Was sind Folgesachen im Familienrecht?

Rechtsanwalt Familienrecht HannoverLässt sich ein Ehepaar scheiden, geht es in der Regel um weitaus mehr als nur die bloße Auflösung des Ehebundes. Neben die Aufhebung der Ehe als solches treten sogenannte Folgesachen, die es zusätzlich zu klären und erledigen gilt. Das Gesetz spricht in § 137 I FamFG davon, dass die Scheidung und Folgesachen zusammen zu verhandeln sind. Diese Zusammengehörigkeit wird dann als Verbund bezeichnet. Dabei stellt sich die Frage:

Was sind Folgesachen im Familienrecht?

Folgesachen sind alle familienrechtlichen Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit einer Scheidung stehen und gemeinsam mit dem Ausspruch der Scheidung geregelt werden sollen.

Welche Angelegenheiten als Folgesachen bezeichnet werden, regelt das Gesetz in § 137 II FamFG und zählt dabei

  • Versorgungsausgleichssachen,
  • Unterhaltssachen, mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,
  • Güterrechtssachen und
  • Ehewohnungs- und Haushaltssachen

auf. In III werden auch noch Kindschaftssachen, die das Umgangs- und Sorgerecht betreffen aufgezählt.

Durch das Erfordernis, dass die Folgesachen zusammen mit der Scheidung geregelt werden, kann es zu deutlichen Verzögerungen im Scheidungsverfahren kommen. Denn erst wenn die Folgesachen entschieden ist, kann die Scheidung ausgesprochen werden.

Folgesachen im Familienrecht lassen sich in „zwingende“ und „zu beantragende“ unterteilen.

Folgesache von Amtswegen

Eine Folgesache vom Amtswegen, also eine solche, die zwingend mit der Scheidung verhandelt und entschieden werden muss, sind Versorgungsausgleichssachen.

Folgesachen auf Antrag

Im Gegensatz zu den Folgesachen vom Amtswegen werden die zu beantragenden Folgesachen nicht automatisch eingeleitet. Demnach lässt sich bei den übrigen Angelegenheiten sagen, dass diese Folgesachen sein können, nicht aber zwingend müssen.

Ablauf

Während der Versorgungsausgleich automatisch einen Scheidungsverbund mit der Ehescheidung an sich darstellt, müssen die anderen Angelegenheiten gesondert beantragt werden um gemeinsam mit der Scheidung verhandelt und entschieden zu werden. Wurde der Antrag gestellt, ist eine getrennte Entscheidung nicht mehr möglich.

Besteht der Scheidungsverbund erst einmal, kann die Scheidung grundsätzlich nicht mehr ausgesprochen werden, wenn die Folgesache nicht endgültig entschieden ist. Durch diesen Umstand kann es zu erheblichen Verzögerungen im Scheidungsverfahren kommen.

Mit dem Entstehen eines Scheidungsverbunds scheidet auch eine einvernehmliche Scheidung aus. Wird kein Antrag auf die Aufnahme als Folgesache gestellt, reicht es im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung, wenn der Antragsteller der Scheidung erklärt, dass auf die Angelegenheiten (ausgenommen der zwingenden Folgesache) eine Regelung getroffen wurde.

Für den Folgesachenantrag, der beim Gericht einzureichen ist, gilt es eine Frist zu wahren (§ 137 II FamFG), wobei es für Kindschaftssachen eine Ausnahme gibt. Nur ein rechtzeitiger Antrag lässt einen Scheidungsverbund entstehen. Wenn hingegen ein verspäteter Antrag vorliegt wird über die Angelegenheit isoliert entschieden.

Eine Folgesache, die mit der Scheidung zu einem Scheidungsverbund verwachsen ist, kann nur in Ausnahmefällen wieder abgetrennt und alleine verhandelt und entschieden werden. Diese Ausnahmefälle sind in § 140 FamFG geregelt.

Wenn die Ehepartner zum Scheidungstermin geladen sind, muss in der Regel schnell reagiert werden. Es findet eine Prüfung statt, welche Angelegenheiten der Ehepartner gemeinsam mit der Scheidung geregelt haben möchte.

Ein Antrag zur Aufnahme von Folgesachen muss gem. § 137 II S.1 FamFG spätestens zwei Wochen vor dem Scheidungstermin erfolgen. Als maßgeblicher Zeitpunkt zählt hierbei nicht der Termin der ersten mündlichen Verhandlung, sondern der Termin der letzten mündlichen Verhandlung. Ausgenommen von dieser Frist sind Kindschaftssachen.

Kosten

Neben der regelmäßig verlängerten Dauer des Scheidungsverfahrens durch Folgesachen, kommt es auch bei den Kosten zu einer Erhöhung.

Das reine Ehescheidungsverfahren erfasst kostenmäßig nicht die Entscheidung über die Folgesachen. Für die Folgesachen werden von der Ehescheidung unabhängige Gegenstandswerte festgelegt. Bei der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe muss beachtet werden, dass sich eine Bewilligung für die Scheidung nur auf die zwingende Folgesache des Versorgungsausgleiches bezieht. Für die übrigen Folgesachen muss ein gesonderter Antrag gestellt werden, der wiederum bewilligt werden muss.

Bei Fragen kontaktieren Sie Herrn Gramm unverbindlich als Rechtsanwalt im Familienrecht unter:

0511 – 450 196 60

  Kategorie: Familienrecht
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