Strafbarkeit, Kokain bzw. Koks – Besitz herstellen und handeln
Bei Kokain handelt es sich um eine chemische Droge, welche mittlerweile in der gesamten Welt verbreitet ist. Das Kokain selbst gibt es in unterschiedlichsten Varianten beispielsweise als Koks oder auch Crack.
Die Wirkung von Kokain ist stimulierend auf die Psyche. Auch wirkt es teilweise betäubend.
Strafbarkeit des Besitzes von Kokain, § 29 b Abs. 1 BtMG
Nach dem deutschen Betäubungsmittelgesetz ist bereits der Besitz von Drogen, insbesondere von Kokain strafbar. Ein Besitz im strafrechtlichen Sinne bedeutet demnach, dass eine Person ohne eine Erlaubnis des Besitzes zu haben, die tatsächliche Sachherrschaft über das Kokain innehat. Weiter ist erforderlich, dass dieser Besitz auch von einem sogenannten Besitzwillen getragen wird. Das bedeutet, wenn eine Person im Besitz von Kokain ist, aber beispielsweise keine Kenntnis davon hat, so kann eine Strafbarkeit wegen des Besitzes von Kokain nicht begründet werden.
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich zu erwähnen, dass der Konsum von Kokain nicht unter Strafe steht. Die Polizei leitet jedoch in der Praxis häufig ein Ermittlungsverfahren ein, wenn im Blut nachgewiesen werden kann, dass Kokain konsumiert wurde. Diese Verfahren werden in der Regel jedoch mit anwaltlicher Hilfe schnell eingestellt, da der Konsum von Kokain kein Nachweis hinsichtlich der Besitzverhältnisse gibt.
Absehen von der Strafverfolgung bzw. Strafe bei Besitz in geringen Mengen
Wird eine Person mit Kokain angetroffen, so ist in der Regel nach § 29 BtMG der Tatbestand des Besitzes bereits verwirklicht. In einigen Ausnahmesituationen kann die Staatsanwaltschaft oder aber das Gericht von der Verfolgung absehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei der gefundenen Menge um eine sehr geringe Menge handelt und diese gefundene Menge des Kokains ausnahmslos für den Eigenkonsum gedacht gewesen ist.
Bei Kokain ist jedoch zu sagen, dass es sich um eine sogenannte „harte“ Droge handelt. Im Vergleich zum Cannabis ist die Staatsanwaltschaft eher geneigt, den Besitz von Kokain auch zu bestrafen und nicht zur Einstellung zu bringen. Vor diesem Hintergrund ist es in der Praxis ratsam, bei einer Konfrontation mit dem Betäubungsmittelgesetz immer einen Strafverteidiger zu kontaktieren.
Selbst wenn eine Einstellung des Verfahrens wegen Besitzes von Kokain nicht in Betracht kommt, so ist jedoch die Möglichkeit, eine Strafmilderung zu erreichen. Insbesondere wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass der Besitz des gefundenen Kokains ausnahmslos für den Eigenbedarf galt, ist eine etwaige Strafe in jedem Fall zu mildern. Auch ist immer in einem strafrechtlichen Verfahren zu überprüfen, ob aufgrund einer etwaigen Betäubungsmittelabhängigkeit gegebenenfalls eine verminderte Schuldfähigkeit oder sogar ein Schuldausschließungsgrund in Betracht kommen. Dabei handelt es sich jedoch um eine sehr komplexe Rechtsmaterie im Strafrecht, dementsprechend ist es auch in einer solchen Konstellation ratsam, einen Rechtsanwalt für Strafrecht zu konsultieren.
Ist nur der Besitz von Kokain strafbar?
Nicht nur der Besitz von Kokain ist in Deutschland unter Strafe gestellt. Auch der Handel, die Abgabe, das Herstellen oder das Einführen des Kokains steht unter Strafe.
Vor allem dann, wenn bei einem Betroffenen eine nicht unerhebliche Menge von Kokain gefunden wird, geht die Ermittlungsbehörde regelmäßig davon aus, dass ein Handel mit dem Kokain tatsächlich stattfindet. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass Ermittlungsbehörden sodann häufig von einem gewerbsmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen. Problematisch ist dabei, dass der gewerbsmäßige Handel von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 3 BtMG in der Regel zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr führt.
Die Gewerbsmäßigkeit meint nach der Rechtsprechung dabei, dass ein Handel von Betäubungsmitteln, welche auf eine gewisse Dauer angelegt ist und zu einer nicht unerheblichen Einnahmequelle dienen soll. Auch bereits die Sicherstellung des Eigenkonsums schließt die Gewerbsmäßigkeit nicht aus. In der Praxis ist dabei zu sagen, dass grundsätzlich die Staatsanwaltschaft bei dem Fund einer nicht unerheblichen Menge von Betäubungsmitteln, insbesondere Kokain immer von einem gewerbsmäßigen Handel ausgeht. Dementsprechend ist es sinnvoll, einen entsprechenden Verteidiger frühzeitig mit der Verteidigung zu beauftragen, um klarzustellen, dass allein der Besitz von Kokain in einer gewissen Menge nicht automatisch nach sich zieht, dass ein gewerbsmäßiger Handel gegeben ist.
Wann liegt eine nicht geringe Menge von Kokain vor?
Entscheidend für die Höhe der Strafe ist, ob der Betroffene im Besitz einer geringen Menge von Kokain oder aber im Besitz von einer nicht geringen Menge von Kokain gewesen ist. Insbesondere ist dies für die Gerichte interessant, da der Besitz einer nicht geringen Menge von Kokain gemäß § 29 a BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr sanktioniert wird.
Vor allem im Ermittlungsverfahren wird daher regelmäßig ein sogenanntes Wirkstoffgutachten erstellt, welches eine Aussage über die Qualität der Betäubungsmittel bzw. des Kokains aussagt. Hervorgehoben werden soll an dieser Stelle, dass es sich bei der Beurteilung der nicht geringen Menge nicht auf die tatsächliche Menge des Kokains ankommt, sondern auf den Wirkstoffgehalt. Bei dem Kokain handelt es sich dabei um Kokainhydrochlorid. Je reiner das Kokain ist, desto höher ist der Wirkstoffgehalt. Ab 5 g Kokainhydrochlorid geht die Rechtsprechung nicht mehr von einer geringen Menge aus.
Dies hat zur Folge, dass bei Erreichen von 5 g Kokainhydrochlorid grundsätzlich mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gerechnet werden kann.
Gibt es einen minder schweren Fall?
Liegen die Voraussetzungen einer Verurteilung des Besitzes von Kokain in nicht geringer Menge vor, stellt sich die Frage, ob ein minder schwerer Fall gegeben sein kann, sodass gegebenenfalls eine Strafmilderung stattfinden kann.
Dabei ist zunächst zu sagen, dass die Frage des minder schweren Falles beim Kokain anders zu beurteilen ist als beim Cannabis. Anhaltspunkte die für einen minder schweren Fall sprechen ist, dass beispielsweise der Konsument betäubungsmittelabhängig ist und gegebenenfalls Aufklärungshilfe geleistet hat.
Auch ist im Zweifel zu berücksichtigen, dass wenn eine nicht erhebliche Überschreitung des Grenzwertes vorliegt, gegebenenfalls von einem minder schweren Fall ausgegangen werden kann. Auch wenn der Besitz von Kokain ausnahmslos den Eigenbedarf decken sollte, können die Voraussetzungen eines minder schweren Falles vorliegen. Es kommt in diesem Zusammenhang immer auf eine Gesamtwürdigung aller vorhandenen Umstände an. Gleichwohl sollte immer in der Verteidigung geprüft werden, ob vorliegend ein minder schwerer Fall nach § 29 a Abs. 2 BtMG gegeben ist. Die Annahme eines minder schweren Falles hat für den Betroffenen nämlich den Vorteil, dass eine Strafrahmenverschiebung dahingehend stattfindet, dass eine Mindeststrafe von drei Monaten angenommen wird. Sollten sodann diese drei Monate vom Gericht als tat- und schuldangemessen gesehen werden, so besteht selbst grundsätzlich beim Besitz von Kokain in nicht geringer Menge die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu verhängen. Die Höhe der Geldstrafe bemisst sich sodann nach tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Betroffenen.
Bei Fragen zur Strafbarkeit von Kokain rufen Sie unsere Strafrechtskanzlei unverbindlich an: 0511 450 196 60.