Wo steht das Familienrecht? -wo ist das Familienrecht geregelt?

Rechtsanwalt Familienrecht HannoverDas Familienrecht ist als Teilgebiet des Zivilrechts überwiegend im Vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Das vierte Buch geht von §1297-§1921 BGB und ist das vorletzte Buch des BGB.Im Rahmen des Familienrechts werden Rechtsverhältnisse zwischen natürlichen Personen geregelt, die sich auf eine Ehe, eine Lebenspartnerschaft oder die Verwandtschaft beziehen.

Im Familienrecht geregelt sind unter anderem Vorschriften über das Eingehen und die Aufhebung von Ehen bzw. von Lebenspartnerschaften und auch die damit verbundenen Rechtswirkungen. Dazu zählen insbesondere Regelungen über das Güterrecht und Vorschriften, die es im Rahmen einer Scheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft zu beachten gilt. Rechtliche Folgen wie etwa Unterhaltsleistungen oder ein Versorgungsausgleich, werden als Rechtswirkungen konkret in den Vorschriften des Familienrechts geregelt. Nicht nur eheliche Gemeinschaften werden im vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches durch die gesetzlichen Vorschiften des Familienrechts erfasst, sondern auch eheähnliche Gemeinschaften oder das Verlöbnis.

Bei den Regelungen des Familienrechts, die sich auf die Verwandtschaft beziehen, lassen sich weitere Untergruppen bilden. Es gibt Vorschriften über die Abstammung, das Kindschaftsrecht, also über Rechte und Pflichten zwischen Verwandten in Form von Eltern und Kind oder über die Adoption und über Unterhaltspflichten, die innerhalb verschiedener Verwandtschaftsstrukturen bestehen.

Ebenfalls vom Familienrecht erfasst und im vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgestaltet sind Regelungen, die sich auf Rechtsverhältnisse beziehen, die die Pflege, Vormundschaft oder die Betreuung betreffen.

Der überwiegende Teil des Familienrechts steht ab § 1297 BGB im Bürgerlichen Gesetzbuch. Rechtsverhältnisse und deren Wirkungen, die die Lebenspartnerschaft betreffen, sind im Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) geregelt. Allerdings stimmen viele Regelungen überein oder sind zumindest vergleichbar.

Das Familienrecht erstreckt sich aber nicht ausschließlich auf die Beziehung natürlicher Personen untereinander. Es besteht vielmehr auch ein Bezug auf den Staat. In Art. 6 des Grundgesetztes (GG) wird zum einen die sog. Institutionsgarantie gewährleistet als auch ein Schutz- und Förderungsgebot der Familie als Grundrecht gesichert.

Kommt es im Bereich des Familienrechts zu Unstimmigkeiten oder Streitigkeiten, die sich außergerichtlich nicht mehr lösen lassen, fallen diese in den Zuständigkeitsbereich des Familiengerichts bzw. bei Betreuungssachen in den des Betreuungsgerichts.

Das Familiengericht stellt dabei eine gesonderte Abteilung in den jeweiligen Amtsgerichten dar. Als nächsthöhere Instanz setzen sich die Familiensenate innerhalb der Oberlandesgerichte mit Beschwerden über die Entscheidungen des Familiengerichts auseinander.

Das gerichtliche Verfahren in Zivilsachen, worunter auch das Familienrecht fällt, ist in einem gesonderten Gesetz festgeschrieben. Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Inhalt und den allgemeinen Ablauf des Verfahrens, wobei für Familiensachen gesonderte Vorschriften enthalten sind. Neben der ZPO greift auch das „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG), wenn es um die Durchführung von familienrechtlichen Streitigkeiten geht Beziehen sich die Streitigkeiten auf den Teilbereich des Kindesunterhaltsrechts kommen weitere Vorschriften zur Regelung über den Verfahrensablauf zur Anwendung. Es gelten insbesondere die „Regelbetragverordnung“ und das „Unterhaltsvorschussgesetz“.

Bei Familiensachen mit internationalem Bezug wird entweder auf das jeweilige Heimatrecht verwiesen oder aber es kommen gesonderte Regelungen zur Anwendung.

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  Kategorie: Familienrecht
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