. Diese Angaben zur Identität enthalten meistens Name, Wohnort, Staatsangehörigkeit, Familienstand und ähnliches.
Nach der Religionszugehörigkeit oder der politischen Gesinnung wird nur Auskunft verlangt, wenn die Sachlage dazu veranlasst.

Folgen einer mangelhaften Belehrung des Beschuldigten:

Grundsätzlich ergibt sich aus dem Fehlen des Hinweises auf das Schweigerecht ein Verwertungsverbot für die Aussage des Beschuldigten.
Dieses Verwertungsverbot besteht nur in den Fällen nicht, in denen der Beschuldigte dieses Recht auch ohne die Belehrung sicher kannte. Außerdem kann der von einem Verteidiger vertretene Angeklagte in der Hauptverhandlung der Verwertung auch ausdrücklich zustimmen. Bleibt unklar, ob die Belehrung über die Rechte des Beschuldigten erfolgt ist und stimmt der Angeklagte einer Verwertung auch nicht zu, so besteht ebenfalls eine Beweisverwertungsverbot.

Maßnahmen der Beweisermittlung, Telekommunikationsüberwachung:

Die Strafprozessordnung sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch die Telekommunikation eines Beschuldigten ohne dessen Wissen überwacht werden kann.
Die Voraussetzungen, unter welchen eine Überwachung der Telekommunikation zulässig wäre, sind sehr eng und sie müssen immer kumulativ vorliegen. Die engen Voraussetzungen ergeben sich aus der hohen Intensität des Eingriffs in die Grundrechte des Beschuldigten, denn mit diesen Maßnahmen wird ohne sein Wissen in die streng geschützte Privatsphäre eingegriffen.

Voraussetzungen der Überwachung und Aufzeichnung:

Voraussetzung für die Überwachung und Aufzeichnung sind im Einzelnen, dass Tatsachen den Verdacht begründen, dass es sich bei einer Person um Täter oder Teilnehmer einer nach der Vorschrift schweren Straftat handelt, diese Straftat muss auch im Einzelfall als schwerwiegend beurteilt werden können und die Sachverhaltserforschung oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten müssen auf andere Weise entweder wesentlich erschwert werden oder müssten aussichtslos sein.

Für den Verdacht der Begehung der Tat muss es sich weder um einen dringenden noch um einen hinreichenden Tatverdacht handeln. Es muss sich aber um einen hinreichend konkreten Tatverdacht handeln, das heißt, dass Tatsachen vorliegen müssen, die den Verdacht einer der schweren Straftaten begründen.

Die Norm listet im folgenden Absatz die Straftaten auf, die als schwere Straftaten nach der ersten Voraussetzung zu qualifizieren wären.
Darunter fallen Delikte wie Mord und Totschlag, sowie Delikte des Raubes und der Erpressung. Aber auch Formen der Steuerhinterziehung können als solch schwerwiegende Straftat beurteilt werden. Daneben sind auch Straftaten aus dem Völkerstrafrecht oder aus dem Kriegswaffenkontrollgesetz in dem Katalog enthalten.

Ausschluss der Maßnahme im Kernbereich der privaten Lebensgestaltung:

Das Gesetz lässt Maßnahmen nicht zu, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die zu dem Schluss führen, dass durch die Maßnahme der Überwachung bloß Informationen aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung gewonnen werden würden. Zu diesem Kernbereich zählen etwa der Ausdruck der Sexualität oder die Äußerung von innersten Gefühlen einer Person. Ein solcher Bezug zum Kernbereich kann angenommen werden, wenn es sich um Gespräche mit Geistlichen oder mit engsten Familienangehörigen handelt. Wurden Erkenntnisse über diesen Bereich der Privatsphäre erlangt, so besteht bezüglich dieser Informationen ein Verwertungsverbot im Strafprozess.

Was fällt unter die Überwachung der Telekommunikation?

Ein Beispiel für eine solche Maßnahme ist das Versenden so genannter „stiller SMS“. Sie dienen dazu die Position von Mobiltelefonen zu ermitteln, mit welchen im Moment nicht telefoniert wird. Auch die Internet-Telefonie wird von der Überwachung erfasst.Auch eine Überwachung des E-Mail-Verkehrs ist durch die Vorschrift machbar. So kann eine E-Mail in dem Zeitraum zwischen Absenden der Mail bis zum Ankommen der Mail auf dem Speicher des E-Mail-Providers überwacht und aufgezeichnet werden.

Andere Maßnahmen der Überwachung:

Neben der Überwachung der Telekommunikation kann auch der Wohnraum des Beschuldigten akustisch überwacht werden (Lauschangriff) oder verdeckte Ermittler können eingesetzt werden.

Akustische Wohnraumüberwachung:

Bei dieser Maßnahme gegen den Beschuldigten kann auch das nicht öffentlich gesprochene Wort in der Wohnung des Beschuldigten ohne dessen Wissen mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden. Voraussetzungen für die Möglichkeit der Maßnahme sind ähnlich wie bei der Überwachung der Telekommunikation. Auch hier muss wieder der Verdacht einer Begehung oder Vorbereitung einer schwerwiegenden Straftat vorliegen, diese muss auch im Einzelfall besonders schwer wiegen und auf andere Weise müsste die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten wesentlich erschwert oder aussichtslos sein.
Außerdem muss dies hier auch für den Aufenthalt und die Ermittlung des Sachverhalts in Bezug auf einen Mitbeschuldigten erfüllt sein.

Voraussetzung sowohl für die Anordnung der Telekommunikationsüberwachung als auch der akustischen Wohnraumüberwachung ist, dass die Maßnahme von der Staatsanwaltschaft beantragt wird und dann von einem Richter erlaubt wird. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch sofort von der Staatsanwaltschaft getroffen werden. Diese Anordnung tritt aber nach drei Wochen außer Kraft, wenn sie nicht innerhalb von drei Wochen von dem Gericht bzw. der Strafkammer genehmigt wird.

Der Einsatz verdeckter Ermittler:

Verdeckte Ermittler dürfen grundsätzlich nur bei Delikten in bestimmten Gebieten eingesetzt werden. Vor allem auf den Gebieten der Drogendelikte, der Staatsschutzdelikte sowie im Bereich der organisierten Kriminalität.
Zulässig ist ihr Einsatz auch bei Verbrechen mit Wiederholungsgefahr.
Auch hier ist wieder erforderlich, dass eine andere Form der Ermittlung aber wesentlich erschwert verliefe bzw. aussichtslos wäre.

Grundsätzlich ist der Einsatz von verdeckten Ermittlern nur durch die Staatsanwaltschaft zu erlauben. Eine Ausnahme besteht, wenn sich der Einsatz des verdeckten Ermittlers gegen einen bestimmten Beschuldigten richtet oder wenn der verdeckte Ermittler eine nicht öffentlich zugängliche Wohnung betreten soll.
In diesen beiden Fällen ist zusätzlich die Zustimmung des Gerichts erforderlich.

Auch hier sind Erkenntnisse, die ohne die Zustimmung gewonnen wurden im Strafverfahren nicht mehr verwertbar.

Die Verwertbarkeit einer Aussage aufgrund der sog. Hörfalle:

In diesen Fällen wird eine Privatperson von den Ermittlungsbehörden eingesetzt, um Informationen von dem Tatverdächtigen zu erlangen. Das Gespräch zwischen dem Tatverdächtigen und dem Dritten wird abgehört, ohne dass dem Beschuldigten klar ist, dass es sich um Ermittlungen gegen ihn handelt.

Vom Bundesgerichtshof wurde eine Verwertbarkeit als Zeugenbeweis zumindest dann angenommen, wenn es sich bei der aufzuklärenden Tat um ein Delikt von erheblicher Bedeutung handelt und die Aufklärung der Tat in anderer Weise erheblich erschwert würde. Unzulässig ist es in den Fällen, in denen durch den Einsatz die Ausübung des Schweigerechts des Beschuldigten umgangen werden soll.

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