Strafrecht- Was kostet ein Gerichtsverfahren?

Rechtsanwalt Strafrecht HannoverBei einem strafrechtlichen Gerichtsverfahren kommt zum einen die Frage nach dem Ausgang dieses Strafverfahrens auf, also ob es zu einer Verurteilung, einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens kommt. Daneben spielt aber auch die Frage nach den Kosten in einem Strafverfahren eine erhebliche Rolle.

  • Wofür entstehen überhaupt bei einem Gerichtsverfahren Kosten?
  • Wie hoch sind diese Kosten?
  • Wer muss die entstanden Kosten tragen?

Um die Frage „Was kostet ein Gerichtsverfahren?“ beantworten zu können muss zunächst der Ablauf eines solchen Verfahrens beachtet werden.

Sowohl der Ablauf und insbesondere auch der Ausgang des Verfahrens entscheiden zum großen Teil über die Höhe der Kosten bzw. darüber, wer diese am Ende übernehmen muss. Vorab lässt sich bereits sagen, dass sich die Kosten eines strafrechtlichen Gerichtsverfahrens nur schwer bzw. nicht besonders zuverlässig voraussagen lassen.

Vorbemerkung: Im Strafverfahren gibt es keine Prozesskostenhilfe

Anders als beispielsweise bei zivilrechtlichen Verfahren kann für ein strafrechtliches Gerichtsverfahren keine Prozesskostenhilfe beantragt werden. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn dem Beschuldigten die finanziellen Mittel fehlen um sich einen Anwalt zu leisten. Die Beratungshilfe ist davon nicht betroffen und wird auch im Rahmen eines Strafverfahrens gewährt.

Im Strafverfahren kommt es durchaus vor, dass ein Pflichtverteidiger für den Beschuldigten tätig wird- dies hängt dann allerdings nicht von der Einkommenssituation des Betroffenen ab, sondern richtet sich den gesetzlichen Vorgaben. Für bestimmte Fälle sieht das Gesetz die Bestellung eines Pflichtverteidigers ausdrücklich vor. Wobei der Beschuldigte in diesen Fällen auch stets einen Wahlverteidiger beauftragen kann.

Kosten in einem strafrechtlichen Gerichtsverfahren

Die Kosten, die im Rahmen eines Strafverfahrens entstehen können, lassen sich grob in zwei Kategorien einteilen:

  • Die „Kosten des Verfahrens“
  • Die „notwendigen Auslagen“ des Beschuldigten

Kosten des Verfahrens

Die Kosten des Verfahrens stellen zunächst einmal die Gebühren und Auslage der Staatskasse dar, die dem Staat für die Durchführung des gesamten Strafverfahrens entstanden sind. Davon erfasst sind sämtliche Kosten von Beginn der Ermittlungen bis zu der Beendigung des Verfahrens. Die Kosten, die sich auf das Ermittlungsverfahren beziehen umfassen alle Kosten, die im Rahmen der Aufklärung der Straftat entstanden sind. Zu den „Kosten des Verfahrens“ gehören beispielsweise Kosten für Telefonüberwachungen, Sicherstellungen, Kosten für den Pflichtverteidiger oder einen Dolmetscher sowieso die allgemeinen Gerichtsgebühren.

Notwendige Auslagen des Beschuldigten

Einen wesentlichen Posten im Rahmen der notwendigen Auslagen des Beschuldigten bilden die Kosten für den Strafverteidiger. Darunter fallen die Kosten, die entstehen, wenn ein Rechtsanwalt als Wahlverteidiger für den Beschuldigten tätig wird. Die Notwendigkeit ist dann gegeben, wenn die Auslagen durch eine Verteidigungsmaßnahme bzw. durch zweckentsprechende Rechtsverfolgung entstanden sind.

Die Kosten eines Pflichtverteidigers fallen unter die „Kosten des Verfahrens“ während die Kosten für Wahlverteidiger „notwendige Auslagen“ darstellen. Ein Grund für die unterschiedliche Einordnung der Verteidigerkosten ist, dass ein Pflichtverteidiger vom Gericht bestellt und direkt bezahlt wird. Aus diesem Grund fallen die Kosten für den Pflichtverteidiger in die Kategorie „Kosten des Verfahrens“. Für die Fälle, in denen das Gesetz eine Anwaltspflicht für den Beschuldigten vorsieht, besteht die Möglichkeit, dass ein Pflichtverteidiger bestellt wird, wenn der Beschuldigte sich selbst keinen Anwalt bestellt, weil er es sich beispielsweise finanziell nicht leisten kann. Allerdings bedeutet dies nicht, dass man am Ende auf keinen Fall die Kosten für den Pflichtverteidiger tragen muss. Wenn dem Beschuldigten mit dem Urteil die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind darin auch die Kosten für den Pflichtverteidiger enthalten.

Als Beschuldigter hat man aber auch jederzeit die Möglichkeit sich einen Wahlanwalt zu bestellen- dies kann auch für die Fälle geschehen, in denen das Gesetz keine ausdrückliche Anwaltspflicht vorsieht. Wer selbst einen Anwalt beauftragt muss dafür dann allerdings auch selbst aufkommen. Der Beschuldigte und der Anwalt schließen einen Vertrag, dessen Kosten nicht vom Staat übernommen werden. Die Vergütung des Rechtsanwalts ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz genau geregelt.

Anwaltskosten

Sowohl die Höhe der Kosten für einen Pflichtverteidiger als auch die für einen Wahlverteidiger sind einzelfallabhängig. Die Frage wie hoch die Kosten genau sein werden, lässt sich demnach nicht pauschal beantworten. Bei der Bestimmung der Pflichtverteidigerkosten kommt es entscheidend darauf an, wie seine Tätigkeit letztendlich aussieht. Die Gebühren für den Pflichtverteidiger sind gesetzlich im RVG geregelt. Auch für den Wahlverteidiger lässt sich die Frage nach den Kosten nicht pauschal beantworten. Der Wahlverteidiger kann sein Honorar grundsätzlich frei mit dem Beschuldigten vereinbaren. Wird keine Honorarvereinbarung getroffen, gelten die allgemeinen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Gerichtskosten

Bei der Frage „Was kostet ein Gerichtsverfahren?“ sind die Gerichtskosten die einzigen konstanten Faktoren, die sich unabhängig vom jeweiligen Fall ergeben. Die gerichtlichen Gebühren sind im Gerichtskostengesetz festgelegt und richten sich nach der Höhe der Strafe, die im Urteil vom Gericht verhängt wird. Eine Geldstrafe bis 180 Tagessätze und eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten sind beispielsweise mit 140,- € festgeschrieben. Kommt es durch das Urteil zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren, belaufen sich die Kosten auf 700,- €. Die genauen Gerichtskosten sind abhängig von der Instanz in der verhandelt wird und können innerhalb der gesetzlichen Grenzen je nach Einzelfall und den jeweiligen Einflüssen des Gerichtsverfahrens variieren. Dolmetscherkosten oder auch Fahrtkosten von Zeugen fallen ebenfalls unter die Gerichtskosten.

Kostentragung

Wer am Ende die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen muss, entscheidet sich anhand des Ausgangs des Verfahrens. Wird das Verfahren bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingestellt, verbleiben zumindest die Rechtsanwaltskosten beim Beschuldigten und er muss diese grundsätzlich selbst tragen. Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung kommt es maßgeblich auf den Ausgang des Verfahrens an. In der Entscheidung des Gerichts wird festgelegt, wer die Kosten des Verfahrens und die notwenigen Auslagen zu tragen hat.

Dabei gibt es einen Grundsatz:

  • Bei einem Freispruch trägt der Staat die Kosten;
  • Bei einer Verurteilung muss der Beschuldigte die Kosten übernehmen.

Eine genaue Kostenvorhersage für den Verlauf eines Gerichtsverfahrens im Strafrecht lässt sich somit nicht treffen. Ein Fachanwalt für Strafrecht kann Ihnen im Vorfeld die entscheidenden Posten aufzeigen und eine grobe Voreinschätzung über die möglichen Kosten eines Gerichtsverfahrens vornehmen.

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