Unterhaltszahlungen- wie lange muss nach dem Familienrecht gezahlt werden?

Rechtsanwalt Familienrecht HannoverEine besonders in der Praxis wichtige Ausprägung des Familienrechts stellen die Regelung bezüglich der Unterhaltszahlungen dar. Grundsätzlich besteht die Unterhaltspflicht für den Zeitraum, in der der Unterhaltsberechtigte nicht selbst in der Lage ist, für seinen Unterhaltsbedarf zu sorgen. Eine Pflicht zur Unterhaltszahlung bzw. eine Unterhaltsberechtigung kann sich aus verschiedenen Konstellationen ergeben.

Es lassen sich folgende Untergruppen bilden:

  • Familienunterhalt
  • Trennungsunterhalt
  • Nachehelichen Unterhalt
  • Kindesunterhalt

Bei allen stellt sich die gleiche Frage:

Unterhaltszahlungen- Wie lange muss nach dem Familienrecht gezahlt werden?

Familienunterhalt

Der Anspruch auf Familienunterhalt besteht während einer Ehe und bedeutet, dass für beide Ehegatten die Pflicht besteht, durch ihre Arbeit und ihr Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. In der Praxis fällt dem Familienunterhalt eher eine geringere Bedeutung zu, da sich Ehepartner in einer intakten Ehe in der Regel gut über finanzielle Angelegenheiten einigen können. Der Anspruch erlischt grundsätzlich mit dem Tode eines Ehegatten. Aber auch bereits bevor einer der Eheleute verstirbt kann die Pflicht zur Zahlung/Leistung des Familienunterhalts entfallen. Sowohl eine Trennung als auch die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft lassen den Anspruch auf Familienunterhalt erlöschen.

Trennungsunterhalt

Wenn sich Ehepartner trennen und sich entschließen ihr Leben getrennt voneinander zu verbringen, stellt sich auch hier die Frage: Wie lange muss nach dem Familienrecht gezahlt werden?

Grundsätzlich muss der finanziell besser gestellte Ehepartner sicherstellen, dass auch der Lebensbedarf des anderen Ehegatten gedeckt ist. Dies geschieht in der Regel durch die monatliche Zahlung eines entsprechenden Unterhaltsbetrages. Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt sind:

  • das Getrenntleben der Ehegatten,
  • die Bedürftigkeit des einen Ehegattens und
  • die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegattens.

Der Trennungsunterhalt ist eine Unterform des Ehegattenunterhalts und ein Anspruch auf diesen hat ein Ehegatte ausschließlich für die Zeit der Trennung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens.

Nachehelicher Unterhalt

Lassen sich Ehepartner scheiden stellt sich häufig die Frage, ob ein Anspruch auf Unterhalt besteht und wenn ja, wie lange dieser gezahlt werden muss. Nachehelicher Unterhalt kann ab der rechtskräftigen Scheidung verlangt werden und muss gesondert beantragt werden. Nach einer Scheidung sind Ehepartner selbst für die Deckung ihres Lebensbedarfs verantwortlich, sodass eine Unterhaltspflicht die Ausnahme darstellt. Liegen die Voraussetzungen vor und besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt stellt sich auch hier wieder die Frage:

Nachehelicher Unterhalt- Wie lange besteht der Anspruch?

Für die Dauer des Anspruchs lässt sich keine feste Regel finden. Der Zeitraum hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Sowohl die konkrete Lebensdauer den Unterhaltspflichtigen als auch die des Unterhaltsberechtigten spielen eine entscheidende Rolle, wenn es darum geht zu bestimmen, wie lange nach dem Familienrecht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht. Im Rahmen des nachehelichen Unterhalts lassen sich Unterhaltstatbestände bilden, die sich in ihren Voraussetzungen und auch in der jeweiligen Dauer unterscheiden.

Kindesunterhalt

Diese Form des Unterhalts kommt ist in der Praxis eines der bedeutsamsten Themen innerhalb des Familienrechts.

Gem. § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander unterhaltspflichtig. Dieser Grundsatz bezieht sich insbesondere auf das Verhältnis der Eltern gegenüber ihren Kindern. Unter Umständen kann sich der Anspruch allerdings auch umgekehrt ergeben, sodass die Kinder ihren Eltern gegenüber verpflichtet sind Unterhalt zu leisten. Die Pflicht zur Erbringung des Kindesunterhalts besteht unabhängig von der Lebensführung der Kindeseltern. Leben diese in einem gemeinsamen Haushalt sind sie dem Kind gleichermaßen zum Unterhalt verpflichtet. Man unterscheidet zwei Formen des Unterhalts:

  • Barunterhalt und
  • Naturalunterhalt

Der Barunterhalt umfasst die Zahlung von Bargeld (§ 1612a BGB), wohingegen Naturalunterhalt die Betreuung, Pflege, Erziehung und Verköstigung erfasst. Beide Arten sind als absolut gleichwertig anzusehen. Bei einer Trennung der Eltern kommt es häufig dazu, dass das Kind bei einem der Elternteile lebt und den anderen nur zu bestimmten Zeiten besucht. Für diesen Fall leistet der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Pflicht in Form von Naturalunterhalt während der andere Elternteil das Kind grundsätzlich in Form von Barunterhalt unterstützen muss.

Für den Anspruch eines Kindes auf Unterhalt und für die gleichzeitige Verpflichtung des entsprechenden Elternteils müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Liegen diese Voraussetzungen vor stellt sich die Frage:

Unterhalt- Wie lange besteht ein Anspruch auf Kindesunterhalt nach dem Familienrecht?

Wie auch in den anderen Bereichen des Unterhaltsrecht gilt hier der Grundsatz: Die Unterhaltspflicht besteht so lange, wie das Kind nicht im Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt von zumindest einem Elternteil, trifft die Pflicht zur Unterhaltsleistung beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit.

Auch in diesem Bereich des Unterhaltsrechts kommt es auf die konkrete Situation des Einzelfalls ab, sodass sich keine verbindlichen Aussagen über die Dauer des Anspruchs treffen lassen.

Allerdings gibt es Richtwerte, die sich je nach der Lebenssituation des betroffenen Kindes wieder unterscheiden:

  • bei Kleinkindern und minderjährigen Kindern, die noch zur Schule gehen, besteht in der Regel immer ein Unterhaltsanspruch.
  • Volljährigen Kindern kommt eine Unterhaltsberechtigung zu, sofern sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich noch in der Schulausbildung befinden. Nach der Schulausbildung steht dem Kind weiterhin ein Anspruch auf Unterhalt zu, solange es sich in der beruflichen Orientierungsphase befindet. Eine angemessene Überbrückungszeit wird dem Kind zugesprochen. Wenn für einen Studiengang eine längere Wartezeit besteht, muss das Kind selbst für die Deckung seines Unterhalts sorgen.
  • Volljährige Kinder, die eine Lehre machen, bleiben während dieser Zeit weiter unterhaltsberechtigt. Die Ausbildungsvergütung wird allerdings auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Der Anspruch auf Unterhalt erlischt nicht automatisch, wenn das Kind eine Ausbildung abbricht. Es kann eine zweite Lehre beginnen, ohne dass der Anspruch erlischt. So soll dem Kind die Chance zur beruflichen Orientierung gegeben werden.
  • Entscheidet sich das Kind für ein Studium bleibt die Unterhaltspflicht auch während dieser Zeit grundsätzlich bestehen. Die Dauer richtet sich das der Regelstudienzeit und der durchschnittlichen Studiendauer an der jeweiligen Universität für die entsprechende Fachrichtung.

Auch ein Studienfachwechsel lässt die Unterhaltsberechtigung des Kindes nicht zwangsläufig entfallen. Ein frühzeitiger Wechsel des Studiengangs muss von dem Unterhaltspflichtigen akzeptiert und mitfinanziert werden.

Während der Bewerbungszeit (etwa drei Monate) muss der unterhaltspflichtige Elternteil weiter seiner Verpflichtung nachkommen, sodass das Kind Spielraum hat, sich auf eine Arbeitsstelle zu bewerben.

Auch während eines Auslandssemesters besteht der Anspruch auf Unterhalt fort, wenn der Aufenthalt im Ausland im Zusammenhang mit dem Studium steht.

  • Für behinderte Kinder, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten können, besteht die Unterhaltsberechtigung unbegrenzt.

Für die Antwort auf die Frage:

Unterhalt- Wie lange muss nach dem Familienrecht gezahlt werden?

kommt es also entscheidend auf die Form des Unterhalts an. Bei dem Familienunterhalt und dem Trennungsunterhalt lassen sich verbindliche Aussagen über die Dauer der Unterhaltszahlungen treffen, wohingegen der Zeitraum des nachehelichen Unterhalts und des Kindesunterhalts von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig sind.

Bei Fragen kontaktieren Sie Herrn Gramm unverbindlich als Rechtsanwalt im Familienrecht unter:

0511 – 450 196 60

  Kategorie: Familienrecht
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